Gewährleistung von Transparenz und Sicherung der Zollkompetenz im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes und des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms Dazit

ShortId
25.3694
Id
20253694
Updated
14.11.2025 02:47
Language
de
Title
Gewährleistung von Transparenz und Sicherung der Zollkompetenz im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes und des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms Dazit
AdditionalIndexing
24;04;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BAZG-VG und das Digitalisierungs- und Transformationsprogramm (DaziT) bringen tiefgreifende Veränderungen im Schweizer Zollwesen mit sich. Gleichzeitig besteht der neue Rechtsrahmen aus mehr als 1.300 Seiten Ausführungsverordnungen und zusätzlichen Vorschriften. Dies birgt die Gefahr einer übermässigen Delegation an die Exekutive, die zu Lasten der Legislative und der demokratischen Kontrolle geht.&nbsp;</p><p>Gleichzeitig untergräbt der Trend, die Anwesenheit von Fachpersonal zu reduzieren (z. B. durch Vereinfachungsverfahren und Selbstdeklarationen der Unternehmen), die Wirksamkeit der Kontrollen und die allgemeine Sicherheit des Systems. Die Abschaffung des Grundsatzes der ständigen Niederlassung für ausländische Akteure führt darüber hinaus zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der schweizerischen Unternehmen, insbesondere in Grenznähe. Sie könnte auch eine schleichende und nicht deklarierte Anpassung an den Zollrahmen der EU mit sich bringen.&nbsp;</p><p>In Anbetracht der historischen Tragweite dieser Reform ist es unerlässlich, für mehr Transparenz zu sorgen, das Fachwissen der Zollbehörden zu schützen und den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren, damit die Reform für die Schweiz ausgewogen und nachhaltig bleibt.</p>
  • <span><p><span>1. Bei den im Zollrecht vorgesehenen Erleichterungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen risikogerecht überprüft, teilweise unterliegen die Vereinfachungen einer Bewilligungspflicht. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nimmt periodisch Überprüfungen der internen Abläufe bei Unternehmen vor und ergreift bei Fehlverhalten oder Nichteinhaltung entsprechende Massnahmen. Die Bestimmungen des heutigen und des zukünftigen Zollrechts bieten eine entsprechende Grundlage für die Kontroll- und Massnahmenmechanismen beim BAZG.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das neue Berufsbild der Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit wird seit August 2021 ausgebildet. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen wurden bereits erste Anpassungen am Ausbildungsinhalt vorgenommen. Ab 2026 setzt das BAZG in der Grundausbildung einen verstärkten Fokus auf das Zollwissen. Dies bei der theoretischen wie auch bei der praktischen Ausbildung. Nach der Grundausbildung werden Weiterbildungsmodule angeboten, die insbesondere auch das zolltechnische Fachwissen beinhalten. Weitere konkrete Massnahmen für den Erhalt des Zollwissens werden aktuell ausgearbeitet und sollten im zweiten Halbjahr 2025 vorliegen. Die Umsetzung – wie beispielsweise auch organisatorische Massnahmen – erfolgt anschliessend schrittweise.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen ist bereits im bestehenden Recht eingeschränkt und an gewisse Bedingungen geknüpft. Das neue Zollrecht sieht wie heute vor, dass Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben müssen. Ausnahmen sind weiterhin vorgesehen für Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum ausserhalb des Zollgebietes haben und für Personen, die aufgrund eines Staatsvertrages von der Sitzpflicht befreit sind. In jedem Fall muss die Person über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen, wodurch die Rechtsdurchsetzung und Mitwirkung am Verfahren gewährleistet ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die vom Parlament beschlossenen Vereinfachungen führen aus Sicht des Bundesrates nicht zu einer Schwächung des schweizerischen Zollsystems. Wie bereits bei Ziffer 1 ausgeführt, kontrolliert das BAZG risikobasiert und verfügt bei festgestellten Mängeln oder Widerhandlungen über die rechtlichen Grundlagen, Massnahmen zu ergreifen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die Verordnungsbestimmungen zum BAZG-VG werden durch den Bundesrat, gestützt auf die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen, erlassen. Die wesentlichen Verordnungsentwürfe, darunter die BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung (BAZG-VV), die Zollabgabenverordnung (ZoV) sowie sämtliche Abgabenverordnungen, werden voraussichtlich Ende des Jahres vernehmlasst und vor der Verabschiedung durch den Bundesrat den Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben beider Räte zur Konsultation vorgelegt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:&nbsp;</p><ol><li>sicherzustellen, dass alle zollrechtlichen Vereinfachungsmassnahmen mit konkreten Überprüfungs- und Kontrollmechanismen einhergehen, um zu vermeiden, dass solche Vereinfachungen ausschliesslich auf dem Vertrauen in den Importeur beruhen (Fides implicita);&nbsp;</li><li>die Fachausbildung im Zollbereich auszubauen und damit sicherzustellen, dass ständig Angestellte mit Fachkenntnissen im Bereich der Warenkontrolle und der Zollabwicklung anwesend und die Fachkenntnisse der Komplexität der Verfahren angemessen sind;&nbsp;</li><li>ausländische Zollbeteiligte durch eine Gesetzesänderung wieder dazu zu verpflichten, eine ständige Niederlassung in der Schweiz zu haben, wenn sie in unserem Land tätig sein wollen; dies, um faire und gegenseitige Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;&nbsp;</li><li>sicherzustellen, dass das schweizerische Zollsystem seine volle Funktionsfähigkeit behält und nicht durch übermässige Vereinfachungen geschwächt wird, die die nationale Souveränität in den Handelsbeziehungen untergraben könnten;</li><li>dem Parlament das gesamte Paket der Ausführungsverordnungen zur Zollreform (BAZG-VG) rechtzeitig vorzulegen.</li></ol>
  • Gewährleistung von Transparenz und Sicherung der Zollkompetenz im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes und des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms Dazit
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BAZG-VG und das Digitalisierungs- und Transformationsprogramm (DaziT) bringen tiefgreifende Veränderungen im Schweizer Zollwesen mit sich. Gleichzeitig besteht der neue Rechtsrahmen aus mehr als 1.300 Seiten Ausführungsverordnungen und zusätzlichen Vorschriften. Dies birgt die Gefahr einer übermässigen Delegation an die Exekutive, die zu Lasten der Legislative und der demokratischen Kontrolle geht.&nbsp;</p><p>Gleichzeitig untergräbt der Trend, die Anwesenheit von Fachpersonal zu reduzieren (z. B. durch Vereinfachungsverfahren und Selbstdeklarationen der Unternehmen), die Wirksamkeit der Kontrollen und die allgemeine Sicherheit des Systems. Die Abschaffung des Grundsatzes der ständigen Niederlassung für ausländische Akteure führt darüber hinaus zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der schweizerischen Unternehmen, insbesondere in Grenznähe. Sie könnte auch eine schleichende und nicht deklarierte Anpassung an den Zollrahmen der EU mit sich bringen.&nbsp;</p><p>In Anbetracht der historischen Tragweite dieser Reform ist es unerlässlich, für mehr Transparenz zu sorgen, das Fachwissen der Zollbehörden zu schützen und den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren, damit die Reform für die Schweiz ausgewogen und nachhaltig bleibt.</p>
    • <span><p><span>1. Bei den im Zollrecht vorgesehenen Erleichterungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen risikogerecht überprüft, teilweise unterliegen die Vereinfachungen einer Bewilligungspflicht. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nimmt periodisch Überprüfungen der internen Abläufe bei Unternehmen vor und ergreift bei Fehlverhalten oder Nichteinhaltung entsprechende Massnahmen. Die Bestimmungen des heutigen und des zukünftigen Zollrechts bieten eine entsprechende Grundlage für die Kontroll- und Massnahmenmechanismen beim BAZG.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das neue Berufsbild der Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit wird seit August 2021 ausgebildet. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen wurden bereits erste Anpassungen am Ausbildungsinhalt vorgenommen. Ab 2026 setzt das BAZG in der Grundausbildung einen verstärkten Fokus auf das Zollwissen. Dies bei der theoretischen wie auch bei der praktischen Ausbildung. Nach der Grundausbildung werden Weiterbildungsmodule angeboten, die insbesondere auch das zolltechnische Fachwissen beinhalten. Weitere konkrete Massnahmen für den Erhalt des Zollwissens werden aktuell ausgearbeitet und sollten im zweiten Halbjahr 2025 vorliegen. Die Umsetzung – wie beispielsweise auch organisatorische Massnahmen – erfolgt anschliessend schrittweise.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen ist bereits im bestehenden Recht eingeschränkt und an gewisse Bedingungen geknüpft. Das neue Zollrecht sieht wie heute vor, dass Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben müssen. Ausnahmen sind weiterhin vorgesehen für Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum ausserhalb des Zollgebietes haben und für Personen, die aufgrund eines Staatsvertrages von der Sitzpflicht befreit sind. In jedem Fall muss die Person über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen, wodurch die Rechtsdurchsetzung und Mitwirkung am Verfahren gewährleistet ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die vom Parlament beschlossenen Vereinfachungen führen aus Sicht des Bundesrates nicht zu einer Schwächung des schweizerischen Zollsystems. Wie bereits bei Ziffer 1 ausgeführt, kontrolliert das BAZG risikobasiert und verfügt bei festgestellten Mängeln oder Widerhandlungen über die rechtlichen Grundlagen, Massnahmen zu ergreifen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die Verordnungsbestimmungen zum BAZG-VG werden durch den Bundesrat, gestützt auf die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen, erlassen. Die wesentlichen Verordnungsentwürfe, darunter die BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung (BAZG-VV), die Zollabgabenverordnung (ZoV) sowie sämtliche Abgabenverordnungen, werden voraussichtlich Ende des Jahres vernehmlasst und vor der Verabschiedung durch den Bundesrat den Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben beider Räte zur Konsultation vorgelegt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:&nbsp;</p><ol><li>sicherzustellen, dass alle zollrechtlichen Vereinfachungsmassnahmen mit konkreten Überprüfungs- und Kontrollmechanismen einhergehen, um zu vermeiden, dass solche Vereinfachungen ausschliesslich auf dem Vertrauen in den Importeur beruhen (Fides implicita);&nbsp;</li><li>die Fachausbildung im Zollbereich auszubauen und damit sicherzustellen, dass ständig Angestellte mit Fachkenntnissen im Bereich der Warenkontrolle und der Zollabwicklung anwesend und die Fachkenntnisse der Komplexität der Verfahren angemessen sind;&nbsp;</li><li>ausländische Zollbeteiligte durch eine Gesetzesänderung wieder dazu zu verpflichten, eine ständige Niederlassung in der Schweiz zu haben, wenn sie in unserem Land tätig sein wollen; dies, um faire und gegenseitige Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;&nbsp;</li><li>sicherzustellen, dass das schweizerische Zollsystem seine volle Funktionsfähigkeit behält und nicht durch übermässige Vereinfachungen geschwächt wird, die die nationale Souveränität in den Handelsbeziehungen untergraben könnten;</li><li>dem Parlament das gesamte Paket der Ausführungsverordnungen zur Zollreform (BAZG-VG) rechtzeitig vorzulegen.</li></ol>
    • Gewährleistung von Transparenz und Sicherung der Zollkompetenz im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes und des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms Dazit

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