Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Einspruch des Bundes gegen eine Senkungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden

ShortId
25.3684
Id
20253684
Updated
14.11.2025 02:48
Language
de
Title
Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Einspruch des Bundes gegen eine Senkungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden
AdditionalIndexing
2446;55;52;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich aufgrund ihrer Aufsichtskompetenz, die in den Artikeln</span><span>&nbsp;</span><span>2, 102 und 103 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>642.11) vorgesehen ist, gegen die neue Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI VD) bezüglich der direkten Bundessteuer ausgesprochen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die von der ACI VD eingeführte Lockerung der Praxis bewegt sich ausserhalb des geltenden Rahmens des Rechts und der Rechtsprechung, der die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 DBG) sowie auf Verlangen die Anwendung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG (Steueraufschub bis zur nächsten Veräusserung) und von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>37</span><em><span>b</span></em><span> DBG (privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen im Falle einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit) vorsieht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3.</span></p><p><span>Es wurden bereits zahlreiche parlamentarische Vorstösse lanciert, um die als negativ erachteten Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 2C 11/2011 vom 2.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2011, in dem der Begriff «land- oder forstwirtschaftliches Grundstück» konkretisiert wurde, zu korrigieren. Bis heute hat sich für eine Änderung des geltenden Rechts keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Insbesondere ist das Parlament auf den Gesetzesentwurf </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160031"><u><span>16.031</span></u></a><span> unter dem Titel «Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke», dessen Ziel es war, die Motion Müller </span><a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123172"><u><span>12.3172</span></u></a><span> umzusetzen, nicht eingetreten. Der Bundesrat wird dem Parlament, in Erfüllung des Postulats Mahaim 23.4305, voraussichtlich im Sommer 2026 einen Bericht über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils vorlegen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat derzeit nicht als opportun, Vorschläge für Gesetzes- oder der Praxisänderungen zu machen. </span></p></span>
  • <p>Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht (BGer) ein Urteil gefällt, das für landwirtschaftliche Betriebe eine neuartige Unterscheidung einführte, um zu bestimmen, welchen Status Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken oder beim Übergang einer Immobilie vom Geschäfts- ins Privatvermögen haben: Es unterschied zwischen Parzellen, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegen, und Parzellen, die diesem nicht unterliegen. Handelt es sich um ein Grundstück, das dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt, wird der Gewinn wie ein Grundstücksgewinn besteuert. Hingegen - und das ist das Neue - muss der Gewinn als Einkommen besteuert werden, wenn das Grundstück nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt. Dies hat dazu geführt, dass Landwirtinnen und Landwirte unter bestimmten Umständen plötzlich massiv höhere Steuern bezahlen mussten.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Finanz- und Steuerdepartement des Kantons Waadt setzte 2023 eine Arbeitsgruppe ein, die prüfen sollte, wie sich die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids auf den Kanton Waadt abmildern liessen. Die Auslegung der Bundesgesetzgebung hat dieses Departement dazu veranlasst, die Steuerpraxis in bestimmten Konstellationen zu lockern. Die entsprechenden Massnahmen wurden am 17. März 2025 vorgestellt.&nbsp; &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zu diesen Massnahmen gehört die Einführung einer flexibleren Regelung für die Wohnung der Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe (d. h. für Betriebe, die vor dem 1. Januar 2025 unter der Schwelle von 1 Standardarbeitskraft [SAK] lagen).</p><p>&nbsp;</p><p>Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 äusserte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen diese neue Praxis.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Warum stellt sich die ESTV gegen die von den Waadtländer Steuerbehörden konzipierte neue Praxis? Beschränkt sich ihre ablehnende Haltung auf die direkte Bundessteuer?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Welche bundesrechtlichen Bestimmungen müssten geändert werden, um die von den Waadtländer Steuerbehörden erdachte Lockerung rechtsgültig umzusetzen?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Ist die ESTV bereit, einen Vorschlag zur Verbesserung der von den Waadtländer Steuerbehörden konzipierten neuen Praxis oder gar einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, der ihr rechtlich zulässig erscheint?&nbsp;</p>
  • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Einspruch des Bundes gegen eine Senkungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich aufgrund ihrer Aufsichtskompetenz, die in den Artikeln</span><span>&nbsp;</span><span>2, 102 und 103 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>642.11) vorgesehen ist, gegen die neue Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI VD) bezüglich der direkten Bundessteuer ausgesprochen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die von der ACI VD eingeführte Lockerung der Praxis bewegt sich ausserhalb des geltenden Rahmens des Rechts und der Rechtsprechung, der die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 DBG) sowie auf Verlangen die Anwendung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG (Steueraufschub bis zur nächsten Veräusserung) und von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>37</span><em><span>b</span></em><span> DBG (privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen im Falle einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit) vorsieht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3.</span></p><p><span>Es wurden bereits zahlreiche parlamentarische Vorstösse lanciert, um die als negativ erachteten Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 2C 11/2011 vom 2.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2011, in dem der Begriff «land- oder forstwirtschaftliches Grundstück» konkretisiert wurde, zu korrigieren. Bis heute hat sich für eine Änderung des geltenden Rechts keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Insbesondere ist das Parlament auf den Gesetzesentwurf </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160031"><u><span>16.031</span></u></a><span> unter dem Titel «Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke», dessen Ziel es war, die Motion Müller </span><a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123172"><u><span>12.3172</span></u></a><span> umzusetzen, nicht eingetreten. Der Bundesrat wird dem Parlament, in Erfüllung des Postulats Mahaim 23.4305, voraussichtlich im Sommer 2026 einen Bericht über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils vorlegen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat derzeit nicht als opportun, Vorschläge für Gesetzes- oder der Praxisänderungen zu machen. </span></p></span>
    • <p>Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht (BGer) ein Urteil gefällt, das für landwirtschaftliche Betriebe eine neuartige Unterscheidung einführte, um zu bestimmen, welchen Status Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken oder beim Übergang einer Immobilie vom Geschäfts- ins Privatvermögen haben: Es unterschied zwischen Parzellen, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegen, und Parzellen, die diesem nicht unterliegen. Handelt es sich um ein Grundstück, das dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt, wird der Gewinn wie ein Grundstücksgewinn besteuert. Hingegen - und das ist das Neue - muss der Gewinn als Einkommen besteuert werden, wenn das Grundstück nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt. Dies hat dazu geführt, dass Landwirtinnen und Landwirte unter bestimmten Umständen plötzlich massiv höhere Steuern bezahlen mussten.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Finanz- und Steuerdepartement des Kantons Waadt setzte 2023 eine Arbeitsgruppe ein, die prüfen sollte, wie sich die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids auf den Kanton Waadt abmildern liessen. Die Auslegung der Bundesgesetzgebung hat dieses Departement dazu veranlasst, die Steuerpraxis in bestimmten Konstellationen zu lockern. Die entsprechenden Massnahmen wurden am 17. März 2025 vorgestellt.&nbsp; &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zu diesen Massnahmen gehört die Einführung einer flexibleren Regelung für die Wohnung der Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe (d. h. für Betriebe, die vor dem 1. Januar 2025 unter der Schwelle von 1 Standardarbeitskraft [SAK] lagen).</p><p>&nbsp;</p><p>Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 äusserte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen diese neue Praxis.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Warum stellt sich die ESTV gegen die von den Waadtländer Steuerbehörden konzipierte neue Praxis? Beschränkt sich ihre ablehnende Haltung auf die direkte Bundessteuer?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Welche bundesrechtlichen Bestimmungen müssten geändert werden, um die von den Waadtländer Steuerbehörden erdachte Lockerung rechtsgültig umzusetzen?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Ist die ESTV bereit, einen Vorschlag zur Verbesserung der von den Waadtländer Steuerbehörden konzipierten neuen Praxis oder gar einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, der ihr rechtlich zulässig erscheint?&nbsp;</p>
    • Besteuerung im Landwirtschaftsbereich. Einspruch des Bundes gegen eine Senkungsmassnahme der Waadtländer Steuerbehörden

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