Vorbildfunktion durch bundeseigene Betriebe und Verwaltungseinheiten für partnerschaftliche Zusammenarbeit
- ShortId
-
25.3676
- Id
-
20253676
- Updated
-
14.11.2025 02:45
- Language
-
de
- Title
-
Vorbildfunktion durch bundeseigene Betriebe und Verwaltungseinheiten für partnerschaftliche Zusammenarbeit
- AdditionalIndexing
-
04;2846
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die öffentliche Hand soll in der nachhaltigen Entwicklung eine Vorbildrolle übernehmen. Dazu gehören alle drei Dimensionen. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Auftraggeberin und den auftragnehmenden Unternehmen gehört somit als wirtschaftliche Dimension ebenfalls zur Nachhaltigkeit. Der Ständerat erkannte dabei in der Frühlingssession 2025 den Handlungsbedarf für fairere Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien und damit für ein wichtiges Element dieser partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei Bau- und Sanierungsvorhaben. Er hat auch erkannt, dass dies geprägt ist durch ein ungleiches Machtverhältnis zwischen wenigen grossen Bauherren – oder sehr wenigen Auftraggebern in den Regionen – und den Planungsbüros und ausführenden Bauunternehmen. Der Rat hat sich aus juristischen Gründen und mit Berufung auf die Privatautonomie knapp gegen die Motion Gutjahr <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234079">23.4079</a> entschieden. Schon mehrfach haben die Bauwirtschaft und Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren gemeinsam zu einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit aufgerufen – zuletzt 2023. Geändert hat sich klar zu wenig. Weder Investor, Bauherrin noch Anbieter schaffen die steigende Komplexität und Anforderungen an die Nachhaltigkeit und damit verbunden die Modernisierung von Gebäude- und Infrastrukturmarkt alleine. Dazu braucht es eine faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Diese beginnt ganz am Anfang des Projektes bei der Bauherrschaft und beinhaltet das Potenzial, Konflikte deutlich zu reduzieren, ein attraktives Arbeitsumfeld zu schaffen und damit auch eine Basis zu legen für neue partnerschaftliche Abwicklungsmodelle. Der Bund kann hier voraus gehen und die geforderte Vorbildfunktion übernehmen. </p>
- <span><p><u><span>Zu Fragen 1 und 2</span></u><span>: Sowohl die Bundesverwaltung als auch die bundeseigenen Betriebe unterstehen dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) – vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe e und f –, welches als gemeinsame Grundlage namentlich den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen sowie die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen bezweckt. </span></p><p><span>Bei der Beurteilung eines Vergabeverfahrens sind auch die Vorgaben des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG; SR 611.0) zu berücksichtigen. Ergänzend regeln Weisungen die verwaltungsinternen Abläufe und das Controlling, welche die regelkonforme, wirtschaftliche und transparente Verwendung der Mittel sicherstellen. </span></p><p><span>Gemäss Artikel 27 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21) erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf Antrag der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen (u. a. zum nachhaltigen Immobilienmanagement und zur Festsetzung der Zahlungsfristen) für jene KBOB-Mitglieder, die der Bundesverwaltung angehören. Darüber hinaus hat die KBOB gemeinsam mit der Bauwirtschaft praxisnahe Leitfäden und Hilfsmittel für eine kooperative Umsetzung einer partnerschaftlichen Arbeitsweise erlassen.</span></p><p><span>Mit der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung 2021 – 2030 (vgl. </span><a href="https://backend.bkb.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bkbadminch-files/files/2024/06/20/0dda5d86-a5d7-483c-a020-7d4731356be1.pdf"><u><span>www.bkb.admin.ch > Strategien > Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung</span></u></a><span>) gibt der Bundesrat ausserdem vor, dass ihre öffentlichen Beschaffungen nach Möglichkeit nachhaltig – dazu gehören auch die wirtschaftliche Dimension sowie Fairness – und anbietergerecht auszugestalten sind.</span></p><p><span>Die bundeseigenen Betriebe wie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die Schweizerische Post gründen auf eigenen gesetzlichen Grundlagen – namentlich dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) bzw. dem Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (POG; SR 783.1) – und handeln nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Innerhalb ihres jeweiligen Unternehmenszwecks verfügen sie über unternehmerische Handlungsspielräume. </span></p><p><u><span>Zu Frage 3</span></u><span>: Die öffentlichen Bauherren des Bundes führen vor jeder Ausschreibung eine strukturierte Risikoanalyse durch. Risiken, welche in deren Verantwortungsbereich fallen, werden sachgerecht übernommen; es bestehen keine Vorgaben zur systematischen Überwälzung solcher Risiken auf planende oder ausführende Unternehmen. Umgekehrt sollen aber ohne hinreichenden Grund auch nicht Risiken, die dem Verantwortungsbereich der Auftragnehmenden zuzurechnen sind, dem Bund als Bauherrn übertragen werden. Diesbezüglich sind Fairness und Verantwortungsbewusstsein beidseitig zu verstehen. </span></p><p><span>Auch in Bezug auf Sicherheiten wird eine ausgewogene Praxis verfolgt: Solidarbürgschaften werden massvoll und im Einklang mit den Bestimmungen der SIA-Norm 118 eingesetzt. </span></p><p><span>Die EFD-Weisungen zur Festsetzung der Zahlungsfristen werden eingehalten. </span></p><p><span>In Bezug auf weitere Ausnahmethemen von der Norm SIA 118 wird nur in seltenen Fällen und dann ausschliesslich auf projektspezifisch und fachlich begründeter Basis abgewichen. Eine systematische oder pauschale Abweichung ist weder vorgesehen noch gelebte Praxis. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Norm SIA 118 in verschiedenen Bereichen ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, zusätzliche vertragliche Regelungen zu treffen. Solche Ergänzungen gelten nicht als Abweichungen von der Norm, sondern als zulässige, normkonforme Ausgestaltungen, die im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen.</span></p><p><span>Es gehört zur Verantwortung der Bauherrschaft, diese Regelungsspielräume sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf sachgerecht zu nutzen. Dabei bleibt das Ziel einer fairen, ausgewogenen und auf die konkreten Anforderungen abgestimmten Vertragsgrundlage stets zentral.</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u><span>: Die KBOB hat zu den unter Frage 3 genannten Aspekten – insbesondere im Hinblick auf faire Vertragsbedingungen, Risikoverteilung, Zahlungsfristen und die Anwendung der SIA-Norm 118 – bereits umfassende Leitsätze respektive Instrumente (Empfehlungen, Leitfäden, Bauvertragsvorlagen sowie praxiserprobten Ausschreibungsinstrumenten) unter Mitwirkung der Bauwirtschaft erarbeitet.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrates stellen diese bestehenden Instrumente eine sachgerechte und genügende Grundlage für eine partnerschaftliche und rechtskonforme Umsetzung von Bauvorhaben dar. Auch der Bundesverwaltung sowie den bundeseigenen Betrieben sind unternehmerische Freiheiten zuzustehen, um den wirtschaftlichen und nachhaltigen Umgang mit Mitteln sicherzustellen.</span></p><p><u><span>Zu Frage 5</span></u><span>: Zurzeit laufen Pilotprojekte von öffentlichen Bauherren (u. a. des ASTRA und der SBB) im Tiefbau zur Anwendung des beschriebenen Zusammenarbeitsmodells (Planen und Bauen in Projektallianzen gemäss dem Merkblatt SIA 2065). Diese werden dazu beitragen, die Eignung des Modells unter realen Bedingungen zu prüfen, Vor- und Nachteile zu erkennen und fundierte Einschätzungen zur zukünftigen Anwendung bei öffentlichen Bauherren zu ermöglichen. Die KBOB beobachtet diese Entwicklungen und wird ein Ansprechpartner der Bauwirtschaft, insbesondere gegenüber dem Verein «pro-Allianz.ch», sein. Gestützt auf die Erfahrungen aus Pilotprojekten wird die KBOB entsprechende Empfehlungen veröffentlichen.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1. Mit welchen Vorgaben stellt der Bundesrat sicher, dass die bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten eine partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Gebäude- und Infrastrukturparks praktizieren? </p><p> </p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten eine Vorbildfunktion für eine faire und partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Bau- und Sanierungsvorhaben einnehmen? Eine solche gehört als wirtschaftliche Dimension ebenfalls zur Nachhaltigkeit. </p><p> </p><p>3. Wie gewährleistet der Bundesrat bei den eigenen Bau- und Sanierungsvorhaben die folgenden, nicht abschliessenden Elemente einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Kein Überwälzen von Bauherrenrisiken an planende und ausführende Unternehmen der Privatwirtschaft</li><li>Anwendung von massvollen Solidarbürgschaften im Einklang mit der SIA-Norm 118</li><li>Angemessene, wirtschaftsfreundliche Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen, je nach Projektumfang Teilzahlungen und Vorauszahlungen</li><li>Keine Abweichungen von der SIA-Norm 118 in Submissionen von Werkleistungen</li></ul><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die unter Punkt drei aufgeführten Elemente in Leitsätzen für öffentliche Beschaffungen der bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten festzuhalten? </p><p> </p><p>5. Ist der Bundesrat gewillt, neue partnerschaftliche Abwicklungsmodelle – wie zum Beispiel das Allianzmodell – bei dafür geeigneten Projekten zu fördern?</p>
- Vorbildfunktion durch bundeseigene Betriebe und Verwaltungseinheiten für partnerschaftliche Zusammenarbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die öffentliche Hand soll in der nachhaltigen Entwicklung eine Vorbildrolle übernehmen. Dazu gehören alle drei Dimensionen. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Auftraggeberin und den auftragnehmenden Unternehmen gehört somit als wirtschaftliche Dimension ebenfalls zur Nachhaltigkeit. Der Ständerat erkannte dabei in der Frühlingssession 2025 den Handlungsbedarf für fairere Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien und damit für ein wichtiges Element dieser partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei Bau- und Sanierungsvorhaben. Er hat auch erkannt, dass dies geprägt ist durch ein ungleiches Machtverhältnis zwischen wenigen grossen Bauherren – oder sehr wenigen Auftraggebern in den Regionen – und den Planungsbüros und ausführenden Bauunternehmen. Der Rat hat sich aus juristischen Gründen und mit Berufung auf die Privatautonomie knapp gegen die Motion Gutjahr <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234079">23.4079</a> entschieden. Schon mehrfach haben die Bauwirtschaft und Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren gemeinsam zu einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit aufgerufen – zuletzt 2023. Geändert hat sich klar zu wenig. Weder Investor, Bauherrin noch Anbieter schaffen die steigende Komplexität und Anforderungen an die Nachhaltigkeit und damit verbunden die Modernisierung von Gebäude- und Infrastrukturmarkt alleine. Dazu braucht es eine faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Diese beginnt ganz am Anfang des Projektes bei der Bauherrschaft und beinhaltet das Potenzial, Konflikte deutlich zu reduzieren, ein attraktives Arbeitsumfeld zu schaffen und damit auch eine Basis zu legen für neue partnerschaftliche Abwicklungsmodelle. Der Bund kann hier voraus gehen und die geforderte Vorbildfunktion übernehmen. </p>
- <span><p><u><span>Zu Fragen 1 und 2</span></u><span>: Sowohl die Bundesverwaltung als auch die bundeseigenen Betriebe unterstehen dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) – vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe e und f –, welches als gemeinsame Grundlage namentlich den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen sowie die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen bezweckt. </span></p><p><span>Bei der Beurteilung eines Vergabeverfahrens sind auch die Vorgaben des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG; SR 611.0) zu berücksichtigen. Ergänzend regeln Weisungen die verwaltungsinternen Abläufe und das Controlling, welche die regelkonforme, wirtschaftliche und transparente Verwendung der Mittel sicherstellen. </span></p><p><span>Gemäss Artikel 27 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21) erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf Antrag der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen (u. a. zum nachhaltigen Immobilienmanagement und zur Festsetzung der Zahlungsfristen) für jene KBOB-Mitglieder, die der Bundesverwaltung angehören. Darüber hinaus hat die KBOB gemeinsam mit der Bauwirtschaft praxisnahe Leitfäden und Hilfsmittel für eine kooperative Umsetzung einer partnerschaftlichen Arbeitsweise erlassen.</span></p><p><span>Mit der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung 2021 – 2030 (vgl. </span><a href="https://backend.bkb.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bkbadminch-files/files/2024/06/20/0dda5d86-a5d7-483c-a020-7d4731356be1.pdf"><u><span>www.bkb.admin.ch > Strategien > Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung</span></u></a><span>) gibt der Bundesrat ausserdem vor, dass ihre öffentlichen Beschaffungen nach Möglichkeit nachhaltig – dazu gehören auch die wirtschaftliche Dimension sowie Fairness – und anbietergerecht auszugestalten sind.</span></p><p><span>Die bundeseigenen Betriebe wie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die Schweizerische Post gründen auf eigenen gesetzlichen Grundlagen – namentlich dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) bzw. dem Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (POG; SR 783.1) – und handeln nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Innerhalb ihres jeweiligen Unternehmenszwecks verfügen sie über unternehmerische Handlungsspielräume. </span></p><p><u><span>Zu Frage 3</span></u><span>: Die öffentlichen Bauherren des Bundes führen vor jeder Ausschreibung eine strukturierte Risikoanalyse durch. Risiken, welche in deren Verantwortungsbereich fallen, werden sachgerecht übernommen; es bestehen keine Vorgaben zur systematischen Überwälzung solcher Risiken auf planende oder ausführende Unternehmen. Umgekehrt sollen aber ohne hinreichenden Grund auch nicht Risiken, die dem Verantwortungsbereich der Auftragnehmenden zuzurechnen sind, dem Bund als Bauherrn übertragen werden. Diesbezüglich sind Fairness und Verantwortungsbewusstsein beidseitig zu verstehen. </span></p><p><span>Auch in Bezug auf Sicherheiten wird eine ausgewogene Praxis verfolgt: Solidarbürgschaften werden massvoll und im Einklang mit den Bestimmungen der SIA-Norm 118 eingesetzt. </span></p><p><span>Die EFD-Weisungen zur Festsetzung der Zahlungsfristen werden eingehalten. </span></p><p><span>In Bezug auf weitere Ausnahmethemen von der Norm SIA 118 wird nur in seltenen Fällen und dann ausschliesslich auf projektspezifisch und fachlich begründeter Basis abgewichen. Eine systematische oder pauschale Abweichung ist weder vorgesehen noch gelebte Praxis. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Norm SIA 118 in verschiedenen Bereichen ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, zusätzliche vertragliche Regelungen zu treffen. Solche Ergänzungen gelten nicht als Abweichungen von der Norm, sondern als zulässige, normkonforme Ausgestaltungen, die im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen.</span></p><p><span>Es gehört zur Verantwortung der Bauherrschaft, diese Regelungsspielräume sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf sachgerecht zu nutzen. Dabei bleibt das Ziel einer fairen, ausgewogenen und auf die konkreten Anforderungen abgestimmten Vertragsgrundlage stets zentral.</span></p><p><u><span>Zu Frage 4</span></u><span>: Die KBOB hat zu den unter Frage 3 genannten Aspekten – insbesondere im Hinblick auf faire Vertragsbedingungen, Risikoverteilung, Zahlungsfristen und die Anwendung der SIA-Norm 118 – bereits umfassende Leitsätze respektive Instrumente (Empfehlungen, Leitfäden, Bauvertragsvorlagen sowie praxiserprobten Ausschreibungsinstrumenten) unter Mitwirkung der Bauwirtschaft erarbeitet.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrates stellen diese bestehenden Instrumente eine sachgerechte und genügende Grundlage für eine partnerschaftliche und rechtskonforme Umsetzung von Bauvorhaben dar. Auch der Bundesverwaltung sowie den bundeseigenen Betrieben sind unternehmerische Freiheiten zuzustehen, um den wirtschaftlichen und nachhaltigen Umgang mit Mitteln sicherzustellen.</span></p><p><u><span>Zu Frage 5</span></u><span>: Zurzeit laufen Pilotprojekte von öffentlichen Bauherren (u. a. des ASTRA und der SBB) im Tiefbau zur Anwendung des beschriebenen Zusammenarbeitsmodells (Planen und Bauen in Projektallianzen gemäss dem Merkblatt SIA 2065). Diese werden dazu beitragen, die Eignung des Modells unter realen Bedingungen zu prüfen, Vor- und Nachteile zu erkennen und fundierte Einschätzungen zur zukünftigen Anwendung bei öffentlichen Bauherren zu ermöglichen. Die KBOB beobachtet diese Entwicklungen und wird ein Ansprechpartner der Bauwirtschaft, insbesondere gegenüber dem Verein «pro-Allianz.ch», sein. Gestützt auf die Erfahrungen aus Pilotprojekten wird die KBOB entsprechende Empfehlungen veröffentlichen.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1. Mit welchen Vorgaben stellt der Bundesrat sicher, dass die bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten eine partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Gebäude- und Infrastrukturparks praktizieren? </p><p> </p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten eine Vorbildfunktion für eine faire und partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Bau- und Sanierungsvorhaben einnehmen? Eine solche gehört als wirtschaftliche Dimension ebenfalls zur Nachhaltigkeit. </p><p> </p><p>3. Wie gewährleistet der Bundesrat bei den eigenen Bau- und Sanierungsvorhaben die folgenden, nicht abschliessenden Elemente einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Kein Überwälzen von Bauherrenrisiken an planende und ausführende Unternehmen der Privatwirtschaft</li><li>Anwendung von massvollen Solidarbürgschaften im Einklang mit der SIA-Norm 118</li><li>Angemessene, wirtschaftsfreundliche Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen, je nach Projektumfang Teilzahlungen und Vorauszahlungen</li><li>Keine Abweichungen von der SIA-Norm 118 in Submissionen von Werkleistungen</li></ul><p>4. Ist der Bundesrat bereit, die unter Punkt drei aufgeführten Elemente in Leitsätzen für öffentliche Beschaffungen der bundeseigenen Betriebe und Verwaltungseinheiten festzuhalten? </p><p> </p><p>5. Ist der Bundesrat gewillt, neue partnerschaftliche Abwicklungsmodelle – wie zum Beispiel das Allianzmodell – bei dafür geeigneten Projekten zu fördern?</p>
- Vorbildfunktion durch bundeseigene Betriebe und Verwaltungseinheiten für partnerschaftliche Zusammenarbeit
Back to List