Mitarbeitende des Bundes sind zu Zurückhaltung verpflichtet
- ShortId
-
25.3714
- Id
-
20253714
- Updated
-
14.11.2025 02:48
- Language
-
de
- Title
-
Mitarbeitende des Bundes sind zu Zurückhaltung verpflichtet
- AdditionalIndexing
-
08;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Ab Samstag, 31. Mai 2025, gelangten verschiedene Medien an das EDA mit Anfragen zu einem Schreiben, dessen Existenz das EDA zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigen konnte. Nach Kenntnisstand des EDA waren mindestens fünf Redaktionen im Besitz einer Kopie eines Entwurfs des Schreibens, bevor dieses am 4. Juni beim Departementsvorsteher des EDA eintraf. Darin wurde die Haltung des Bundesrates angesichts der aktuellen humanitären Lage im Gazastreifen kritisiert. Auf dem Schreiben waren mehrheitlich Namen von Mitarbeitenden des EDA aufgedruckt, es trug indes weder eine manuelle noch eine digitale Signatur oder einen Absender. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Es ist personalrechtlich grundsätzlich zulässig, intern Kritik am eigenen Arbeitgeber anzubringen. Bei der internen Kritik ist allerdings der Dienstweg einzuhalten. Sobald Kritik am eigenen Arbeitgeber von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung öffentlich ausgesprochen wird, kann dadurch das Ansehen der Bundesverwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat tangiert werden, was eine Verletzung der Treuepflicht (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/123/de#art_20"><u><span>Art. 20 BPG</span></u></a><span>) darstellen kann. Die Meinungsfreiheit (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_16"><u><span>Art. 16 BV</span></u></a><span>) von öffentlich-rechtlichen Angestellten kann somit durch die Treuepflicht eingeschränkt sein. Je nach Funktion, die die Angestellten ausüben (z.B. Repräsentation des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit), besteht eine erhöhte Treuepflicht, da bei einer Äusserung das Ansehen des Arbeitgebers besonders geschädigt werden könnte. Eine Verletzung der Treuepflicht kann je nach Schwere des Verstosses den Erlass einer Mahnung oder eine Kündigung zur Folge haben. Neben der Treuepflicht sind die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung auch an das Amtsgeheimnis gebunden (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/123/de#art_22"><u><span>Art. 22 BPG</span></u></a><span>), dessen Verletzung strafrechtliche Folgen haben kann (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_320"><u><span>Art. 320 StGB</span></u></a><span>).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Departementsvorsteher und die Direktorinnen und Direktoren des EDA haben den Mitarbeitenden des Departements geantwortet. Das EDA hat diese Antwort ausserdem mittels Intranetmeldung, die für alle Mitarbeitenden zugänglich ist, aufgeschaltet. Darin wurde daran erinnert, dass konstruktive Kritik nicht nur toleriert, sondern ausdrücklich begrüsst werde. Die Mitarbeitenden wurden an die oben genannten rechtlichen Grundlagen erinnert und daran, dass ihr Verhalten den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesverwaltung gewährleisten solle. Dies gelte umso mehr für Personen in einer Führungsposition. Aus diesem Grund wurden Personen mit einer Führungsfunktion, deren Namen auf dem Schreiben aufgeführt waren, von ihren Direktorinnen und Direktoren daran erinnert, wie wichtig der Grundsatz der Loyalität für die Glaubwürdigkeit des Staates sei. Dies gelte für die Mitarbeitenden des EDA umso mehr, da sie die Stimme des Bundesrates im Ausland seien. </span></p></span>
- <p>Am 6. Juni 2025 wurde bekannt, dass 250 Mitarbeitende des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen gemeinsamen Brief unterzeichnet haben, in dem sie ihren Vorgesetzten, Bundesrat Ignazio Cassis, dafür kritisieren, dass er sich im Konflikt zwischen Israel und Palästina nicht positioniert. Ein solches Vorgehen wiegt schwer in unserer Demokratie. Heute erlauben sich gut (oder zu gut?) bezahlte Mitarbeitende sowie Diplomatinnen und Diplomaten des EDA, deren Löhne mit öffentlichen Geldern bezahlt werden, sich in die Abläufe und die Arbeit der Schweizer Regierung einzumischen. Ein solcher Präzedenzfall wiegt schwer und sollte eine fristlose Kündigung oder zumindest eine Verwarnung zur Folge haben.</p><p>Ich frage den Bundesrat, was er zu tun gedenkt, um seinen Mitarbeitenden klar zu machen, dass für die Politik die eidgenössischen Räte und der Bundesrat zuständig sind und nicht sie in ihren Büros. Wird die Regierung Massnahmen ergreifen, die so einschneidend sind, dass sich so etwas nicht wiederholt?</p>
- Mitarbeitende des Bundes sind zu Zurückhaltung verpflichtet
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Ab Samstag, 31. Mai 2025, gelangten verschiedene Medien an das EDA mit Anfragen zu einem Schreiben, dessen Existenz das EDA zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigen konnte. Nach Kenntnisstand des EDA waren mindestens fünf Redaktionen im Besitz einer Kopie eines Entwurfs des Schreibens, bevor dieses am 4. Juni beim Departementsvorsteher des EDA eintraf. Darin wurde die Haltung des Bundesrates angesichts der aktuellen humanitären Lage im Gazastreifen kritisiert. Auf dem Schreiben waren mehrheitlich Namen von Mitarbeitenden des EDA aufgedruckt, es trug indes weder eine manuelle noch eine digitale Signatur oder einen Absender. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Es ist personalrechtlich grundsätzlich zulässig, intern Kritik am eigenen Arbeitgeber anzubringen. Bei der internen Kritik ist allerdings der Dienstweg einzuhalten. Sobald Kritik am eigenen Arbeitgeber von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung öffentlich ausgesprochen wird, kann dadurch das Ansehen der Bundesverwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat tangiert werden, was eine Verletzung der Treuepflicht (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/123/de#art_20"><u><span>Art. 20 BPG</span></u></a><span>) darstellen kann. Die Meinungsfreiheit (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_16"><u><span>Art. 16 BV</span></u></a><span>) von öffentlich-rechtlichen Angestellten kann somit durch die Treuepflicht eingeschränkt sein. Je nach Funktion, die die Angestellten ausüben (z.B. Repräsentation des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit), besteht eine erhöhte Treuepflicht, da bei einer Äusserung das Ansehen des Arbeitgebers besonders geschädigt werden könnte. Eine Verletzung der Treuepflicht kann je nach Schwere des Verstosses den Erlass einer Mahnung oder eine Kündigung zur Folge haben. Neben der Treuepflicht sind die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung auch an das Amtsgeheimnis gebunden (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/123/de#art_22"><u><span>Art. 22 BPG</span></u></a><span>), dessen Verletzung strafrechtliche Folgen haben kann (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_320"><u><span>Art. 320 StGB</span></u></a><span>).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Departementsvorsteher und die Direktorinnen und Direktoren des EDA haben den Mitarbeitenden des Departements geantwortet. Das EDA hat diese Antwort ausserdem mittels Intranetmeldung, die für alle Mitarbeitenden zugänglich ist, aufgeschaltet. Darin wurde daran erinnert, dass konstruktive Kritik nicht nur toleriert, sondern ausdrücklich begrüsst werde. Die Mitarbeitenden wurden an die oben genannten rechtlichen Grundlagen erinnert und daran, dass ihr Verhalten den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesverwaltung gewährleisten solle. Dies gelte umso mehr für Personen in einer Führungsposition. Aus diesem Grund wurden Personen mit einer Führungsfunktion, deren Namen auf dem Schreiben aufgeführt waren, von ihren Direktorinnen und Direktoren daran erinnert, wie wichtig der Grundsatz der Loyalität für die Glaubwürdigkeit des Staates sei. Dies gelte für die Mitarbeitenden des EDA umso mehr, da sie die Stimme des Bundesrates im Ausland seien. </span></p></span>
- <p>Am 6. Juni 2025 wurde bekannt, dass 250 Mitarbeitende des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen gemeinsamen Brief unterzeichnet haben, in dem sie ihren Vorgesetzten, Bundesrat Ignazio Cassis, dafür kritisieren, dass er sich im Konflikt zwischen Israel und Palästina nicht positioniert. Ein solches Vorgehen wiegt schwer in unserer Demokratie. Heute erlauben sich gut (oder zu gut?) bezahlte Mitarbeitende sowie Diplomatinnen und Diplomaten des EDA, deren Löhne mit öffentlichen Geldern bezahlt werden, sich in die Abläufe und die Arbeit der Schweizer Regierung einzumischen. Ein solcher Präzedenzfall wiegt schwer und sollte eine fristlose Kündigung oder zumindest eine Verwarnung zur Folge haben.</p><p>Ich frage den Bundesrat, was er zu tun gedenkt, um seinen Mitarbeitenden klar zu machen, dass für die Politik die eidgenössischen Räte und der Bundesrat zuständig sind und nicht sie in ihren Büros. Wird die Regierung Massnahmen ergreifen, die so einschneidend sind, dass sich so etwas nicht wiederholt?</p>
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