Ghettobildung verhindern, freie Wohnsitzwahl für Flüchtlinge einschränken. Mehr Spielraum für die Kantone schaffen

ShortId
25.3712
Id
20253712
Updated
18.02.2026 15:12
Language
de
Title
Ghettobildung verhindern, freie Wohnsitzwahl für Flüchtlinge einschränken. Mehr Spielraum für die Kantone schaffen
AdditionalIndexing
2811;2846;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach Art. 36 AIG können Flüchtlinge mit Asylstatus ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Die freie Wahl des Wohnorts gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 Abs. 5 AIG). &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In den letzten Jahren hat sich aufgrund der freien Wohnortswahl in bestimmten Gemeinden eine Ballung von Personen aus bestimmten Herkunftsländern ergeben. Medial wurde etwa wiederholt über Bazenheid berichtet, einen Ortsteil der St. Galler Gemeinde Kirchberg, wo sich eine grosse eritreische Diaspora gebildet hat; in ähnlicher Weise sind auch weitere Gemeinden in anderen Kantonen betroffen. Die hohe Konzentration von Personen aus bestimmten Herkunftsländern führt zu Integrationsproblemen, insbesondere in schulischer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass die betroffenen Gemeinden (nach Beendigung der Ausrichtung der Globalpauschale des Bundes nach sieben Jahren) unverhältnismässige Sozialhilfelasten zu tragen haben. Die Situation wirkt sich auch nachteilig auf die lokale Bevölkerung aus. Im Kanton St. Gallen wird deshalb derzeit ein Gesetz beraten, das es den Gemeinden gegenüber Personen aus dem Asylbereich ermöglichen soll, Sozialhilfe für Wohnraum in Form von Realleistungen zu erbringen; zuständig hierfür soll die Gemeinde sein, welcher die betreffenden Personen initial zugewiesen worden sind.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Modalitäten der Erbringung von Sozialhilfe können sich mittelbar auf die in Art. 36 und Art. 85 Abs. 5 AIG geregelte freie Wohnsitzwahl auswirken. Es ist deshalb in diesen Bestimmungen klarzustellen, dass das Recht auf freie Wohnortwahl nicht die Befugnis der Kantone (bzw. Gemeinden) einschränkt, Sozialhilfe für Wohnraum zur Förderung der Integration nur an bestimmten Orten zu leisten, was der Bundesrat in Beantwortung der Motion Egger 19.3998 (Förderung der Integration von anerkannten Flüchtlingen in den Gemeinden) ausdrücklich für zulässig befunden hat. &nbsp;</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt die Herausforderungen, die sich durch eine Verdichtung von Personen aus dem Asylbereich in bestimmten Gemeinden ergeben können. Solchen Entwicklungen kann jedoch mit entsprechenden rechtlichen Instrumenten auf kantonaler Ebene begegnet werden. Eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ist hierfür nicht erforderlich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Entgegen den Ausführungen der Motionärin sieht Artikel 85 Absatz 5 AIG im zweiten Satz bereits vor, dass die Kantone vorläufig aufgenommenen Personen einen Wohnort zuweisen können, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Damit besteht für die Kantone bereits ein gesetzlicher Handlungsspielraum, um im Rahmen der Sozialhilfe integrationsfördernde Lenkungsmassnahmen umzusetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für anerkannte Flüchtlinge gilt hingegen die freie Wohnsitzwahl innerhalb desjenigen Kan-tons, dem sie zugewiesen wurden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen Asyl gewährt wurde (Art. 36 AIG i.V.m. Art. 60 des Asylgesetzes; AsylG; SR 142.31) oder ob sie vorläufig aufgenommen wurden (Art. 85 Abs. 5 AlG). Diese Regelung basiert auf Artikel 26 der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) sowie auf Artikel 58 AsylG und entspricht der Wohnsitzfreiheit, die auch anderen ausländischen Staatsangehörigen eingeräumt wird (Art. 36 AIG). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Egger 19.3998 «Förderung der Integration von anerkannten Flüchtlingen in den Gemeinden» dargelegt hat, wäre eine gesetzliche Einschränkung der Wohnsitzwahl von anerkannten Flüchtlingen nur durch eine allgemeine Einschränkung der Wohnsitzfreiheit im AIG für alle Ausländerinnen und Ausländer möglich. Eine solche Regelung erachtet der Bundesrat als nicht gerechtfertigt beziehungsweise je nach Personengruppe sogar als unzulässig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass anerkannte Flüchtlinge gemäss Artikel 23 FK Anspruch auf die gleichen Sozialhilfeleistungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; AsylV 2; SR 142.312). Dem Bund kommt im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich keine Gesetzgebungs-kompetenz zu. Diese liegt vielmehr bei den Kantonen. Nach der Zuweisung in die Kantone sind diese daher auch für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen an anerkannte Flüchtlinge zuständig. Die Kantone können in ihren Sozialhilfegesetzen bereits heute vorsehen, dass bestimmte Leistungen – insbesondere im Bereich des Wohnraums – in Form von Sachleistungen erbracht werden. So können auch anerkannte Flüchtlinge mittelbar einem bestimmten Wohnort oder einer Unterkunft innerhalb des Kantons zugewiesen werden, indem ihnen vorübergehend Wohnraum nicht als finanzielle Unterstützung, sondern als sozialhilferechtliche Sachleistung gewährt wird – vorausgesetzt natürlich, von dieser Möglichkeit kann auch gegenüber sozialhilfebeziehenden Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Gebrauch gemacht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Gesetzesänderung als nicht angebracht.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so anzupassen, dass die Kantone die Kompetenz bekommen, gegenüber Personen aus dem Asylbereich (inkl. Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufiger Aufnahme) Sozialhilfe für Wohnkosten nur am zugewiesenen Wohnort zu leisten.</p>
  • Ghettobildung verhindern, freie Wohnsitzwahl für Flüchtlinge einschränken. Mehr Spielraum für die Kantone schaffen
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Art. 36 AIG können Flüchtlinge mit Asylstatus ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Die freie Wahl des Wohnorts gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 Abs. 5 AIG). &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In den letzten Jahren hat sich aufgrund der freien Wohnortswahl in bestimmten Gemeinden eine Ballung von Personen aus bestimmten Herkunftsländern ergeben. Medial wurde etwa wiederholt über Bazenheid berichtet, einen Ortsteil der St. Galler Gemeinde Kirchberg, wo sich eine grosse eritreische Diaspora gebildet hat; in ähnlicher Weise sind auch weitere Gemeinden in anderen Kantonen betroffen. Die hohe Konzentration von Personen aus bestimmten Herkunftsländern führt zu Integrationsproblemen, insbesondere in schulischer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass die betroffenen Gemeinden (nach Beendigung der Ausrichtung der Globalpauschale des Bundes nach sieben Jahren) unverhältnismässige Sozialhilfelasten zu tragen haben. Die Situation wirkt sich auch nachteilig auf die lokale Bevölkerung aus. Im Kanton St. Gallen wird deshalb derzeit ein Gesetz beraten, das es den Gemeinden gegenüber Personen aus dem Asylbereich ermöglichen soll, Sozialhilfe für Wohnraum in Form von Realleistungen zu erbringen; zuständig hierfür soll die Gemeinde sein, welcher die betreffenden Personen initial zugewiesen worden sind.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Modalitäten der Erbringung von Sozialhilfe können sich mittelbar auf die in Art. 36 und Art. 85 Abs. 5 AIG geregelte freie Wohnsitzwahl auswirken. Es ist deshalb in diesen Bestimmungen klarzustellen, dass das Recht auf freie Wohnortwahl nicht die Befugnis der Kantone (bzw. Gemeinden) einschränkt, Sozialhilfe für Wohnraum zur Förderung der Integration nur an bestimmten Orten zu leisten, was der Bundesrat in Beantwortung der Motion Egger 19.3998 (Förderung der Integration von anerkannten Flüchtlingen in den Gemeinden) ausdrücklich für zulässig befunden hat. &nbsp;</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt die Herausforderungen, die sich durch eine Verdichtung von Personen aus dem Asylbereich in bestimmten Gemeinden ergeben können. Solchen Entwicklungen kann jedoch mit entsprechenden rechtlichen Instrumenten auf kantonaler Ebene begegnet werden. Eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ist hierfür nicht erforderlich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Entgegen den Ausführungen der Motionärin sieht Artikel 85 Absatz 5 AIG im zweiten Satz bereits vor, dass die Kantone vorläufig aufgenommenen Personen einen Wohnort zuweisen können, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Damit besteht für die Kantone bereits ein gesetzlicher Handlungsspielraum, um im Rahmen der Sozialhilfe integrationsfördernde Lenkungsmassnahmen umzusetzen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für anerkannte Flüchtlinge gilt hingegen die freie Wohnsitzwahl innerhalb desjenigen Kan-tons, dem sie zugewiesen wurden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen Asyl gewährt wurde (Art. 36 AIG i.V.m. Art. 60 des Asylgesetzes; AsylG; SR 142.31) oder ob sie vorläufig aufgenommen wurden (Art. 85 Abs. 5 AlG). Diese Regelung basiert auf Artikel 26 der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) sowie auf Artikel 58 AsylG und entspricht der Wohnsitzfreiheit, die auch anderen ausländischen Staatsangehörigen eingeräumt wird (Art. 36 AIG). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Egger 19.3998 «Förderung der Integration von anerkannten Flüchtlingen in den Gemeinden» dargelegt hat, wäre eine gesetzliche Einschränkung der Wohnsitzwahl von anerkannten Flüchtlingen nur durch eine allgemeine Einschränkung der Wohnsitzfreiheit im AIG für alle Ausländerinnen und Ausländer möglich. Eine solche Regelung erachtet der Bundesrat als nicht gerechtfertigt beziehungsweise je nach Personengruppe sogar als unzulässig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass anerkannte Flüchtlinge gemäss Artikel 23 FK Anspruch auf die gleichen Sozialhilfeleistungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; AsylV 2; SR 142.312). Dem Bund kommt im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich keine Gesetzgebungs-kompetenz zu. Diese liegt vielmehr bei den Kantonen. Nach der Zuweisung in die Kantone sind diese daher auch für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen an anerkannte Flüchtlinge zuständig. Die Kantone können in ihren Sozialhilfegesetzen bereits heute vorsehen, dass bestimmte Leistungen – insbesondere im Bereich des Wohnraums – in Form von Sachleistungen erbracht werden. So können auch anerkannte Flüchtlinge mittelbar einem bestimmten Wohnort oder einer Unterkunft innerhalb des Kantons zugewiesen werden, indem ihnen vorübergehend Wohnraum nicht als finanzielle Unterstützung, sondern als sozialhilferechtliche Sachleistung gewährt wird – vorausgesetzt natürlich, von dieser Möglichkeit kann auch gegenüber sozialhilfebeziehenden Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Gebrauch gemacht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Gesetzesänderung als nicht angebracht.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so anzupassen, dass die Kantone die Kompetenz bekommen, gegenüber Personen aus dem Asylbereich (inkl. Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufiger Aufnahme) Sozialhilfe für Wohnkosten nur am zugewiesenen Wohnort zu leisten.</p>
    • Ghettobildung verhindern, freie Wohnsitzwahl für Flüchtlinge einschränken. Mehr Spielraum für die Kantone schaffen

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