Für eine fairere und transparentere Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Schweizer Spitäler
- ShortId
-
25.3664
- Id
-
20253664
- Updated
-
14.11.2025 02:47
- Language
-
de
- Title
-
Für eine fairere und transparentere Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Schweizer Spitäler
- AdditionalIndexing
-
2841;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1.-5. Der Bundesrat teilt das Anliegen einer transparenten und effizienten Leistungserbringung im gesamten Gesundheitswesen. Auch begrüsst er grundsätzlich den Wettbewerb, soweit dieser die Effizienz und Qualität der Versorgung fördert. Die Gesundheitsversorgung obliegt gemäss der föderalen Kompetenzverteilung den Kantonen. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sieht für den Bund einzig die Kompetenz für den Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung vor. Die Kompetenz für die Regelung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Spitalbereich liegt folglich bei den Kantonen. Der Bund besitzt daher keine rechtliche Grundlage für einen Eingriff.</span></p><p><span>Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193887"><span>19.3887 Burgherr Thomas «Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen»</span></a><span> festgestellt hat, können Einkäufe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen - falls der kantonale Schwellenwert einer öffentlichen Ausschreibung überschritten wird - dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen. Zusätzlich schreibt das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) eine Publikationspflicht und ein Diskriminierungsverbot für kantonale Beschaffungen vor. Der Bundesrat bekräftigt seine Ansicht, dass die Festlegung einer Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen auf Bundesebene nicht sachgerecht und aufgrund der einleitenden Ausführungen auch verfassungswidrig wäre. Dies gilt ebenfalls für eine nationale Datenbank und einer Überwachung und Evaluation der kantonalen gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Seiten Bund. Der Bundesrat befürwortet indessen, dass die Kantone gemeinwirtschaftliche Leistungen im Spitalbereich wie auch im ganzen Gesundheitswesen transparent und für Dritte nachvollziehbar vergeben.</span></p><p><span>In Artikel 49 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden mit der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen wie auch der Forschung und universitären Lehre zwei wichtige Beispiele von gemeinwirtschaftlichen Leistungen genannt. Im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur Ergänzung der Tarifermittlungsgrundsätze ist vorgesehen in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) weitere Leistungen namentlich aufzuzählen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden beispielsweise die Kosten für Sicherheitspersonal, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing aufgeführt. Die Änderung der KVV befindet sich noch in Überarbeitung. Diese Arbeiten erfolgen im Austausch mit den Kantonen und Tarifpartnern. </span></p><p><span>Als Grundbedingung für Transparenz und Vergleichbarkeit der gemeinwirtschaftlichen Leistungen müsste abschliessend bekannt sein, welche einzelnen Leistungen darunterfallen. Ein solcher abschliessender Leistungskatalog ist jedoch kaum praktikabel, weil es wie erwähnt in der Kompetenz der Kantone liegt, was sie als gemeinwirtschaftliche Leistung definieren und in welchem Umfang. Dies führt zu einer grossen Vielfalt von unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen der öffentlichen Hand, wie sie auch im Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2019 in Erfüllung der Motion 16.3623 SGK-SR «Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone» aufgezeigt wird.</span></p><p><span>Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen müssen von den Spitälern nach Artikel 49 Absatz 3 KVG anhand der Bestimmungen der VKL von den Kosten für die nach KVG versicherten Leistungen abgegrenzt werden. In den Kostenrechnungs- und Tarifermittlungsinstrumenten der Tarifpartner sind entsprechende Kostenträger oder Abzugsmöglichkeiten vorgesehen. Im Vergleich der Fallkosten, der zur Effizienzprüfung durchgeführt wird und Wettbewerbsbedingungen zwischen den Spitälern simuliert, dürfen diese Kostenanteile daher nicht einfliessen. Der Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und deren Vergütung wird daher nicht tangiert. Bei anderen Angeboten der Spitäler, wie zusatzversicherte Leistungen oder Nebenbetriebe, kann ein Einfluss von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Diese Bereiche unterstehen jedoch anderen Preisbildungsregeln.</span></p></span>
- <p>Die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (GWL) durch die Kantone stellt eine zentrale Säule des Schweizer Spitalwesens dar. Verschiedene Studien und Berichte zeigen jedoch, dass dieses Finanzierungsinstrument unter mangelnder Transparenz und grosser kantonaler Heterogenität leidet, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.</p><p> </p><p>Gemäss dem Bericht des Gesundheitsökonomen Stefan Felder aus dem Jahre 2024, verzeichneten die von den Kantonen für das Jahr 2022 für die GWL gezahlten Beiträge im Vergleich zu 2021 einen Anstieg von mehr als 18 Millionen Franken und erreichten einen Betrag von 2,21 Milliarden Franken.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p> </p><ul style="list-style-type:square;"><li>Beabsichtigt der Bundesrat, eine einheitliche und verbindliche Definition der GWL auf nationaler Ebene vorzuschlagen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Kantonen zu gewährleisten und divergierende Interpretationen zu vermeiden? Wenn ja, für wann? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Transparenz der ausgerichteten Beträge und der tatsächlich finanzierten Leistungen im Rahmen der GWL zu erhöhen?</li><li>Erkennt der Bundesrat an, dass die Heterogenität der GWL-Finanzierung zwischen den Kantonen den Wettbewerb zwischen den Spitälern verzerrt, was wiederum dem Ziel der neuen Spitalfinanzierung widerspricht? Welche Massnahmen zieht er in Betracht, um dem entgegenzuwirken?</li><li>Befürwortet der Bundesrat die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen für die Vergabe von gewissen GWL, um zu verhindern, dass diese zu verdeckten Subventionen werden, und um einen fairen Wettbewerb zwischen den Spitälern zu gewährleisten?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, einen nationalen Mechanismus zur Überwachung und Evaluation der GWL einzuführen, einschliesslich einer konsolidierten Datenbank, um eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen?</li></ul>
- Für eine fairere und transparentere Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Schweizer Spitäler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1.-5. Der Bundesrat teilt das Anliegen einer transparenten und effizienten Leistungserbringung im gesamten Gesundheitswesen. Auch begrüsst er grundsätzlich den Wettbewerb, soweit dieser die Effizienz und Qualität der Versorgung fördert. Die Gesundheitsversorgung obliegt gemäss der föderalen Kompetenzverteilung den Kantonen. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sieht für den Bund einzig die Kompetenz für den Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung vor. Die Kompetenz für die Regelung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Spitalbereich liegt folglich bei den Kantonen. Der Bund besitzt daher keine rechtliche Grundlage für einen Eingriff.</span></p><p><span>Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193887"><span>19.3887 Burgherr Thomas «Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen»</span></a><span> festgestellt hat, können Einkäufe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen - falls der kantonale Schwellenwert einer öffentlichen Ausschreibung überschritten wird - dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen. Zusätzlich schreibt das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) eine Publikationspflicht und ein Diskriminierungsverbot für kantonale Beschaffungen vor. Der Bundesrat bekräftigt seine Ansicht, dass die Festlegung einer Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen auf Bundesebene nicht sachgerecht und aufgrund der einleitenden Ausführungen auch verfassungswidrig wäre. Dies gilt ebenfalls für eine nationale Datenbank und einer Überwachung und Evaluation der kantonalen gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Seiten Bund. Der Bundesrat befürwortet indessen, dass die Kantone gemeinwirtschaftliche Leistungen im Spitalbereich wie auch im ganzen Gesundheitswesen transparent und für Dritte nachvollziehbar vergeben.</span></p><p><span>In Artikel 49 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden mit der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen wie auch der Forschung und universitären Lehre zwei wichtige Beispiele von gemeinwirtschaftlichen Leistungen genannt. Im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur Ergänzung der Tarifermittlungsgrundsätze ist vorgesehen in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) weitere Leistungen namentlich aufzuzählen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden beispielsweise die Kosten für Sicherheitspersonal, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing aufgeführt. Die Änderung der KVV befindet sich noch in Überarbeitung. Diese Arbeiten erfolgen im Austausch mit den Kantonen und Tarifpartnern. </span></p><p><span>Als Grundbedingung für Transparenz und Vergleichbarkeit der gemeinwirtschaftlichen Leistungen müsste abschliessend bekannt sein, welche einzelnen Leistungen darunterfallen. Ein solcher abschliessender Leistungskatalog ist jedoch kaum praktikabel, weil es wie erwähnt in der Kompetenz der Kantone liegt, was sie als gemeinwirtschaftliche Leistung definieren und in welchem Umfang. Dies führt zu einer grossen Vielfalt von unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen der öffentlichen Hand, wie sie auch im Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2019 in Erfüllung der Motion 16.3623 SGK-SR «Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone» aufgezeigt wird.</span></p><p><span>Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen müssen von den Spitälern nach Artikel 49 Absatz 3 KVG anhand der Bestimmungen der VKL von den Kosten für die nach KVG versicherten Leistungen abgegrenzt werden. In den Kostenrechnungs- und Tarifermittlungsinstrumenten der Tarifpartner sind entsprechende Kostenträger oder Abzugsmöglichkeiten vorgesehen. Im Vergleich der Fallkosten, der zur Effizienzprüfung durchgeführt wird und Wettbewerbsbedingungen zwischen den Spitälern simuliert, dürfen diese Kostenanteile daher nicht einfliessen. Der Wettbewerb unter den Spitälern im Bereich der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und deren Vergütung wird daher nicht tangiert. Bei anderen Angeboten der Spitäler, wie zusatzversicherte Leistungen oder Nebenbetriebe, kann ein Einfluss von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Diese Bereiche unterstehen jedoch anderen Preisbildungsregeln.</span></p></span>
- <p>Die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (GWL) durch die Kantone stellt eine zentrale Säule des Schweizer Spitalwesens dar. Verschiedene Studien und Berichte zeigen jedoch, dass dieses Finanzierungsinstrument unter mangelnder Transparenz und grosser kantonaler Heterogenität leidet, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.</p><p> </p><p>Gemäss dem Bericht des Gesundheitsökonomen Stefan Felder aus dem Jahre 2024, verzeichneten die von den Kantonen für das Jahr 2022 für die GWL gezahlten Beiträge im Vergleich zu 2021 einen Anstieg von mehr als 18 Millionen Franken und erreichten einen Betrag von 2,21 Milliarden Franken.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p> </p><ul style="list-style-type:square;"><li>Beabsichtigt der Bundesrat, eine einheitliche und verbindliche Definition der GWL auf nationaler Ebene vorzuschlagen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Kantonen zu gewährleisten und divergierende Interpretationen zu vermeiden? Wenn ja, für wann? Wenn nein, warum nicht?</li><li>Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Transparenz der ausgerichteten Beträge und der tatsächlich finanzierten Leistungen im Rahmen der GWL zu erhöhen?</li><li>Erkennt der Bundesrat an, dass die Heterogenität der GWL-Finanzierung zwischen den Kantonen den Wettbewerb zwischen den Spitälern verzerrt, was wiederum dem Ziel der neuen Spitalfinanzierung widerspricht? Welche Massnahmen zieht er in Betracht, um dem entgegenzuwirken?</li><li>Befürwortet der Bundesrat die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen für die Vergabe von gewissen GWL, um zu verhindern, dass diese zu verdeckten Subventionen werden, und um einen fairen Wettbewerb zwischen den Spitälern zu gewährleisten?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, einen nationalen Mechanismus zur Überwachung und Evaluation der GWL einzuführen, einschliesslich einer konsolidierten Datenbank, um eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen?</li></ul>
- Für eine fairere und transparentere Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Schweizer Spitäler
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