Bekämpfung von Geldwäscherei und Kinderpornografie. Die Mittel der Bekämpfung anpassen
- ShortId
-
25.3673
- Id
-
20253673
- Updated
-
14.11.2025 02:43
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung von Geldwäscherei und Kinderpornografie. Die Mittel der Bekämpfung anpassen
- AdditionalIndexing
-
24;28;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 197 des StGB wird der Kauf oder Erwerb von kinderpornografischem Material unterschiedlich bestraft. Dabei wird nur die Herstellung und das Inverkehrbringen von Material, welches tatsächliche sexuelle Handlungen zeigt, als Verbrechen betrachtet. Die anderen Fälle gelten als Vergehen.</p><p>Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen fallen gewisse Transaktionen im Zusammenhang mit dem Handel von illegalem pornografischen Material unter die Bestimmung zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Allerdings fallen nur Verbrechen unter diesen Artikel («Vortaten»). Das bedeutet, dass die Banken und anderen Finanzinstitute nicht dazu verpflichtet sind, ein System zur Erkennung von problematischen Transaktionen einzuführen, das auch jene Fälle abdeckt, in denen Kinderpornografie ohne tatsächliche sexuelle Handlungen für den eigenen Konsum gekauft oder aus kommerziellen Gründen verbreitet wird. </p><p>Das Bundesamt für Polizei gibt in seinem Jahresbericht 2024 an, 2024 über <strong>15 000</strong> Meldungen im Zusammenhang mit Pädokriminalität erhalten zu haben. Laut dem Bericht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) haben die Banken und Finanzinstitute – die immerhin zu einem Monitoring verpflichtet sind – 2024 <strong>keinen einzigen Fall</strong> von Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kinderpornografie gemeldet! Laut einem Interview mit dem Chef der MROS führt der Umstand, dass der Kauf für den eigenen Konsum, darin eingeschlossen derjenige von Material mit tatsächlichen sexuellen Handlungen, nicht als Vortat gilt, zu einer «weiteren Unschärfe» für das Erkennen der Transaktionen (<i>Tages-Anzeiger</i>, 5. März 2025).</p>
- <span><ol><li><span>Damit eine Meldepflicht nach Artikel 9 Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) entsteht oder ein Melderecht nach Artikel 305</span><sup><span>ter</span></sup><span> Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gegeben ist, muss ein Finanzintermediär einen begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte insbesondere aus einer Vortat (Verbrechen oder qualifiziertes Steuervergehen) stammen. Im Bereich der Kinderpornografie stellt die Herstellung inklusive Kommerzialisierungshandlungen ein Verbrechen dar, wenn tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern Inhalt sind (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB). </span><span>Der Eigenkonsum von Kinderpornografie stellt dagegen «nur» ein Vergehen und somit keine Vortat zur Geldwäscherei dar (Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz StGB).</span><span> Finanzintermediäre sind in solchen Fällen grundsätzlich weder meldepflichtig noch meldeberechtigt. Obwohl der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) keine Verdachtsmeldungen mit der identifizierten Vortat «Kinderpornografie» von den Finanzintermediären übermittelt wurden, konnte sie aufgrund der erkannten Verbindungen mit weiteren nationalen und internationalen Informationen entsprechende Fälle aufdecken. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Bei Konsumhandlungen von Kinderpornografie handelt es sich häufig um Kleinsttransaktionen (meistens in Kryptowährungen), welche für Monitoring-Systeme der Finanzintermediäre schwer erkennbar sind und, wie oben erläutert, per se keine Meldepflicht begründen. Als Mitglied der Europol Financial Intelligence Public Private Partnership (EFIPPP) engagiert sich die MROS in der Arbeitsgruppe «Child Sexual Abuse». Erkenntnisse aus dieser Arbeitsgruppe teilt sie mit den Finanzintermediären. Für diese sind die Erkenntnisse hilfreich, um Muster zu erkennen und ihr Transaktionsmonitoring anzupassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Vorgaben für die Finanzintermediäre zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 3 ff. GwG und den zugehörigen Verordnungen klar und ausreichend sind. Finanzintermediäre müssen insbesondere ihre Massnahmen dem jeweiligen Geschäftsmodell und den damit verbundenen Risiken anpassen.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Transaktionen mit Kryptowährungen stellen für die Strafverfolgungsbehörden und die MROS Herausforderungen dar. Deren Erkennung benötigt entsprechende Technik und Knowhow. Spezialisierte Dienstleister überwachen die Kryptotransaktionen auf den Blockchains und versuchen, spezifische Muster zu erkennen. Kryptoadressen, welche im Verdacht stehen, mit Kinderpornografie in Verbindung zu stehen, werden markiert und können - im Gegensatz zu klassischen Bankkonten - aufgrund der Blockchaintechnologie durch jedermann in Echtzeit überwacht werden. Finanzintermediäre, welche Kryptotransaktionen in der Schweiz ermöglichen, sind gehalten, verdächtigen Transaktionen nachzugehen und die Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss GwG zu beachten. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span>Die Finanzintermediäre sind bereits heute verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Kann aufgrund der Abklärungen ein begründeter Verdacht nicht ausgeräumt werden, besteht eine Meldepflicht an die MROS (Art. 9 GwG). Dies gilt auch, wenn ein begründeter Verdacht auf einen qualifizierten Tatbestand nach Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz StGB und somit ein Verbrechen vorliegt. Das ist unabhängig davon, ob sich in einem nachgelagerten Strafverfahren zeigen sollte, dass der Täter «nur» Konsument war und somit kein Verbrechen begangen hat. Im schweizerischen Rechtssystem ist Geldwäscherei nach Artikel 305</span><sup><span>bis</span></sup><span> StGB strikt an das Vorliegen einer Vortat gebunden. Dieses Erfordernis ist ein tragendes Prinzip des schweizerischen Ansatzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Eine generelle Ausweitung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre auf sämtliche Vergehen, auch solche mit Bezug zur Pädokriminalität, würde dieses System grundlegend ändern und zu Rechtsunsicherheiten führen. </span></li></ol></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie ist das Fehlen jeglicher Verdachtsmeldungen wegen Geldwäscherei auf Basis einer Vortat im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Jahre 2024 zu verstehen?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Monitoring durch die Finanzinstitute ausreicht, um seine Ziele zu erreichen?</li><li>Erschweren die raschen Entwicklungen im Bereich der Technologie und namentlich die breite Akzeptanz von Kryptowährungen die Bekämpfung der Geldwäscherei im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Vortaten, die unter Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB) fallen?</li><li>Wäre eine explizite Verpflichtung der Finanzinstitute, auch jene Finanztransaktionen zu überwachen, die möglicherweise mit Vergehen im Sinne von Artikel 305bis StGB zusammenhängen, im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Pädokriminalität sinnvoll?</li></ul>
- Bekämpfung von Geldwäscherei und Kinderpornografie. Die Mittel der Bekämpfung anpassen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 197 des StGB wird der Kauf oder Erwerb von kinderpornografischem Material unterschiedlich bestraft. Dabei wird nur die Herstellung und das Inverkehrbringen von Material, welches tatsächliche sexuelle Handlungen zeigt, als Verbrechen betrachtet. Die anderen Fälle gelten als Vergehen.</p><p>Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen fallen gewisse Transaktionen im Zusammenhang mit dem Handel von illegalem pornografischen Material unter die Bestimmung zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Allerdings fallen nur Verbrechen unter diesen Artikel («Vortaten»). Das bedeutet, dass die Banken und anderen Finanzinstitute nicht dazu verpflichtet sind, ein System zur Erkennung von problematischen Transaktionen einzuführen, das auch jene Fälle abdeckt, in denen Kinderpornografie ohne tatsächliche sexuelle Handlungen für den eigenen Konsum gekauft oder aus kommerziellen Gründen verbreitet wird. </p><p>Das Bundesamt für Polizei gibt in seinem Jahresbericht 2024 an, 2024 über <strong>15 000</strong> Meldungen im Zusammenhang mit Pädokriminalität erhalten zu haben. Laut dem Bericht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) haben die Banken und Finanzinstitute – die immerhin zu einem Monitoring verpflichtet sind – 2024 <strong>keinen einzigen Fall</strong> von Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kinderpornografie gemeldet! Laut einem Interview mit dem Chef der MROS führt der Umstand, dass der Kauf für den eigenen Konsum, darin eingeschlossen derjenige von Material mit tatsächlichen sexuellen Handlungen, nicht als Vortat gilt, zu einer «weiteren Unschärfe» für das Erkennen der Transaktionen (<i>Tages-Anzeiger</i>, 5. März 2025).</p>
- <span><ol><li><span>Damit eine Meldepflicht nach Artikel 9 Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) entsteht oder ein Melderecht nach Artikel 305</span><sup><span>ter</span></sup><span> Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gegeben ist, muss ein Finanzintermediär einen begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte insbesondere aus einer Vortat (Verbrechen oder qualifiziertes Steuervergehen) stammen. Im Bereich der Kinderpornografie stellt die Herstellung inklusive Kommerzialisierungshandlungen ein Verbrechen dar, wenn tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern Inhalt sind (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB). </span><span>Der Eigenkonsum von Kinderpornografie stellt dagegen «nur» ein Vergehen und somit keine Vortat zur Geldwäscherei dar (Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz StGB).</span><span> Finanzintermediäre sind in solchen Fällen grundsätzlich weder meldepflichtig noch meldeberechtigt. Obwohl der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) keine Verdachtsmeldungen mit der identifizierten Vortat «Kinderpornografie» von den Finanzintermediären übermittelt wurden, konnte sie aufgrund der erkannten Verbindungen mit weiteren nationalen und internationalen Informationen entsprechende Fälle aufdecken. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Bei Konsumhandlungen von Kinderpornografie handelt es sich häufig um Kleinsttransaktionen (meistens in Kryptowährungen), welche für Monitoring-Systeme der Finanzintermediäre schwer erkennbar sind und, wie oben erläutert, per se keine Meldepflicht begründen. Als Mitglied der Europol Financial Intelligence Public Private Partnership (EFIPPP) engagiert sich die MROS in der Arbeitsgruppe «Child Sexual Abuse». Erkenntnisse aus dieser Arbeitsgruppe teilt sie mit den Finanzintermediären. Für diese sind die Erkenntnisse hilfreich, um Muster zu erkennen und ihr Transaktionsmonitoring anzupassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Vorgaben für die Finanzintermediäre zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 3 ff. GwG und den zugehörigen Verordnungen klar und ausreichend sind. Finanzintermediäre müssen insbesondere ihre Massnahmen dem jeweiligen Geschäftsmodell und den damit verbundenen Risiken anpassen.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Transaktionen mit Kryptowährungen stellen für die Strafverfolgungsbehörden und die MROS Herausforderungen dar. Deren Erkennung benötigt entsprechende Technik und Knowhow. Spezialisierte Dienstleister überwachen die Kryptotransaktionen auf den Blockchains und versuchen, spezifische Muster zu erkennen. Kryptoadressen, welche im Verdacht stehen, mit Kinderpornografie in Verbindung zu stehen, werden markiert und können - im Gegensatz zu klassischen Bankkonten - aufgrund der Blockchaintechnologie durch jedermann in Echtzeit überwacht werden. Finanzintermediäre, welche Kryptotransaktionen in der Schweiz ermöglichen, sind gehalten, verdächtigen Transaktionen nachzugehen und die Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss GwG zu beachten. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span>Die Finanzintermediäre sind bereits heute verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Kann aufgrund der Abklärungen ein begründeter Verdacht nicht ausgeräumt werden, besteht eine Meldepflicht an die MROS (Art. 9 GwG). Dies gilt auch, wenn ein begründeter Verdacht auf einen qualifizierten Tatbestand nach Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz StGB und somit ein Verbrechen vorliegt. Das ist unabhängig davon, ob sich in einem nachgelagerten Strafverfahren zeigen sollte, dass der Täter «nur» Konsument war und somit kein Verbrechen begangen hat. Im schweizerischen Rechtssystem ist Geldwäscherei nach Artikel 305</span><sup><span>bis</span></sup><span> StGB strikt an das Vorliegen einer Vortat gebunden. Dieses Erfordernis ist ein tragendes Prinzip des schweizerischen Ansatzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Eine generelle Ausweitung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre auf sämtliche Vergehen, auch solche mit Bezug zur Pädokriminalität, würde dieses System grundlegend ändern und zu Rechtsunsicherheiten führen. </span></li></ol></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie ist das Fehlen jeglicher Verdachtsmeldungen wegen Geldwäscherei auf Basis einer Vortat im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Jahre 2024 zu verstehen?</li><li>Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Monitoring durch die Finanzinstitute ausreicht, um seine Ziele zu erreichen?</li><li>Erschweren die raschen Entwicklungen im Bereich der Technologie und namentlich die breite Akzeptanz von Kryptowährungen die Bekämpfung der Geldwäscherei im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Vortaten, die unter Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB) fallen?</li><li>Wäre eine explizite Verpflichtung der Finanzinstitute, auch jene Finanztransaktionen zu überwachen, die möglicherweise mit Vergehen im Sinne von Artikel 305bis StGB zusammenhängen, im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Pädokriminalität sinnvoll?</li></ul>
- Bekämpfung von Geldwäscherei und Kinderpornografie. Die Mittel der Bekämpfung anpassen
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