Die Fristen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzen und damit den Bundeshaushalt entlasten
- ShortId
-
25.3697
- Id
-
20253697
- Updated
-
14.11.2025 02:48
- Language
-
de
- Title
-
Die Fristen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzen und damit den Bundeshaushalt entlasten
- AdditionalIndexing
-
2446;24;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 32 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes sieht vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 desselben Gesetzes müssen natürliche Personen ihren Rückerstattungsanspruch bei den Steuerbehörden des Kantons geltend machen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, ihren Wohnsitz hatten. Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und alle anderen Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Bei einem Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine Rückerstattung nur beantragt werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine internationales Übereinkommen dies vorsieht.</p><p> </p><p>Derzeit werden in der Jahresrechnung des Bundes per 31.12.2024 rund 29,6 Milliarden Franken für die Verrechnungssteuer zurückgestellt. Diese in der Schwebe stehenden Milliarden stellen eine Unsicherheit für den Bund dar, da er nicht weiss, ob diese Beträge beansprucht werden oder ob er sie für andere Aufgaben verwenden kann. </p><p> </p><p>Im gegenwärtigen Negativzinsumfeld warten verschiedene Unternehmen oder Investoren so lange wie möglich mit der Beantragung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, um von dem günstigeren Zinssatz des Bundes zu profitieren. Solches Verhalten kann die Bundesfinanzen schädigen. Daraus ergibt sich, dass in manchen Fällen die vorgesehene Dreijahresfrist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu lang ist. </p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>es sinnvoll ist, die Frist für das Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verkürzen. Ziel dieser Analyse soll sein, zu untersuchen, ob der Bundeshaushalt verbessert würde, wenn diese Frist verkürzt und damit die Unsicherheit des Bundes in Bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte verringert würde, und ob eine solche Fristverkürzung in einem Umfeld von Negativzinsen verhinderte, dass Personen mit der Beantragung der Rückerstattung zuwarten, um zu vermeiden, dass ihre Vermögenswerte Negativzinsen unterliegen.</li><li>mit Blick auf das gleiche Ziel andere in den Steuergesetzen vorgesehene Fristen verkürzt werden könnten; </li><li>solche Kürzungen Auswirkungen auf die Bedürfnisse der Unternehmen im Zusammenhang mit ihren Buchführungspflichten haben könnten.</li><li>in einem Umfeld von Negativzinsen nicht vorgesehen werden sollte, dass die vom Bund angebotenen Vergütungszinsen auch negativ sind.</li></ol>
- Die Fristen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzen und damit den Bundeshaushalt entlasten
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 32 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes sieht vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 desselben Gesetzes müssen natürliche Personen ihren Rückerstattungsanspruch bei den Steuerbehörden des Kantons geltend machen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, ihren Wohnsitz hatten. Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und alle anderen Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Bei einem Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine Rückerstattung nur beantragt werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine internationales Übereinkommen dies vorsieht.</p><p> </p><p>Derzeit werden in der Jahresrechnung des Bundes per 31.12.2024 rund 29,6 Milliarden Franken für die Verrechnungssteuer zurückgestellt. Diese in der Schwebe stehenden Milliarden stellen eine Unsicherheit für den Bund dar, da er nicht weiss, ob diese Beträge beansprucht werden oder ob er sie für andere Aufgaben verwenden kann. </p><p> </p><p>Im gegenwärtigen Negativzinsumfeld warten verschiedene Unternehmen oder Investoren so lange wie möglich mit der Beantragung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, um von dem günstigeren Zinssatz des Bundes zu profitieren. Solches Verhalten kann die Bundesfinanzen schädigen. Daraus ergibt sich, dass in manchen Fällen die vorgesehene Dreijahresfrist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu lang ist. </p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>es sinnvoll ist, die Frist für das Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verkürzen. Ziel dieser Analyse soll sein, zu untersuchen, ob der Bundeshaushalt verbessert würde, wenn diese Frist verkürzt und damit die Unsicherheit des Bundes in Bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte verringert würde, und ob eine solche Fristverkürzung in einem Umfeld von Negativzinsen verhinderte, dass Personen mit der Beantragung der Rückerstattung zuwarten, um zu vermeiden, dass ihre Vermögenswerte Negativzinsen unterliegen.</li><li>mit Blick auf das gleiche Ziel andere in den Steuergesetzen vorgesehene Fristen verkürzt werden könnten; </li><li>solche Kürzungen Auswirkungen auf die Bedürfnisse der Unternehmen im Zusammenhang mit ihren Buchführungspflichten haben könnten.</li><li>in einem Umfeld von Negativzinsen nicht vorgesehen werden sollte, dass die vom Bund angebotenen Vergütungszinsen auch negativ sind.</li></ol>
- Die Fristen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzen und damit den Bundeshaushalt entlasten
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