Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren
- ShortId
-
25.3689
- Id
-
20253689
- Updated
-
26.01.2026 11:25
- Language
-
de
- Title
-
Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug ist aber momentan unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe).</p><p> </p><p>Heute können vorläufig Aufgenommene unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereits nach 5 Jahren ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Alleine in den Jahren 2021-2024 hat das SEM in über 19'000 Fällen seine Zustimmung erteilt.</p><p> </p><p>Per Ende November 2024 hielten sich insgesamt 42'979 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Dass vorläufig aufgenommene Personen bereits nach kurzer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung beantragen können, widerspricht dem Grundsatz der Vorläufigkeit. In der Praxis werden vorläufige Aufnahmen auch nicht jährlich geprüft. Im Jahr 2023 überprüfte das SEM lediglich 330 und im Jahr 2024 1'210 vorläufige Aufnahmen (Überprüfungen werden erfasst, wenn es nicht zur Aufhebung bzw. zum Erlöschen gekommen ist). Die heutige Praxis beeinträchtigt das ganze System der Asylpolitik und setzt klare Fehlanreize.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 21. Mai 2025 zur wortgleichen Motion 25.3274 von Christoph Riner «Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren». Seither haben sich keine neuen Entwicklungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Erteilung einer Härtefallbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer wird heute nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vertieft geprüft (Artikel 84 Absatz 5 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Asylsuchende (Ausweis N) sowie Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid können ebenfalls erst nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren ein Härtefallgesuch einreichen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Es handelt sich dabei um Mindestfristen, ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer besteht nicht. Der erforderliche Voraufenthalt wird im Einzelfall festgelegt. Wenn bereits eine Wegweisung angeordnet wurde, steht bei der Prüfung des Härtefallgesuchs die Rückkehr in den Herkunftsstaat im Vordergrund. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gründe für eine vorläufige Aufnahme bleiben erfahrungsgemäss oft über lange Zeit bestehen, weil sich die Situation im Herkunftsland nicht verbessert. Die Möglichkeit, eine Härtefallbewilligung beantragen zu können, ist ein Anreiz, sich rasch in der Schweiz zu integrieren. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung von mehreren Postulaten vom 12. Oktober 2016 «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen». </span></p><p><span> </span></p><p><span>Härtefallgesuchen prüfen die zuständigen Behörden neben der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz insbesondere die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Zu den Integrationskriterien (Art. 58a AIG) gehören die Sprachkompetenzen, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für Asylsuchende (Ausweis N) oder Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid sind die Anforderungen an die Erteilung einer Härtefallbewilligung besonders hoch. Es wird namentlich eine fortgeschrittene Integration vorausgesetzt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG), die in der Regel erst nach einem langjährigen Aufenthalt vorliegt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Motion vorgesehene Mindestaufenthaltsfrist von zehn Jahren würde zudem dazu führen, dass die Integration von Personen erschwert wird, die sich voraussichtlich für lange Zeit in der Schweiz aufhalten. Die bestehende zeitliche Regelung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erachtet der Bundesrat deshalb als angemessen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen, damit ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Personen, Personen mit einem Ausweis N oder ohne Ausweis frühestens nach 10 Jahren möglich ist.</p>
- Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug ist aber momentan unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe).</p><p> </p><p>Heute können vorläufig Aufgenommene unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereits nach 5 Jahren ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Alleine in den Jahren 2021-2024 hat das SEM in über 19'000 Fällen seine Zustimmung erteilt.</p><p> </p><p>Per Ende November 2024 hielten sich insgesamt 42'979 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Dass vorläufig aufgenommene Personen bereits nach kurzer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung beantragen können, widerspricht dem Grundsatz der Vorläufigkeit. In der Praxis werden vorläufige Aufnahmen auch nicht jährlich geprüft. Im Jahr 2023 überprüfte das SEM lediglich 330 und im Jahr 2024 1'210 vorläufige Aufnahmen (Überprüfungen werden erfasst, wenn es nicht zur Aufhebung bzw. zum Erlöschen gekommen ist). Die heutige Praxis beeinträchtigt das ganze System der Asylpolitik und setzt klare Fehlanreize.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 21. Mai 2025 zur wortgleichen Motion 25.3274 von Christoph Riner «Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren». Seither haben sich keine neuen Entwicklungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Erteilung einer Härtefallbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer wird heute nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vertieft geprüft (Artikel 84 Absatz 5 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Asylsuchende (Ausweis N) sowie Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid können ebenfalls erst nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren ein Härtefallgesuch einreichen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Es handelt sich dabei um Mindestfristen, ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer besteht nicht. Der erforderliche Voraufenthalt wird im Einzelfall festgelegt. Wenn bereits eine Wegweisung angeordnet wurde, steht bei der Prüfung des Härtefallgesuchs die Rückkehr in den Herkunftsstaat im Vordergrund. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gründe für eine vorläufige Aufnahme bleiben erfahrungsgemäss oft über lange Zeit bestehen, weil sich die Situation im Herkunftsland nicht verbessert. Die Möglichkeit, eine Härtefallbewilligung beantragen zu können, ist ein Anreiz, sich rasch in der Schweiz zu integrieren. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung von mehreren Postulaten vom 12. Oktober 2016 «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen». </span></p><p><span> </span></p><p><span>Härtefallgesuchen prüfen die zuständigen Behörden neben der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz insbesondere die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Zu den Integrationskriterien (Art. 58a AIG) gehören die Sprachkompetenzen, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für Asylsuchende (Ausweis N) oder Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid sind die Anforderungen an die Erteilung einer Härtefallbewilligung besonders hoch. Es wird namentlich eine fortgeschrittene Integration vorausgesetzt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG), die in der Regel erst nach einem langjährigen Aufenthalt vorliegt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der Motion vorgesehene Mindestaufenthaltsfrist von zehn Jahren würde zudem dazu führen, dass die Integration von Personen erschwert wird, die sich voraussichtlich für lange Zeit in der Schweiz aufhalten. Die bestehende zeitliche Regelung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erachtet der Bundesrat deshalb als angemessen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen anzupassen, damit ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Personen, Personen mit einem Ausweis N oder ohne Ausweis frühestens nach 10 Jahren möglich ist.</p>
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