Vorübergehende Versetzung von Arbeitskräften innerhalb eines Unternehmens bei Kurzarbeit

ShortId
25.3701
Id
20253701
Updated
14.11.2025 02:46
Language
de
Title
Vorübergehende Versetzung von Arbeitskräften innerhalb eines Unternehmens bei Kurzarbeit
AdditionalIndexing
44;2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244430"><u><span>24.4430</span></u></a><span> bereits ausgeführt hat, ist er gegen eine Anpassung der bestehenden Regelung aus wirtschaftlichen Gründen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmenden, deren Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorüber</span><span>­</span><span>gehend verkürzt oder ganz eingestellt ist, verhindert werden. Sie dient dazu, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden. Für die Gewährung von KAE muss namentlich ein Arbeitsausfall vorliegen und der Arbeitgeber muss alles für ihn Zumutbare zur Abwendung oder Verringerung dieses Arbeitsausfalls unternommen haben. Die vorübergehende Versetzung von Mitarbeitenden anderer Bereiche in die Forschung und Entwicklung ist ein unternehmerischer Entscheid. Die Folge dieses Entscheids ist, dass die betroffenen Mitarbeitenden weiterhin produktiv bleiben für das Unternehmen. Würde die Arbeitslosenversicherung für diese Mitarbeitenden KAE gewähren, käme dies einer Mitfinanzierung der Forschung und Entwicklung gewisser Unternehmen gleich. Dies würde zu Ungleichbehandlungen und Marktverzerrungen führen. Ausserdem würde so die Schaden</span><span>­</span><span>minderungspflicht, die ein Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung darstellt, missachtet. Denn wenn die beschäftigte Person weiterhin einer Tätigkeit innerhalb des Unternehmens nachgeht, besteht kein als unvermeidbar zu bezeichnender Arbeitsausfall. Eine solche Anpassung der KAE würde dem effizienten Einsatz der Mittel, die der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehen, zuwiderlaufen und liegt somit nicht im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen.</span></p><p><span>2. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre 24.4430 bereits erwähnt, entsprechen die rechtlichen Grundlagen dem mit der KAE verfolgten Zweck und verursachen keine Wettbewerbsverzerrungen unter den Unternehmen. Aus den oben ausgeführten Gründen spricht sich der Bundesrat gegen eine Anpassung dieser Rechts</span><span>­</span><span>grundlagen aus.</span></p><p><span>3. Wie ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre 24.4430 erläutert, sind die gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>75</span><em><span>a</span></em><span> AVIG (SR</span><span>&nbsp;</span><span>837.0) jeweils von den Kantonen durchgeführten Pilotversuche nicht zielführend in diesem Bereich, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden.</span></p></span>
  • <p>Da sich die Geschäftstätigkeit in der Uhrenindustrie verlangsamt hat, müssen einige Unternehmen auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zurückgreifen. Die Vorschriften zu dieser Praxis sehen jedoch nicht vor, dass Beschäftigte in Kurzarbeit innerhalb des Unternehmens versetzt werden können, mit der Begründung, diese gälten dann nicht mehr als arbeitslos. Ein Beispiel: Nach geltendem Recht (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG] und Weisung AVIG KAE) kann ein von Kurzarbeit betroffener Produktionsmitarbeiter nicht vorübergehend in den Bereich Forschung und Entwicklung (F&amp;E) versetzt werden, ohne dass der Arbeitgeber den Anspruch auf KAE verliert.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es gibt aber Unternehmen, die diese Art von Versetzung bevorzugen würden, weil ihrer Ansicht nach die teilweise Einstellung der Produktionstätigkeit dazu genutzt werden könnte, die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen (F&amp;E) vorübergehend zu verstärken, und weil so vermieden werden könnte, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Zeit der Kurzarbeit untätig bleiben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Lage aus rein wirtschaftlicher Sicht?</li><li>Erwägt der Bundesrat eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, um eine solche Praxis zu ermöglichen?&nbsp;</li><li>Ist er bereit, die Kantone in diesem Bereich tätig werden zu lassen, z.&nbsp;B. durch Pilotprojekte?</li></ol><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • Vorübergehende Versetzung von Arbeitskräften innerhalb eines Unternehmens bei Kurzarbeit
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244430"><u><span>24.4430</span></u></a><span> bereits ausgeführt hat, ist er gegen eine Anpassung der bestehenden Regelung aus wirtschaftlichen Gründen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmenden, deren Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorüber</span><span>­</span><span>gehend verkürzt oder ganz eingestellt ist, verhindert werden. Sie dient dazu, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden. Für die Gewährung von KAE muss namentlich ein Arbeitsausfall vorliegen und der Arbeitgeber muss alles für ihn Zumutbare zur Abwendung oder Verringerung dieses Arbeitsausfalls unternommen haben. Die vorübergehende Versetzung von Mitarbeitenden anderer Bereiche in die Forschung und Entwicklung ist ein unternehmerischer Entscheid. Die Folge dieses Entscheids ist, dass die betroffenen Mitarbeitenden weiterhin produktiv bleiben für das Unternehmen. Würde die Arbeitslosenversicherung für diese Mitarbeitenden KAE gewähren, käme dies einer Mitfinanzierung der Forschung und Entwicklung gewisser Unternehmen gleich. Dies würde zu Ungleichbehandlungen und Marktverzerrungen führen. Ausserdem würde so die Schaden</span><span>­</span><span>minderungspflicht, die ein Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung darstellt, missachtet. Denn wenn die beschäftigte Person weiterhin einer Tätigkeit innerhalb des Unternehmens nachgeht, besteht kein als unvermeidbar zu bezeichnender Arbeitsausfall. Eine solche Anpassung der KAE würde dem effizienten Einsatz der Mittel, die der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehen, zuwiderlaufen und liegt somit nicht im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen.</span></p><p><span>2. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre 24.4430 bereits erwähnt, entsprechen die rechtlichen Grundlagen dem mit der KAE verfolgten Zweck und verursachen keine Wettbewerbsverzerrungen unter den Unternehmen. Aus den oben ausgeführten Gründen spricht sich der Bundesrat gegen eine Anpassung dieser Rechts</span><span>­</span><span>grundlagen aus.</span></p><p><span>3. Wie ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 19.</span><span>&nbsp;</span><span>Februar</span><span>&nbsp;</span><span>2025 zur Interpellation Maitre 24.4430 erläutert, sind die gemäss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>75</span><em><span>a</span></em><span> AVIG (SR</span><span>&nbsp;</span><span>837.0) jeweils von den Kantonen durchgeführten Pilotversuche nicht zielführend in diesem Bereich, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden.</span></p></span>
    • <p>Da sich die Geschäftstätigkeit in der Uhrenindustrie verlangsamt hat, müssen einige Unternehmen auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zurückgreifen. Die Vorschriften zu dieser Praxis sehen jedoch nicht vor, dass Beschäftigte in Kurzarbeit innerhalb des Unternehmens versetzt werden können, mit der Begründung, diese gälten dann nicht mehr als arbeitslos. Ein Beispiel: Nach geltendem Recht (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG] und Weisung AVIG KAE) kann ein von Kurzarbeit betroffener Produktionsmitarbeiter nicht vorübergehend in den Bereich Forschung und Entwicklung (F&amp;E) versetzt werden, ohne dass der Arbeitgeber den Anspruch auf KAE verliert.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es gibt aber Unternehmen, die diese Art von Versetzung bevorzugen würden, weil ihrer Ansicht nach die teilweise Einstellung der Produktionstätigkeit dazu genutzt werden könnte, die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen (F&amp;E) vorübergehend zu verstärken, und weil so vermieden werden könnte, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Zeit der Kurzarbeit untätig bleiben.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Lage aus rein wirtschaftlicher Sicht?</li><li>Erwägt der Bundesrat eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, um eine solche Praxis zu ermöglichen?&nbsp;</li><li>Ist er bereit, die Kantone in diesem Bereich tätig werden zu lassen, z.&nbsp;B. durch Pilotprojekte?</li></ol><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • Vorübergehende Versetzung von Arbeitskräften innerhalb eines Unternehmens bei Kurzarbeit

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