Reform des Eigenmietwerts. Höhe der betroffenen Abzüge
- ShortId
-
25.3671
- Id
-
20253671
- Updated
-
14.11.2025 02:46
- Language
-
de
- Title
-
Reform des Eigenmietwerts. Höhe der betroffenen Abzüge
- AdditionalIndexing
-
2846;2446;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Es ist folgerichtig, dass mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auch die Abzüge eingeschränkt werden, die mit diesem nicht mehr zu versteuernden Einkommen zusammenhängen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Interpellation erwähnten Abzüge sind Bestandteil der Aufkommensschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Systemwechsel. Die Schätzungen sind aus zahlreichen Gründen mit Unsicherheiten behaftet. Detaillierte Erläuterungen finden sich hier: </span><a href="http://www.estv.admin.ch"><u><span>www.estv.admin.ch</span></u></a><span> > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Wohneigentumsbesteuerung > Aktualisierte Schätzung der ESTV. Vorliegend ist zu beachten, dass diese Schätzungen auf der Nettoliegenschaftsrechnung basieren, die Interpellation aber Fragen zu einzelnen Abzügen stellt. Dies hat insofern Auswirkungen auf die Schätzung eines Aufkommenseffekts, als die Steuerbelastung bei Betrachtung der gesamten Liegenschaftsrechnung nicht deckungsgleich mit der Steuerbelastung ist, wenn nur ein einzelner Abzug betrachtet wird. Die isolierte Streichung eines Abzugs erhöht die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen im Vergleich zum Status quo. </span><span>Fällt im Gegenzug der Eigenmietwert weg, ist die Erhöhung der Steuerbelastung weniger stark oder diese kann sogar sinken.</span><span> Dennoch lassen sich grobe Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen treffen. Die im Folgenden erwähnten Zahlen fokussieren aufgrund der eingeschränkten Datenlage einzig auf Besitzer einer Erstliegenschaft.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 1: Der heutige Schuldzinsenabzug wird eingeschränkt, da bei Annahme der Reform nur noch bei vermieteten und verpachteten Immobilien sowie – betragsmässig und zeitlich begrenzt – im Falle eines erstmaligen Erwerbs einer selbstgenutzten Liegenschaft Schuldzinsen abgezogen werden können. Die Höhe der im derzeitigen System geltend gemachten Schuldzinsenabzüge schwankt mit dem Zinsniveau. Beträgt dieses bspw. 1.5%, 3% oder 5%, so werden im heutigen System geschätzt etwa 11 Mrd. bzw. 22 Mrd. bzw. 37 Mrd. Franken Schuldzinsen von Eigenheimbesitzenden geltend gemacht. Bei Annahme der Reform dürfte ein Grossteil des Volumens nicht mehr zum Abzug qualifizieren. </span></p><p><span>Bei der direkten Bundessteuer werden die Liegenschaftsunterhaltskosten einschliesslich der Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau wie auch des auf die beiden zuletzt genannten Aufwendungen entfallenden Abzugsvortrags ersatzlos gestrichen. Da die von der ESTV in der Schätzung genutzten Daten mehrheitlich aus der Steuerperiode 2019 stammen, sind die finanziellen Auswirkungen bezüglich der Rückbaukosten und des Abzugsvortrags tendenziell nicht in den Zahlen enthalten. Das Niveau der mit den verfügbaren Daten getätigten Abzüge (entweder effektive Unterhaltskosten oder Inanspruchnahme der Unterhaltspauschale) wird auf grob 14 Mrd. Franken geschätzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 2: Bei einem Zinsniveau von 1.5%, 3% oder 5% ergeben sich die folgenden Schätzwerte aus der Einschränkung des Schuldzinsenabzugs und Einführung eines Ersterwerberabzugs bei der direkten Bundessteuer: Mehreinnahmen von 400 Mio. (1.5%) oder 900 Mio. (3%) oder 1550 Mio. Franken (5%). </span></p><p><span>Aus der Streichung der Liegenschaftsunterhaltskosten werden die (isolierten) Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer auf grob 850 Mio. Franken geschätzt.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 3: Die Reform beinhaltet eine Kann-Bestimmung bei den kantonalen Energiespar- und Umweltschutzabzügen. Die ESTV hat in ihrer Schätzung gestützt auf Einzeldaten von 4 Kantonen und Aggregatdaten von 7 Kantonen sowie Hochrechnung auf die restlichen Kantone unterstellt, dass diese 30% des gesamten Liegenschaftsunterhalts ausmachen und die Kann-Bestimmung weiterhin von sämtlichen Kantonen genutzt wird. Gemäss dieser Annahme läge das in Frage 1 erwähnte Volumen um 30% tiefer. Das Volumen der von den Kantonen zu streichenden Energiespar- und Unterhaltsabzüge, wenn sie von der Kann-Bestimmung keinen Gebrauch machen, wird folglich auf grob 4 Mrd. Franken geschätzt. Diese Schätzung basiert auf einer Annahme, weil in den Steuererklärungen nicht zwischen energetischen Massnahmen und sonstigem Unterhalt separiert wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schätzung der ESTV abstrahiert von Verhaltensanpassungen (der Kantone). Würden alle Kantone die kantonalen Energiespar- und Umweltschutzabzüge streichen, werden die Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern um grob 600 Mio. Franken tiefer oder die Mehreinnahmen aus der Reform um grob 600 Mio. Franken höher geschätzt. </span></p></span>
- <p>Am 28. September 2025 wird die Bevölkerung über die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften abstimmen. Diese Vorlage steht im Zusammenhang mit der Steuerreform, die den Eigenmietwert abschafft. Wenn sie das Volk annimmt, würde der Eigenmietwert zwar nicht mehr besteuert; eine grosse Anzahl von Abzügen, die heute möglich sind, könnten jedoch nicht mehr vorgenommen werden. Insbesondere können dann Hypothekarzinsen (ausser ganz am Anfang und degressiv), Renovierungskosten einschliesslich ökologischer Renovierung und Unterhaltskosten nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1) Um welchen Betrag handelt es sich bei den Abzügen, die heute auf Bundesebene möglich sind und die bei einer Annahme der Abschaffung des Eigenmietwerts nicht mehr möglich wären?</p><p>2) Wie hoch ist der diesen Abzügen entsprechende Steuerbetrag?</p><p>3) Wenn die Kantone ebenfalls beschliessen, die Abzüge, die auf Bundesebene nicht mehr möglich sind, zu streichen: Um welchen Betrag handelt es sich und wie hoch ist der diesen Abzügen entsprechende Steuerbetrag, diesmal auf kantonaler Ebene?</p>
- Reform des Eigenmietwerts. Höhe der betroffenen Abzüge
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Es ist folgerichtig, dass mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auch die Abzüge eingeschränkt werden, die mit diesem nicht mehr zu versteuernden Einkommen zusammenhängen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Interpellation erwähnten Abzüge sind Bestandteil der Aufkommensschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Systemwechsel. Die Schätzungen sind aus zahlreichen Gründen mit Unsicherheiten behaftet. Detaillierte Erläuterungen finden sich hier: </span><a href="http://www.estv.admin.ch"><u><span>www.estv.admin.ch</span></u></a><span> > Die ESTV > Steuerpolitik STP > Aktuelle steuerpolitische Dossiers > Wohneigentumsbesteuerung > Aktualisierte Schätzung der ESTV. Vorliegend ist zu beachten, dass diese Schätzungen auf der Nettoliegenschaftsrechnung basieren, die Interpellation aber Fragen zu einzelnen Abzügen stellt. Dies hat insofern Auswirkungen auf die Schätzung eines Aufkommenseffekts, als die Steuerbelastung bei Betrachtung der gesamten Liegenschaftsrechnung nicht deckungsgleich mit der Steuerbelastung ist, wenn nur ein einzelner Abzug betrachtet wird. Die isolierte Streichung eines Abzugs erhöht die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen im Vergleich zum Status quo. </span><span>Fällt im Gegenzug der Eigenmietwert weg, ist die Erhöhung der Steuerbelastung weniger stark oder diese kann sogar sinken.</span><span> Dennoch lassen sich grobe Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen treffen. Die im Folgenden erwähnten Zahlen fokussieren aufgrund der eingeschränkten Datenlage einzig auf Besitzer einer Erstliegenschaft.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 1: Der heutige Schuldzinsenabzug wird eingeschränkt, da bei Annahme der Reform nur noch bei vermieteten und verpachteten Immobilien sowie – betragsmässig und zeitlich begrenzt – im Falle eines erstmaligen Erwerbs einer selbstgenutzten Liegenschaft Schuldzinsen abgezogen werden können. Die Höhe der im derzeitigen System geltend gemachten Schuldzinsenabzüge schwankt mit dem Zinsniveau. Beträgt dieses bspw. 1.5%, 3% oder 5%, so werden im heutigen System geschätzt etwa 11 Mrd. bzw. 22 Mrd. bzw. 37 Mrd. Franken Schuldzinsen von Eigenheimbesitzenden geltend gemacht. Bei Annahme der Reform dürfte ein Grossteil des Volumens nicht mehr zum Abzug qualifizieren. </span></p><p><span>Bei der direkten Bundessteuer werden die Liegenschaftsunterhaltskosten einschliesslich der Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau wie auch des auf die beiden zuletzt genannten Aufwendungen entfallenden Abzugsvortrags ersatzlos gestrichen. Da die von der ESTV in der Schätzung genutzten Daten mehrheitlich aus der Steuerperiode 2019 stammen, sind die finanziellen Auswirkungen bezüglich der Rückbaukosten und des Abzugsvortrags tendenziell nicht in den Zahlen enthalten. Das Niveau der mit den verfügbaren Daten getätigten Abzüge (entweder effektive Unterhaltskosten oder Inanspruchnahme der Unterhaltspauschale) wird auf grob 14 Mrd. Franken geschätzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 2: Bei einem Zinsniveau von 1.5%, 3% oder 5% ergeben sich die folgenden Schätzwerte aus der Einschränkung des Schuldzinsenabzugs und Einführung eines Ersterwerberabzugs bei der direkten Bundessteuer: Mehreinnahmen von 400 Mio. (1.5%) oder 900 Mio. (3%) oder 1550 Mio. Franken (5%). </span></p><p><span>Aus der Streichung der Liegenschaftsunterhaltskosten werden die (isolierten) Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer auf grob 850 Mio. Franken geschätzt.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 3: Die Reform beinhaltet eine Kann-Bestimmung bei den kantonalen Energiespar- und Umweltschutzabzügen. Die ESTV hat in ihrer Schätzung gestützt auf Einzeldaten von 4 Kantonen und Aggregatdaten von 7 Kantonen sowie Hochrechnung auf die restlichen Kantone unterstellt, dass diese 30% des gesamten Liegenschaftsunterhalts ausmachen und die Kann-Bestimmung weiterhin von sämtlichen Kantonen genutzt wird. Gemäss dieser Annahme läge das in Frage 1 erwähnte Volumen um 30% tiefer. Das Volumen der von den Kantonen zu streichenden Energiespar- und Unterhaltsabzüge, wenn sie von der Kann-Bestimmung keinen Gebrauch machen, wird folglich auf grob 4 Mrd. Franken geschätzt. Diese Schätzung basiert auf einer Annahme, weil in den Steuererklärungen nicht zwischen energetischen Massnahmen und sonstigem Unterhalt separiert wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schätzung der ESTV abstrahiert von Verhaltensanpassungen (der Kantone). Würden alle Kantone die kantonalen Energiespar- und Umweltschutzabzüge streichen, werden die Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern um grob 600 Mio. Franken tiefer oder die Mehreinnahmen aus der Reform um grob 600 Mio. Franken höher geschätzt. </span></p></span>
- <p>Am 28. September 2025 wird die Bevölkerung über die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften abstimmen. Diese Vorlage steht im Zusammenhang mit der Steuerreform, die den Eigenmietwert abschafft. Wenn sie das Volk annimmt, würde der Eigenmietwert zwar nicht mehr besteuert; eine grosse Anzahl von Abzügen, die heute möglich sind, könnten jedoch nicht mehr vorgenommen werden. Insbesondere können dann Hypothekarzinsen (ausser ganz am Anfang und degressiv), Renovierungskosten einschliesslich ökologischer Renovierung und Unterhaltskosten nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1) Um welchen Betrag handelt es sich bei den Abzügen, die heute auf Bundesebene möglich sind und die bei einer Annahme der Abschaffung des Eigenmietwerts nicht mehr möglich wären?</p><p>2) Wie hoch ist der diesen Abzügen entsprechende Steuerbetrag?</p><p>3) Wenn die Kantone ebenfalls beschliessen, die Abzüge, die auf Bundesebene nicht mehr möglich sind, zu streichen: Um welchen Betrag handelt es sich und wie hoch ist der diesen Abzügen entsprechende Steuerbetrag, diesmal auf kantonaler Ebene?</p>
- Reform des Eigenmietwerts. Höhe der betroffenen Abzüge
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