Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Risiko eines Einspruchs des Bundes gegen eine Erleichterungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden

ShortId
25.3677
Id
20253677
Updated
14.11.2025 02:49
Language
de
Title
Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Risiko eines Einspruchs des Bundes gegen eine Erleichterungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden
AdditionalIndexing
55;2446;52;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft aktuell die betreffende Massnahme.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.</span></p><p><span>Gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>642.11) ist die Überführung eines unbebauten Grundstücks vom Geschäfts- in das Privatvermögen einer steuerbaren Veräusserung gleichgestellt, dies auch im Rahmen einer Schenkung. Die Überführung muss zum Verkehrswert erfolgen. Die Methodik für die Schätzung des Ausgangspreises für unbebaute Grundstücke im Falle von Schenkungen innerhalb der Familie wird noch zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV geklärt. Sollten die nach dieser Methodik vorgenommenen Schätzungen für den Verkehrswert der in das Privatvermögen überführten unbebauten Grundstücke nicht repräsentativ sein, so wird die ESTV</span><em><span>&nbsp;</span></em><span>als Aufsichtsbehörde über das DBG sich bezüglich der direkten Bundessteuer dagegen aussprechen müssen.</span><em><span>&nbsp;</span></em></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.</span></p><p><span>Es wurden bereits zahlreiche parlamentarische Vorstösse lanciert, um die als negativ erachteten Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 2C 11/2011 vom 2. Dezember 2011, in dem der Begriff «land- oder forstwirtschaftliches Grundstück» konkretisiert wurde, zu korrigieren. Bis heute hat sich für eine Änderung des geltenden Rechts keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Insbesondere ist das Parlament auf den Gesetzesentwurf 16.031 unter dem Titel «Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke», dessen Ziel es war, die Motion Müller 12.3172 umzusetzen, nicht eingetreten.</span></p><p><span>Vorliegend ist zusätzlich die parlamentarische Initiative Mahaim </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220437"><u><span>22.437</span></u></a><span> zu erwähnen, die verlangt, dass eine Schenkung nicht mehr als Veräusserung gelten soll, die den in Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG vorgesehenen Steueraufschub beendet. Diese parlamentarische Initiative bezog sich auf das Urteil 2C 284/2021 vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2022, in dem das Bundesgericht bestätigt hatte, dass eine Schenkung als steuerbare Veräusserung im Sinne der genannten Bestimmung betrachtet werden müsse. Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben. Der Bundesrat wird dem Parlament, in Erfüllung des Postulats Mahaim 23.4305, voraussichtlich im Sommer 2026 einen Bericht über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils vorlegen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat derzeit nicht als opportun, eigene Vorschläge für Massnahmen zu machen. </span></p></span>
  • <p>Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht (BGer) ein wichtiges Urteil zur Besteuerung im Landwirtschaftsbereich gefällt. Es hat eine neue Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Parzellen eingeführt, je nachdem, ob sie dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegen oder nicht.</p><p>Unterliegt eine Parzelle dem bäuerlichen Bodenrecht, so wird der Gewinn aus einer Veräusserung oder einer Überführung in das Privatvermögen als Grundstücksgewinn besteuert.</p><p>Unterliegt eine Parzelle hingegen nicht diesem Recht, so wird - und das ist neu - der Gewinn als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte führt dies zu massiv höheren Steuern.</p><p>&nbsp;</p><p>Dieses Urteil hat also in gewissen Fällen einen plötzlichen, starken Anstieg der Steuern verursacht.</p><p>Um zu versuchen, diese Auswirkungen im Kanton Waadt abzumildern, hat das Finanz- und Steuerdepartement im Jahr 2023 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Auf der Grundlage von deren Analyse beschloss dieses Departement, die Steuerpraxis in bestimmten Situationen zu lockern.</p><p>Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden am 17. März 2025 vorgestellt.</p><p>Eine davon betrifft, vereinfacht gesagt, die Veranlagung des Ausgangspreises für ein unbebautes Grundstück, das einem Familienmitglied unter der Bedingung geschenkt wird, dass dieses darauf seine eigene Wohnung baut.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) diese Massnahme prüfen?&nbsp;</p><p>2. Besteht die Gefahr, dass die ESTV Einspruch gegen diese Massnahme erhebt?</p><p>3. Ist die ESTV bereit, weitere Massnahmen vorzuschlagen, die die teilweise heftigen Auswirkungen der Rechtsprechung des BGer mildern könnten?</p>
  • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Risiko eines Einspruchs des Bundes gegen eine Erleichterungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft aktuell die betreffende Massnahme.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.</span></p><p><span>Gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>642.11) ist die Überführung eines unbebauten Grundstücks vom Geschäfts- in das Privatvermögen einer steuerbaren Veräusserung gleichgestellt, dies auch im Rahmen einer Schenkung. Die Überführung muss zum Verkehrswert erfolgen. Die Methodik für die Schätzung des Ausgangspreises für unbebaute Grundstücke im Falle von Schenkungen innerhalb der Familie wird noch zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV geklärt. Sollten die nach dieser Methodik vorgenommenen Schätzungen für den Verkehrswert der in das Privatvermögen überführten unbebauten Grundstücke nicht repräsentativ sein, so wird die ESTV</span><em><span>&nbsp;</span></em><span>als Aufsichtsbehörde über das DBG sich bezüglich der direkten Bundessteuer dagegen aussprechen müssen.</span><em><span>&nbsp;</span></em></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.</span></p><p><span>Es wurden bereits zahlreiche parlamentarische Vorstösse lanciert, um die als negativ erachteten Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 2C 11/2011 vom 2. Dezember 2011, in dem der Begriff «land- oder forstwirtschaftliches Grundstück» konkretisiert wurde, zu korrigieren. Bis heute hat sich für eine Änderung des geltenden Rechts keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Insbesondere ist das Parlament auf den Gesetzesentwurf 16.031 unter dem Titel «Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke», dessen Ziel es war, die Motion Müller 12.3172 umzusetzen, nicht eingetreten.</span></p><p><span>Vorliegend ist zusätzlich die parlamentarische Initiative Mahaim </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220437"><u><span>22.437</span></u></a><span> zu erwähnen, die verlangt, dass eine Schenkung nicht mehr als Veräusserung gelten soll, die den in Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG vorgesehenen Steueraufschub beendet. Diese parlamentarische Initiative bezog sich auf das Urteil 2C 284/2021 vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2022, in dem das Bundesgericht bestätigt hatte, dass eine Schenkung als steuerbare Veräusserung im Sinne der genannten Bestimmung betrachtet werden müsse. Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben. Der Bundesrat wird dem Parlament, in Erfüllung des Postulats Mahaim 23.4305, voraussichtlich im Sommer 2026 einen Bericht über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils vorlegen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat derzeit nicht als opportun, eigene Vorschläge für Massnahmen zu machen. </span></p></span>
    • <p>Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht (BGer) ein wichtiges Urteil zur Besteuerung im Landwirtschaftsbereich gefällt. Es hat eine neue Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Parzellen eingeführt, je nachdem, ob sie dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegen oder nicht.</p><p>Unterliegt eine Parzelle dem bäuerlichen Bodenrecht, so wird der Gewinn aus einer Veräusserung oder einer Überführung in das Privatvermögen als Grundstücksgewinn besteuert.</p><p>Unterliegt eine Parzelle hingegen nicht diesem Recht, so wird - und das ist neu - der Gewinn als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte führt dies zu massiv höheren Steuern.</p><p>&nbsp;</p><p>Dieses Urteil hat also in gewissen Fällen einen plötzlichen, starken Anstieg der Steuern verursacht.</p><p>Um zu versuchen, diese Auswirkungen im Kanton Waadt abzumildern, hat das Finanz- und Steuerdepartement im Jahr 2023 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Auf der Grundlage von deren Analyse beschloss dieses Departement, die Steuerpraxis in bestimmten Situationen zu lockern.</p><p>Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden am 17. März 2025 vorgestellt.</p><p>Eine davon betrifft, vereinfacht gesagt, die Veranlagung des Ausgangspreises für ein unbebautes Grundstück, das einem Familienmitglied unter der Bedingung geschenkt wird, dass dieses darauf seine eigene Wohnung baut.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) diese Massnahme prüfen?&nbsp;</p><p>2. Besteht die Gefahr, dass die ESTV Einspruch gegen diese Massnahme erhebt?</p><p>3. Ist die ESTV bereit, weitere Massnahmen vorzuschlagen, die die teilweise heftigen Auswirkungen der Rechtsprechung des BGer mildern könnten?</p>
    • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Risiko eines Einspruchs des Bundes gegen eine Erleichterungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden

Back to List