Muslimbruderschaft. Es braucht auch in der Schweiz Massnahmen für die Einschränkung ihrer Aktivitäten oder für ein Verbot

ShortId
25.3719
Id
20253719
Updated
14.11.2025 02:43
Language
de
Title
Muslimbruderschaft. Es braucht auch in der Schweiz Massnahmen für die Einschränkung ihrer Aktivitäten oder für ein Verbot
AdditionalIndexing
2831;09;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den vergangenen Wochen hat in Frankreich ein Bericht über die Muslimbruderschaft, der vom damaligen Innenminister Darmanin in Auftrag gegeben und dem Rat für nationale Verteidigung und Sicherheit vorgestellt wurde, für Aufsehen gesorgt. Der Bericht beschreibt die beunruhigende Unterwanderung verschiedenster Bereiche der Gesellschaft durch die Muslimbruderschaft. Betroffen sind nicht nur Moscheen, sondern z.&nbsp;B. auch Schulen, Sportvereine, Unternehmen und soziale Aktivitäten.&nbsp;</p><p>Im Bericht heisst es, dass die Muslimbrüder den Islam als ein integralistisches System verstehen, das alle Bereiche des muslimischen Lebens und nicht nur den religiösen Aspekt regelt.</p><p>Nach Ansicht der Anthropologin Florence Bergeaud-Blackler führen die Muslimbrüder einen «unterschwelligen Krieg», indem sie die Strategie der Unterwanderung anwenden, sich legale Mittel sowie die demokratische und die religiöse Toleranz zunutze machen, um ein ideologisches Weltbild zu verbreiten, das mit den westlichen Werten, insbesondere den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Religionsfreiheit oder der Trennung von Staat und Kirche, unvereinbar ist.</p><p>Erwähnt werden muss auch, dass sich die Muslimbrüder zwar als gewaltlos bezeichnen, dass sie jedoch in Krisensituationen (wie in Ägypten nach der Absetzung von Morsi) den bewaffneten Kampf als gerechtfertigt erklärt haben. Sie verfolgen also eine Doppelstrategie mit einem gemässigten Auftreten einerseits und der Unterstützung des Radikalismus andererseits. Sie werden zudem von Ländern wie Katar und der Türkei, welche die Verbreitung des politischen Islams unterstützen, finanziell und auch anderweitig unterstützt.</p><p>Die Muslimbrüder sind in verschiedenen Ländern verboten: in Ägypten (wo sie 1928 gegründet wurden), Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Russland, Syrien, Israel und Tunesien. In Europa, hat Österreich Symbole und Aktivitäten in Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft verboten; in Frankreich wurde ein Monitoring eingeführt und es werden restriktive Massnahmen geprüft; in Deutschland werden die Muslimbrüder vom Verfassungsschutz überwacht. Auch die Schweiz muss handeln.</p>
  • <span><p><span>Für das Verbot einer Organisation kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>121) oder gestützt auf ein Spezialgesetz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Als die Eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Beratung Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>74 in das NDG einfügten, wollten sie bewusst keine breite Verbotspraxis. Daher räumten sie dem Bundesrat keine umfassende Befugnis ein, Organisationen zu verbieten. Weiter muss gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 NDG für ein Organisationsverbot eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit, oder ein Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen (UNO) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind bei den Muslimbrüdern nicht gegeben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz führt auch keine eigene Liste terroristischer Organisationen, sondern übernimmt die Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Sicherheitsrats. Darüber hinaus gelten bestimmte Organisationen aufgrund der Rechtsprechung zu Artikel 260ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als terroristisch oder unterliegen einem Sondergesetz, beispielsweise die Hamas (Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, SR 122.1). Mit diesem Verbot hat der Bundesrat jedoch gezielt auf die beispiellosen Terrorattacken der Hamas vom Oktober 2023 reagiert. Ein terroristischer Bezug ist im Zusammenhang mit den Muslimbrüdern in der Schweiz nicht gegeben, da diese in der Schweiz auch gemäss Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht gewalttätig auftreten. Bestimmte islamistische Gruppierungen werden jedoch bereits heute durch den NDB beobachtet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat zudem stets betont, dass ein spezifisches Verbot kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis von Organisationsverboten ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Verbote von Organisationen sollten sich weiterhin an diesen politischen Leitlinien orientieren und nicht zu einer ganzen Liste von verbotenen Organisationen führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als angebracht, mit einem weiteren Spezialgesetz die Muslimbrüder zu verbieten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich kann der Bundesrat bereits heute restriktive Massnahmen gegen Gruppierungen oder Personen anwenden, sollte die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet sein. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) gegenüber Personen ein Einreiseverbot erlassen, wenn die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährdet ist. Dabei hört es den NDB vorgängig an. Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat nach Anhörung des NDB gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 73 Abs. 1 NDG).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, restriktive Massnahmen einzuführen, die bis zu einem Verbot der Muslimbruderschaft gehen können.</p>
  • Muslimbruderschaft. Es braucht auch in der Schweiz Massnahmen für die Einschränkung ihrer Aktivitäten oder für ein Verbot
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den vergangenen Wochen hat in Frankreich ein Bericht über die Muslimbruderschaft, der vom damaligen Innenminister Darmanin in Auftrag gegeben und dem Rat für nationale Verteidigung und Sicherheit vorgestellt wurde, für Aufsehen gesorgt. Der Bericht beschreibt die beunruhigende Unterwanderung verschiedenster Bereiche der Gesellschaft durch die Muslimbruderschaft. Betroffen sind nicht nur Moscheen, sondern z.&nbsp;B. auch Schulen, Sportvereine, Unternehmen und soziale Aktivitäten.&nbsp;</p><p>Im Bericht heisst es, dass die Muslimbrüder den Islam als ein integralistisches System verstehen, das alle Bereiche des muslimischen Lebens und nicht nur den religiösen Aspekt regelt.</p><p>Nach Ansicht der Anthropologin Florence Bergeaud-Blackler führen die Muslimbrüder einen «unterschwelligen Krieg», indem sie die Strategie der Unterwanderung anwenden, sich legale Mittel sowie die demokratische und die religiöse Toleranz zunutze machen, um ein ideologisches Weltbild zu verbreiten, das mit den westlichen Werten, insbesondere den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Religionsfreiheit oder der Trennung von Staat und Kirche, unvereinbar ist.</p><p>Erwähnt werden muss auch, dass sich die Muslimbrüder zwar als gewaltlos bezeichnen, dass sie jedoch in Krisensituationen (wie in Ägypten nach der Absetzung von Morsi) den bewaffneten Kampf als gerechtfertigt erklärt haben. Sie verfolgen also eine Doppelstrategie mit einem gemässigten Auftreten einerseits und der Unterstützung des Radikalismus andererseits. Sie werden zudem von Ländern wie Katar und der Türkei, welche die Verbreitung des politischen Islams unterstützen, finanziell und auch anderweitig unterstützt.</p><p>Die Muslimbrüder sind in verschiedenen Ländern verboten: in Ägypten (wo sie 1928 gegründet wurden), Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Russland, Syrien, Israel und Tunesien. In Europa, hat Österreich Symbole und Aktivitäten in Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft verboten; in Frankreich wurde ein Monitoring eingeführt und es werden restriktive Massnahmen geprüft; in Deutschland werden die Muslimbrüder vom Verfassungsschutz überwacht. Auch die Schweiz muss handeln.</p>
    • <span><p><span>Für das Verbot einer Organisation kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>121) oder gestützt auf ein Spezialgesetz.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Als die Eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Beratung Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>74 in das NDG einfügten, wollten sie bewusst keine breite Verbotspraxis. Daher räumten sie dem Bundesrat keine umfassende Befugnis ein, Organisationen zu verbieten. Weiter muss gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 NDG für ein Organisationsverbot eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit, oder ein Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen (UNO) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind bei den Muslimbrüdern nicht gegeben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz führt auch keine eigene Liste terroristischer Organisationen, sondern übernimmt die Liste des Sanktionsausschusses des UNO-Sicherheitsrats. Darüber hinaus gelten bestimmte Organisationen aufgrund der Rechtsprechung zu Artikel 260ter Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als terroristisch oder unterliegen einem Sondergesetz, beispielsweise die Hamas (Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, SR 122.1). Mit diesem Verbot hat der Bundesrat jedoch gezielt auf die beispiellosen Terrorattacken der Hamas vom Oktober 2023 reagiert. Ein terroristischer Bezug ist im Zusammenhang mit den Muslimbrüdern in der Schweiz nicht gegeben, da diese in der Schweiz auch gemäss Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht gewalttätig auftreten. Bestimmte islamistische Gruppierungen werden jedoch bereits heute durch den NDB beobachtet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat zudem stets betont, dass ein spezifisches Verbot kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis von Organisationsverboten ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Verbote von Organisationen sollten sich weiterhin an diesen politischen Leitlinien orientieren und nicht zu einer ganzen Liste von verbotenen Organisationen führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als angebracht, mit einem weiteren Spezialgesetz die Muslimbrüder zu verbieten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich kann der Bundesrat bereits heute restriktive Massnahmen gegen Gruppierungen oder Personen anwenden, sollte die innere Sicherheit der Schweiz gefährdet sein. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) gegenüber Personen ein Einreiseverbot erlassen, wenn die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar gefährdet ist. Dabei hört es den NDB vorgängig an. Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat nach Anhörung des NDB gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 73 Abs. 1 NDG).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, restriktive Massnahmen einzuführen, die bis zu einem Verbot der Muslimbruderschaft gehen können.</p>
    • Muslimbruderschaft. Es braucht auch in der Schweiz Massnahmen für die Einschränkung ihrer Aktivitäten oder für ein Verbot

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