Direkte Mitarbeit der Ärzte-Fachgesellschaften bei der Entwicklung ambulanter Pauschalen sowie transparente und sachgerechte Datengrundlage

ShortId
25.3698
Id
20253698
Updated
14.11.2025 02:49
Language
de
Title
Direkte Mitarbeit der Ärzte-Fachgesellschaften bei der Entwicklung ambulanter Pauschalen sowie transparente und sachgerechte Datengrundlage
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Die Struktur und Funktionsweise der Ambulanten Pauschalen orientieren sich am bewährten SwissDRG-System. Die Fallgruppen wurden auf Grundlage realer Kosten- und Leistungsdaten von Schweizer Spitälern für die Jahre 2019 bis 2021 entwickelt. Anhand dieser Daten konnten medizinisch vergleichbare Patientenfälle identifiziert und zu Fallgruppen zusammengefasst werden. Innerhalb jeder Fallgruppe wurde anschliessend mit Hilfe der zugehörigen Kostendaten überprüft, ob auch eine ökonomische Vergleichbarkeit besteht. Diese sogenannte Kostenhomogenität misst die Ähnlichkeit der Kosten innerhalb einer Fallgruppe. Die Kostenhomogenität liegt zwischen 0 und 100%. Je höher der Wert ist, desto ähnlicher sind die Kosten innerhalb einer Fallgruppe. In der deutschen Fachliteratur zum DRG-System gilt ein Homogenitätskoeffizient zwischen 50 und 59.9% als ausreichend bis befriedigend; ein Wert deutlich unter 50% sollte vermieden werden. Die durchschnittliche Kostenhomogenität der Ambulanten Pauschalen liegt bei über 70% und nur noch drei Fallgruppen weisen einen Wert unter 50% auf. Die Kostenhomogenität konnte somit bereits während der Entwicklung deutlich verbessert werden und kann als insgesamt gut beurteilt werden. Obwohl das Gesamt-Tarifsystem die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung erfüllt, ist sich der Bundesrat bewusst, dass beide Tarifstrukturen noch verbessert werden müssen. Er hat daher die Genehmigung auf drei Jahre befristet und die Tarifpartner aufgefordert, die Homogenität der Kostenkomponenten der Ambulanten Pauschalen rasch zu überprüfen. Eine neue Version soll Anfang 2027 in Kraft treten, danach wird eine jährliche Überprüfung erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gesamtschweizerische Tarifstrukturen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von einer möglichst breiten Allianz getragen werden müssen, um die Vertretung aller betroffenen Interessen und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch in der Verantwortung der Tarifpartner (Tarifautonomie). Der am 30. April 2025 genehmigte Tarifvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) wurde unter der Leitung der neuen Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) ausgearbeitet und von allen Tarifpartnern für ambulante Arzttarife, also den Verbänden der Leistungserbringer und den Versicherern, unterzeichnet. Die Ärzteschaft ist in der OAAT AG durch den Verband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) vertreten. Ausserdem hat die Delegiertenversammlung der FMH am 21. Oktober 2024 den Entwurf für ein umfassendes Tarifsystem (TARDOC und Ambulante Pauschalen) mit grosser Mehrheit angenommen und am 31. Oktober 2024 in einer weiteren Delegiertenversammlung bestätigt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass eine breite Unterstützung der Ärzteschaft vorhanden ist.</span><br><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Weiterentwicklung von TARDOC und den Ambulanten Pauschalen stellt die OAAT AG den Tarifpartnern zudem ein standardisiertes Antragsverfahren zur Verfügung. Über dieses Verfahren können die Tarifpartner Weiterentwicklungsanträge einreichen. Im Rahmen der vom Verwaltungsrat der OAAT AG definierten Entwicklungsschwerpunkte konsultiert die OAAT AG anschliessend die jeweils betroffenen, von der FMH anerkannten Fachgesellschaften insbesondere in Fragen der medizinischen Logik und Homogenität. Die FMH übernimmt dabei die Koordination zwischen den Fachgesellschaften und der OAAT AG. Damit wurde der Prozess für die Weiterentwicklung der Ambulanten Pauschalen von den Tarifpartnern selbst klar definiert. Es steht den Tarifpartnern jederzeit frei, Anpassungen an diesem Prozess vorzunehmen.</span></p></span>
  • <p>Mit dem Ziel einer kostendämpfenden Wirkung und zur Förderung der Effizienz im Gesundheitswesen hat das Parlament die Einführung ambulanter Pauschalen gesetzlich verankert. Am 30. April 2025 hat der Bundesrat ein Gesamt-Tarifsystem auf drei Jahre befristet ab dem 01.01.2026 genehmigt, begleitet von verschiedenen Vorgaben an die Tarifpartner (u.a. zur Kostenneutralität).&nbsp;</p><p>In die Erarbeitung der Pauschalen waren zahlreiche betroffene medizinischen Fachgesellschaften nicht direkt, sondern ungenügend eingebunden. Es gelang der zuständigen OAAT nicht, nötige Korrekturen rechtzeitig einzupflegen. Die Datengrundlagen, welche der Definition und Kalkulation der nun ab 1. Januar 2026 geltenden ambulanten Pauschalen zugrunde liegen, erwies sich als höchst lückenhaft und gilt mitunter als unvollständig, sachlich-medizinisch nicht korrekt und nicht repräsentativ für die ambulante Versorgung in der Schweiz.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><p>1. Diverse Fachgesellschaften haben mehrfach aufgezeigt, dass die derzeitige Struktur medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungskombinationen enthält, die zu Mehrkosten und Fehlanreizen führen können: Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Ausarbeitung zusätzlicher Pauschalen durch die OAAT zu praxistauglichen Ergebnissen führt?</p><p>2. Welche Modelle schlägt der Bundesrat der zuständigen OAAT vor, um namentlich die Fachgesellschaften für Radiologie, Anästhesie, Nuklearmedizin, Pathologie, Dermatologie, Handchirurgie, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Ophthalmologie, Orthopädie sowie die Plastischen Chirurgen direkt in den Ausarbeitungsprozess neuer Pauschalen einzubeziehen?</p><p>3. Die OAAT erarbeitete die nun ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschalen vor allem auf betriebswirtschaftlicher Basis. Diese kann zu Fehlanreizen führen und wohl auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer direkten und expliziten Mitwirkungspflicht der ärztlichen Fachgesellschaften, die über eine Zusammenarbeit mit der FMH hinausreichen müsste?</p>
  • Direkte Mitarbeit der Ärzte-Fachgesellschaften bei der Entwicklung ambulanter Pauschalen sowie transparente und sachgerechte Datengrundlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Die Struktur und Funktionsweise der Ambulanten Pauschalen orientieren sich am bewährten SwissDRG-System. Die Fallgruppen wurden auf Grundlage realer Kosten- und Leistungsdaten von Schweizer Spitälern für die Jahre 2019 bis 2021 entwickelt. Anhand dieser Daten konnten medizinisch vergleichbare Patientenfälle identifiziert und zu Fallgruppen zusammengefasst werden. Innerhalb jeder Fallgruppe wurde anschliessend mit Hilfe der zugehörigen Kostendaten überprüft, ob auch eine ökonomische Vergleichbarkeit besteht. Diese sogenannte Kostenhomogenität misst die Ähnlichkeit der Kosten innerhalb einer Fallgruppe. Die Kostenhomogenität liegt zwischen 0 und 100%. Je höher der Wert ist, desto ähnlicher sind die Kosten innerhalb einer Fallgruppe. In der deutschen Fachliteratur zum DRG-System gilt ein Homogenitätskoeffizient zwischen 50 und 59.9% als ausreichend bis befriedigend; ein Wert deutlich unter 50% sollte vermieden werden. Die durchschnittliche Kostenhomogenität der Ambulanten Pauschalen liegt bei über 70% und nur noch drei Fallgruppen weisen einen Wert unter 50% auf. Die Kostenhomogenität konnte somit bereits während der Entwicklung deutlich verbessert werden und kann als insgesamt gut beurteilt werden. Obwohl das Gesamt-Tarifsystem die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung erfüllt, ist sich der Bundesrat bewusst, dass beide Tarifstrukturen noch verbessert werden müssen. Er hat daher die Genehmigung auf drei Jahre befristet und die Tarifpartner aufgefordert, die Homogenität der Kostenkomponenten der Ambulanten Pauschalen rasch zu überprüfen. Eine neue Version soll Anfang 2027 in Kraft treten, danach wird eine jährliche Überprüfung erfolgen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gesamtschweizerische Tarifstrukturen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von einer möglichst breiten Allianz getragen werden müssen, um die Vertretung aller betroffenen Interessen und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch in der Verantwortung der Tarifpartner (Tarifautonomie). Der am 30. April 2025 genehmigte Tarifvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) wurde unter der Leitung der neuen Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) ausgearbeitet und von allen Tarifpartnern für ambulante Arzttarife, also den Verbänden der Leistungserbringer und den Versicherern, unterzeichnet. Die Ärzteschaft ist in der OAAT AG durch den Verband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) vertreten. Ausserdem hat die Delegiertenversammlung der FMH am 21. Oktober 2024 den Entwurf für ein umfassendes Tarifsystem (TARDOC und Ambulante Pauschalen) mit grosser Mehrheit angenommen und am 31. Oktober 2024 in einer weiteren Delegiertenversammlung bestätigt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass eine breite Unterstützung der Ärzteschaft vorhanden ist.</span><br><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Weiterentwicklung von TARDOC und den Ambulanten Pauschalen stellt die OAAT AG den Tarifpartnern zudem ein standardisiertes Antragsverfahren zur Verfügung. Über dieses Verfahren können die Tarifpartner Weiterentwicklungsanträge einreichen. Im Rahmen der vom Verwaltungsrat der OAAT AG definierten Entwicklungsschwerpunkte konsultiert die OAAT AG anschliessend die jeweils betroffenen, von der FMH anerkannten Fachgesellschaften insbesondere in Fragen der medizinischen Logik und Homogenität. Die FMH übernimmt dabei die Koordination zwischen den Fachgesellschaften und der OAAT AG. Damit wurde der Prozess für die Weiterentwicklung der Ambulanten Pauschalen von den Tarifpartnern selbst klar definiert. Es steht den Tarifpartnern jederzeit frei, Anpassungen an diesem Prozess vorzunehmen.</span></p></span>
    • <p>Mit dem Ziel einer kostendämpfenden Wirkung und zur Förderung der Effizienz im Gesundheitswesen hat das Parlament die Einführung ambulanter Pauschalen gesetzlich verankert. Am 30. April 2025 hat der Bundesrat ein Gesamt-Tarifsystem auf drei Jahre befristet ab dem 01.01.2026 genehmigt, begleitet von verschiedenen Vorgaben an die Tarifpartner (u.a. zur Kostenneutralität).&nbsp;</p><p>In die Erarbeitung der Pauschalen waren zahlreiche betroffene medizinischen Fachgesellschaften nicht direkt, sondern ungenügend eingebunden. Es gelang der zuständigen OAAT nicht, nötige Korrekturen rechtzeitig einzupflegen. Die Datengrundlagen, welche der Definition und Kalkulation der nun ab 1. Januar 2026 geltenden ambulanten Pauschalen zugrunde liegen, erwies sich als höchst lückenhaft und gilt mitunter als unvollständig, sachlich-medizinisch nicht korrekt und nicht repräsentativ für die ambulante Versorgung in der Schweiz.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><p>1. Diverse Fachgesellschaften haben mehrfach aufgezeigt, dass die derzeitige Struktur medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungskombinationen enthält, die zu Mehrkosten und Fehlanreizen führen können: Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Ausarbeitung zusätzlicher Pauschalen durch die OAAT zu praxistauglichen Ergebnissen führt?</p><p>2. Welche Modelle schlägt der Bundesrat der zuständigen OAAT vor, um namentlich die Fachgesellschaften für Radiologie, Anästhesie, Nuklearmedizin, Pathologie, Dermatologie, Handchirurgie, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Ophthalmologie, Orthopädie sowie die Plastischen Chirurgen direkt in den Ausarbeitungsprozess neuer Pauschalen einzubeziehen?</p><p>3. Die OAAT erarbeitete die nun ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschalen vor allem auf betriebswirtschaftlicher Basis. Diese kann zu Fehlanreizen führen und wohl auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer direkten und expliziten Mitwirkungspflicht der ärztlichen Fachgesellschaften, die über eine Zusammenarbeit mit der FMH hinausreichen müsste?</p>
    • Direkte Mitarbeit der Ärzte-Fachgesellschaften bei der Entwicklung ambulanter Pauschalen sowie transparente und sachgerechte Datengrundlage

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