Neues ambulantes Gesamttarifsystem. Globalbudget durch die Hintertüre?

ShortId
25.3666
Id
20253666
Updated
14.11.2025 02:48
Language
de
Title
Neues ambulantes Gesamttarifsystem. Globalbudget durch die Hintertüre?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat ist nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) für die Genehmigung von gesamtschweizerisch gültigen Tarifverträgen zuständig. Er kann bei der Genehmigung auch gewisse Vorgaben und Aufforderungen zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen machen. Dies entspricht der langjährigen Praxis des Bundesrates. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer maximalen jährlichen Kostenentwicklung im ambulanten ärztlichen Bereich von 4% soll den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG gewährleisten. </span><span>&nbsp;</span><span>Insbesondere soll der Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen (Art. 59</span><em><span>c</span></em><span> der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]), das heisst er muss kostenneutral sein. In der Genehmigungspraxis des Bundesrates wird in der Regel im Rahmen der dynamischen Kostenneutralität ein moderates Kostenwachstum zugelassen. Die 4%-Obergrenze ist somit deutlich „weicher“ ausgelegt als es die gesetzlichen Bestimmungen eigentlich vorsehen. Mit dieser Obergrenze trägt der Bundesrat auch dem politischen Willen zur Umsetzung kostendämpfender Massnahmen und entsprechenden parlamentarischen Vorstössen, insbesondere der Motion 23.4527, Rechnung. Die Vorgabe des Bundesrates ist verbindlich und von den Tarifpartnern in Zusammenarbeit mit der Organisation ambulante Arzttarife AG (OAAT AG) umzusetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei der Genehmigung des Tarifvertrags zum neuen Gesamt-Tarifsystem im ambulanten ärztlichen Bereich am 30. April 2025, hat der Bundesrat auch festgestellt, dass verschiedene Vorgaben des Bundesrates vom 19. Juni 2024 (vgl. www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Ärztliche Leistungen &gt; Ambulanter Arzttarif &gt; Dokumente &gt; Schreiben an die Tarifpartner &gt; Schreiben des Bundesrates vom 19. Juni 2024 «Teilgenehmigung des Grundvertrags TARDOC sowie des Tarifstrukturvertrags über den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif sowie Kriterien für gemeinsame Einführung beider Tarife per 1. Januar 2026») nicht vollständig erfüllt wurden. Zudem weisen die beiden Tarifstrukturen in sich materielle Mängel auf, die nach ihrer Einführung behoben werden müssen. Der Bundesrat hat daher Vorgaben für die Weiterentwicklung definiert. Bis diese Vorgaben erfüllt sind, soll im Rahmen der Einhaltung der dynamischen Kostenneutralität die 4%-Obergrenze gelten. Die Obergrenze zur jährlichen Entwicklung der Gesamtkosten im ambulanten ärztlichen Bereich von 4% basiert auf dem durchschnittlichen Kostenanstieg pro versicherte Person für ambulante ärztliche Leistungen der letzten 10 Jahre (ca. 2.8% aufgerundet auf 3%) sowie der durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung von gerundet ca. 1% pro Jahr für denselben Zeitraum. Diese Zahlen basieren auf folgenden Datenquellen: </span></p><p><span><span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Entwicklung der Bruttoleistungen pro versicherte Person für die Kostengruppen «Arzt ambulant» (ohne Arzneimittel) und «Spital ambulant (mit Medikamenten)» für die Jahre 2014 bis 2023 gemäss OKP-Statistik des BAG</span></p><p><span><span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Ständige Wohnbevölkerung aus den Bevölkerungsdaten im Zeitvergleich gemäss BFS-Statistik. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Verlagerung in den ambulanten Bereich findet bereits seit längerer Zeit statt und ist weiter zu fördern. Die Regelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) zu «ambulant vor stationär» für bestimmte Eingriffe wurde per 1. Januar 2019 erlassen und kontinuierlich erweitert. Die vom Bundesrat festgesetzte Obergrenze basiert auf dem durchschnittlichen Anstieg der Kosten für ambulant-ärztliche Leistungen der letzten 10 Jahre. Zudem wird von den ambulanten Pauschalen auch ein kostendämpfender Effekt erwartet. Die genannte Obergrenze bietet somit genügend Spielraum für weitere Ambulantisierungen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die Tarifpartner beauftragt bei der Umsetzung der Korrekturmassnahmen im Kontext der Ambulantisierung darauf zu achten, dass Kantone, die bereits verstärkt auf ambulante Leistungen setzen, nicht benachteiligt werden. Die Bemühungen dieser Kantone, die ambulante Versorgung weiter auszubauen und zu optimieren, sollen nicht durch pauschale Korrekturmassnahmen gestraft, sondern wertgeschätzt und unterstützt werden. </span></p></span>
  • <p>Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des neuen ambulanten Gesamt-Tarifsystems eine Obergrenze von vier Prozent für das jährliche Kostenwachstum im ambulanten Bereich festgelegt. Diese Deckelung widerspricht dem politischen Ziel der Ambulantisierung – insbesondere im Kontext der einheitlichen Finanzierung (EFAS), kommt de-facto einem Globalbudget gleich und sendet ein falsches und kontraproduktives Signal für die Weiterentwicklung hin zu einem effizienten, ambulant orientierten Gesundheitssystem.</p><p>&nbsp;</p><p>Wir bitten den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ul><li>Begründet wird die jährliche Obergrenze des Kostenwachstums mit einem jährlichen Kostenwachstum in den letzten zehn Jahren. Auf welcher Datenbasis, mit welcher Methodik und unter welchen Annahmen wurde die Obergrenze von vier Prozent festgelegt?&nbsp;</li><li>Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich der Bundesrat bei der Einführung einer fixen Kostenobergrenze, die de facto einem Globalbudget gleichkommt, obwohl die Bevölkerung die Kostenbremse-Initiative mit ähnlicher Zielsetzung im Juni 2024 abgelehnt hat? Handelt es sich um eine Empfehlung oder um eine verbindliche Vorgabe? Wer ist für die konkrete Umsetzung verantwortlich?</li><li>Mit Blick auf die politisch gewollte Verlagerung von stationären Leistungen in den ambulanten Bereich, die einheitliche Finanzierung (EFAS) und vor dem Hintergrund der bestehende Unterfinanzierung im spitalambulanten Bereich: Welche Auswirkungen erwartet der Bundesrat auf die Verlagerung von stationären Leistungen in den kostengünstigeren ambulanten Bereich?</li><li>Gemäss Entscheid des Bundesrats sollen Korrekturmassnahmen nach dem Verursacherprinzip erfolgen. Ebenfalls sollten Kantone, in welchen die Ambulantisierung weiter fortgeschritten ist, «wertgeschätzt und nicht benachteiligt werden». Dies impliziert, dass Kantone mit einem Nachholeffekt stärker "bestraft" werden müssten, was deren Ambulantisierung aber zusätzlich hemmen würde. Wie soll dieser Mechanismus aus Sicht des Bundesrats ausgestaltet werden? Wie wird verhindert, dass Kantone mit Nachholbedarf zusätzlich bestraft werden?</li><li>Ist eine laufende Evaluation der Auswirkungen dieser Massnahme vorgesehen? Falls sich negative Effekte zeigen, unter welchen Bedingungen ist der Bundesrat bereit, die Obergrenze zu überdenken oder zu revidieren?</li></ul>
  • Neues ambulantes Gesamttarifsystem. Globalbudget durch die Hintertüre?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat ist nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) für die Genehmigung von gesamtschweizerisch gültigen Tarifverträgen zuständig. Er kann bei der Genehmigung auch gewisse Vorgaben und Aufforderungen zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen machen. Dies entspricht der langjährigen Praxis des Bundesrates. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer maximalen jährlichen Kostenentwicklung im ambulanten ärztlichen Bereich von 4% soll den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG gewährleisten. </span><span>&nbsp;</span><span>Insbesondere soll der Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen (Art. 59</span><em><span>c</span></em><span> der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]), das heisst er muss kostenneutral sein. In der Genehmigungspraxis des Bundesrates wird in der Regel im Rahmen der dynamischen Kostenneutralität ein moderates Kostenwachstum zugelassen. Die 4%-Obergrenze ist somit deutlich „weicher“ ausgelegt als es die gesetzlichen Bestimmungen eigentlich vorsehen. Mit dieser Obergrenze trägt der Bundesrat auch dem politischen Willen zur Umsetzung kostendämpfender Massnahmen und entsprechenden parlamentarischen Vorstössen, insbesondere der Motion 23.4527, Rechnung. Die Vorgabe des Bundesrates ist verbindlich und von den Tarifpartnern in Zusammenarbeit mit der Organisation ambulante Arzttarife AG (OAAT AG) umzusetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei der Genehmigung des Tarifvertrags zum neuen Gesamt-Tarifsystem im ambulanten ärztlichen Bereich am 30. April 2025, hat der Bundesrat auch festgestellt, dass verschiedene Vorgaben des Bundesrates vom 19. Juni 2024 (vgl. www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Ärztliche Leistungen &gt; Ambulanter Arzttarif &gt; Dokumente &gt; Schreiben an die Tarifpartner &gt; Schreiben des Bundesrates vom 19. Juni 2024 «Teilgenehmigung des Grundvertrags TARDOC sowie des Tarifstrukturvertrags über den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif sowie Kriterien für gemeinsame Einführung beider Tarife per 1. Januar 2026») nicht vollständig erfüllt wurden. Zudem weisen die beiden Tarifstrukturen in sich materielle Mängel auf, die nach ihrer Einführung behoben werden müssen. Der Bundesrat hat daher Vorgaben für die Weiterentwicklung definiert. Bis diese Vorgaben erfüllt sind, soll im Rahmen der Einhaltung der dynamischen Kostenneutralität die 4%-Obergrenze gelten. Die Obergrenze zur jährlichen Entwicklung der Gesamtkosten im ambulanten ärztlichen Bereich von 4% basiert auf dem durchschnittlichen Kostenanstieg pro versicherte Person für ambulante ärztliche Leistungen der letzten 10 Jahre (ca. 2.8% aufgerundet auf 3%) sowie der durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung von gerundet ca. 1% pro Jahr für denselben Zeitraum. Diese Zahlen basieren auf folgenden Datenquellen: </span></p><p><span><span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Entwicklung der Bruttoleistungen pro versicherte Person für die Kostengruppen «Arzt ambulant» (ohne Arzneimittel) und «Spital ambulant (mit Medikamenten)» für die Jahre 2014 bis 2023 gemäss OKP-Statistik des BAG</span></p><p><span><span></span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Ständige Wohnbevölkerung aus den Bevölkerungsdaten im Zeitvergleich gemäss BFS-Statistik. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Verlagerung in den ambulanten Bereich findet bereits seit längerer Zeit statt und ist weiter zu fördern. Die Regelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) zu «ambulant vor stationär» für bestimmte Eingriffe wurde per 1. Januar 2019 erlassen und kontinuierlich erweitert. Die vom Bundesrat festgesetzte Obergrenze basiert auf dem durchschnittlichen Anstieg der Kosten für ambulant-ärztliche Leistungen der letzten 10 Jahre. Zudem wird von den ambulanten Pauschalen auch ein kostendämpfender Effekt erwartet. Die genannte Obergrenze bietet somit genügend Spielraum für weitere Ambulantisierungen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die Tarifpartner beauftragt bei der Umsetzung der Korrekturmassnahmen im Kontext der Ambulantisierung darauf zu achten, dass Kantone, die bereits verstärkt auf ambulante Leistungen setzen, nicht benachteiligt werden. Die Bemühungen dieser Kantone, die ambulante Versorgung weiter auszubauen und zu optimieren, sollen nicht durch pauschale Korrekturmassnahmen gestraft, sondern wertgeschätzt und unterstützt werden. </span></p></span>
    • <p>Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des neuen ambulanten Gesamt-Tarifsystems eine Obergrenze von vier Prozent für das jährliche Kostenwachstum im ambulanten Bereich festgelegt. Diese Deckelung widerspricht dem politischen Ziel der Ambulantisierung – insbesondere im Kontext der einheitlichen Finanzierung (EFAS), kommt de-facto einem Globalbudget gleich und sendet ein falsches und kontraproduktives Signal für die Weiterentwicklung hin zu einem effizienten, ambulant orientierten Gesundheitssystem.</p><p>&nbsp;</p><p>Wir bitten den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ul><li>Begründet wird die jährliche Obergrenze des Kostenwachstums mit einem jährlichen Kostenwachstum in den letzten zehn Jahren. Auf welcher Datenbasis, mit welcher Methodik und unter welchen Annahmen wurde die Obergrenze von vier Prozent festgelegt?&nbsp;</li><li>Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich der Bundesrat bei der Einführung einer fixen Kostenobergrenze, die de facto einem Globalbudget gleichkommt, obwohl die Bevölkerung die Kostenbremse-Initiative mit ähnlicher Zielsetzung im Juni 2024 abgelehnt hat? Handelt es sich um eine Empfehlung oder um eine verbindliche Vorgabe? Wer ist für die konkrete Umsetzung verantwortlich?</li><li>Mit Blick auf die politisch gewollte Verlagerung von stationären Leistungen in den ambulanten Bereich, die einheitliche Finanzierung (EFAS) und vor dem Hintergrund der bestehende Unterfinanzierung im spitalambulanten Bereich: Welche Auswirkungen erwartet der Bundesrat auf die Verlagerung von stationären Leistungen in den kostengünstigeren ambulanten Bereich?</li><li>Gemäss Entscheid des Bundesrats sollen Korrekturmassnahmen nach dem Verursacherprinzip erfolgen. Ebenfalls sollten Kantone, in welchen die Ambulantisierung weiter fortgeschritten ist, «wertgeschätzt und nicht benachteiligt werden». Dies impliziert, dass Kantone mit einem Nachholeffekt stärker "bestraft" werden müssten, was deren Ambulantisierung aber zusätzlich hemmen würde. Wie soll dieser Mechanismus aus Sicht des Bundesrats ausgestaltet werden? Wie wird verhindert, dass Kantone mit Nachholbedarf zusätzlich bestraft werden?</li><li>Ist eine laufende Evaluation der Auswirkungen dieser Massnahme vorgesehen? Falls sich negative Effekte zeigen, unter welchen Bedingungen ist der Bundesrat bereit, die Obergrenze zu überdenken oder zu revidieren?</li></ul>
    • Neues ambulantes Gesamttarifsystem. Globalbudget durch die Hintertüre?

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