Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Wird die Schutzklausel für die Zuwanderung toter Buchstabe bleiben?
- ShortId
-
25.3656
- Id
-
20253656
- Updated
-
14.11.2025 02:43
- Language
-
de
- Title
-
Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Wird die Schutzklausel für die Zuwanderung toter Buchstabe bleiben?
- AdditionalIndexing
-
1221;2811;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1.–4. Die Bestimmung zur konkretisierten Schutzklausel (Art. 14a des revidierten Freizügigkeitsabkommens [FZA]) sieht einen Mechanismus für das Verfahren vor dem Schiedsgericht vor, der sich von dem im institutionellen Protokoll vorgesehenen Mechanismus im Rahmen der Streitbeilegung unterscheidet. So entscheidet das Schiedsgericht nur, ob schwerwiegende wirtschaftliche Probleme vorliegen. Bei einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts endet das Verfahren nach Artikel 14a des revidierten Abkommens. Die Schweiz und die EU sind grundsätzlich an die Entscheide des Schiedsgerichts gebunden. Der Bundesrat kann dennoch befristete Schutzmassnahmen ergreifen, wenn er dies im konkreten Fall aufgrund der Schwere der Probleme als gerechtfertigt erachtet – selbst wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme verneint hat. Der Vorentwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) sieht in einem solchen Fall eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Erlass von Schutzmassnahmen vor. Ist die EU der Ansicht, dass die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen gegen das FZA verstossen, kann sie beschliessen, ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren wegen Vertragsverletzung vor dem Schiedsgericht einzuleiten gemäss dem institutionellen Protokoll. Das institutionelle Protokoll sieht also einen Streitbeilegungsmechanismus vor für Fälle, in denen eine Vertragspartei vom FZA abweicht. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Ausgleichsmassnahmen, die die Vertragsparteien im Rahmen der Streitbeilegung ergreifen könnten, sind im institutionellen Protokoll geregelt. Sie können nur im Bereich der Binnenmarktabkommen (mit Ausnahme der Landwirtschaft) ergriffen werden, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beseitigen. Zudem müssen sie verhältnismässig sein und dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Vertragsverletzung anhält. Diese Massnahmen stellen somit nicht die Abkommen über den Zugang zum EU-Binnenmarkt an sich in Frage.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat hat für die Bekämpfung von Problemen im Zusammenhang mit der Zuwanderung wiederholt auf die Schutzklausel verwiesen. Bundesrat Beat Jans hat sogar erklärt: «<i>Wir haben eine viel griffigere Schutzklausel bekommen als die heutige. Wir können die Zuwanderung begrenzen, ohne den Zugang zum EU-Binnenmarkt zu verlieren.</i>» (<i>Blick</i>, 15. Juni 2025).</p><p>Artikel 14a zur Schutzklausel besagt, dass deren Aktivierung der Bewilligung durch das Schiedsgericht bedarf und dass dieses innerhalb von 6 Monaten eine endgültige Entscheidung fällen muss. Die Schweiz verpflichtet sich, sich im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 des Institutionellen Protokolls an die Entscheide des Schiedsgerichts zu halten: «<i>Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisen.</i>» Auch die Europäische Kommission schreibt in ihrem Vorschlag für einen Beschluss, dass die Schutzklausel nur ausgelöst werden kann, wenn das Schiedsgericht dies gutheisst (S. 11 des Vorschlags): "<i>It will only be able to take safeguard measures if the arbitral tribunal considers that the situation justifies them</i>". Werden die Entscheide des Schiedsgerichts nicht eingehalten, so kann die Europäische Kommission «<i>im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt</i>» Ausgleichsmassnahmen ergreifen.</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass sich die Pflicht nach Artikel 10 Absatz 5, dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten, nicht auf die Schutzklausel bezieht?</li><li>Wenn ja, wieso schreibt die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für einen Beschluss das Gegenteil?</li><li>Wenn nein, zieht der Bundesrat bereits jetzt in Erwägung, bei einer allfälligen Anwendung der Schutzklausel den Entscheiden des Schiedsgerichts nicht Folge zu leisten?</li><li>Wie kann der Bundesrat gegenüber der Europäischen Kommission glaubhaft darlegen, dass der Bund in Treu und Glauben handeln wird, wenn er bereits in der Phase der Vernehmlassung vorsieht, den Entscheiden des Schiedsgerichts nicht Folge zu leisten?</li><li>Steht die Aussage von Bundesrat Beat Jans, dass die Schweiz «<i>die Zuwanderung begrenzen [kann], ohne den Zugang zum EU-Binnenmarkt zu verlieren</i>», in Einklang mit Artikel 11, der besagt, dass die EU «<i>im Rahmen [...] eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt</i>» Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann?</li></ol>
- Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Wird die Schutzklausel für die Zuwanderung toter Buchstabe bleiben?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1.–4. Die Bestimmung zur konkretisierten Schutzklausel (Art. 14a des revidierten Freizügigkeitsabkommens [FZA]) sieht einen Mechanismus für das Verfahren vor dem Schiedsgericht vor, der sich von dem im institutionellen Protokoll vorgesehenen Mechanismus im Rahmen der Streitbeilegung unterscheidet. So entscheidet das Schiedsgericht nur, ob schwerwiegende wirtschaftliche Probleme vorliegen. Bei einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts endet das Verfahren nach Artikel 14a des revidierten Abkommens. Die Schweiz und die EU sind grundsätzlich an die Entscheide des Schiedsgerichts gebunden. Der Bundesrat kann dennoch befristete Schutzmassnahmen ergreifen, wenn er dies im konkreten Fall aufgrund der Schwere der Probleme als gerechtfertigt erachtet – selbst wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme verneint hat. Der Vorentwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) sieht in einem solchen Fall eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Erlass von Schutzmassnahmen vor. Ist die EU der Ansicht, dass die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen gegen das FZA verstossen, kann sie beschliessen, ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren wegen Vertragsverletzung vor dem Schiedsgericht einzuleiten gemäss dem institutionellen Protokoll. Das institutionelle Protokoll sieht also einen Streitbeilegungsmechanismus vor für Fälle, in denen eine Vertragspartei vom FZA abweicht. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die Ausgleichsmassnahmen, die die Vertragsparteien im Rahmen der Streitbeilegung ergreifen könnten, sind im institutionellen Protokoll geregelt. Sie können nur im Bereich der Binnenmarktabkommen (mit Ausnahme der Landwirtschaft) ergriffen werden, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beseitigen. Zudem müssen sie verhältnismässig sein und dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Vertragsverletzung anhält. Diese Massnahmen stellen somit nicht die Abkommen über den Zugang zum EU-Binnenmarkt an sich in Frage.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat hat für die Bekämpfung von Problemen im Zusammenhang mit der Zuwanderung wiederholt auf die Schutzklausel verwiesen. Bundesrat Beat Jans hat sogar erklärt: «<i>Wir haben eine viel griffigere Schutzklausel bekommen als die heutige. Wir können die Zuwanderung begrenzen, ohne den Zugang zum EU-Binnenmarkt zu verlieren.</i>» (<i>Blick</i>, 15. Juni 2025).</p><p>Artikel 14a zur Schutzklausel besagt, dass deren Aktivierung der Bewilligung durch das Schiedsgericht bedarf und dass dieses innerhalb von 6 Monaten eine endgültige Entscheidung fällen muss. Die Schweiz verpflichtet sich, sich im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 des Institutionellen Protokolls an die Entscheide des Schiedsgerichts zu halten: «<i>Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisen.</i>» Auch die Europäische Kommission schreibt in ihrem Vorschlag für einen Beschluss, dass die Schutzklausel nur ausgelöst werden kann, wenn das Schiedsgericht dies gutheisst (S. 11 des Vorschlags): "<i>It will only be able to take safeguard measures if the arbitral tribunal considers that the situation justifies them</i>". Werden die Entscheide des Schiedsgerichts nicht eingehalten, so kann die Europäische Kommission «<i>im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt</i>» Ausgleichsmassnahmen ergreifen.</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass sich die Pflicht nach Artikel 10 Absatz 5, dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten, nicht auf die Schutzklausel bezieht?</li><li>Wenn ja, wieso schreibt die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für einen Beschluss das Gegenteil?</li><li>Wenn nein, zieht der Bundesrat bereits jetzt in Erwägung, bei einer allfälligen Anwendung der Schutzklausel den Entscheiden des Schiedsgerichts nicht Folge zu leisten?</li><li>Wie kann der Bundesrat gegenüber der Europäischen Kommission glaubhaft darlegen, dass der Bund in Treu und Glauben handeln wird, wenn er bereits in der Phase der Vernehmlassung vorsieht, den Entscheiden des Schiedsgerichts nicht Folge zu leisten?</li><li>Steht die Aussage von Bundesrat Beat Jans, dass die Schweiz «<i>die Zuwanderung begrenzen [kann], ohne den Zugang zum EU-Binnenmarkt zu verlieren</i>», in Einklang mit Artikel 11, der besagt, dass die EU «<i>im Rahmen [...] eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt</i>» Ausgleichsmassnahmen ergreifen kann?</li></ol>
- Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Wird die Schutzklausel für die Zuwanderung toter Buchstabe bleiben?
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