Wegweisungen nach Afghanistan erweisen sich als Flop

ShortId
25.3720
Id
20253720
Updated
14.11.2025 02:43
Language
de
Title
Wegweisungen nach Afghanistan erweisen sich als Flop
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Seit der Praxisanpassung vom 14. April 2025 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) in rund 20 Fällen den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet. Zwei Fälle sind bereits rechtskräftig, in den übrigen Fällen sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden hängig (Stand 30. Juni 2025). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span></span><span>Für erheblich straffällige Personen oder solche, die eine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, wurde stets der Vollzug der Wegweisung angeordnet, sofern er zulässig war. Seit September 2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 fünf Afghanen, die in diese Kategorie fielen, zurückgeführt. Etwa zwanzig weitere Personen sind verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Für diese werden die Vorbereitungen für die Rückführung fortgesetzt. Das SEM prüft die Umsetzung von Rückführungen nach Afghanistan laufend.</span><span> </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.-4. Das SEM hat die Änderung seiner Wegweisungspraxis im April 2025 nach einer eingehenden Prüfung der Lage in Afghanistan vorgenommen. Schwerpunkt bildete dabei die sozioökonomische Lage. Es beobachtet die Lage in Afghanistan auch weiterhin laufend und nimmt bei Bedarf weitere Änderungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. </span></p><p><span>Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM auch die Rechtsprechung des BVGer zu beachten. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban konnte der Wegweisungsvollzug nur sehr begrenzt angeordnet werden. Gemäss der Rechtsprechung des BVGer wurde der Vollzug der Wegweisung einzig in die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif als zumutbar erachtet</span><span> </span><span>Wie in der Stellungnahme vom 20. November 2024 zur Motion 24.4080 Schmid Pascal «Keine generelle vorläufige Aufnahme mehr für Afghanen» festgehalten, gilt es gemäss Rechtsprechung des BVGer bei der Frage, ob von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan auszugehen ist, nebst der allgemeinen Sicherheitslage auch die dortige wirtschaftliche, soziale und medizinische Situation zu berücksichtigen. Das Vorhandensein eines stabilen und tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht, ist eines der Prüfkriterien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei handelt es sich um ein generelles, nicht länderspezifisches Prüfkriterium. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Das langjährige Entwicklungsprogramm der Schweiz in Afghanistan wurde nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 an die neuen Verhältnisse und Bedürfnisse angepasst. Aktuelle Schwerpunkte bilden die humanitäre Hilfe, die Unterstützung der afghanischen Zivilgesellschaft, vor allem von Frauen und Mädchen, sowie die Ernährungssicherheit in ländlichen Gebieten. Das im März 2025 wiedereröffnete Büro der DEZA in Kabul ermöglicht es, die Schweizer Unterstützung für die notleidende Bevölkerung möglichst wirkungsvoll umzusetzen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Die Schweiz verfügt bereits seit 2006 über ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan.</span></p></span>
  • <p>Seit dem Herbst 2024 werden wieder Wegweisungen von afghanischen Staatsangehörigen vollzogen, wenn es sich um erheblich straffällige Personen handelt. Im April 2025 hat der Bundesrat für nicht vulnerable alleinstehende Männer eine «Vereinfachung gegenüber der geltenden Asylpraxis» beschlossen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung sind die folgenden: Die Männer müssen sich ohne Familie in der Schweiz aufhalten, gesund und volljährig sein und über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in Afghanistan verfügen, das eine soziale Wiedereingliederung ermöglicht.</p><p>Der Presse war zu entnehmen, dass es bisher zu keinen Wegweisungen aufgrund der neuen Asylpraxis gekommen ist und dass ein weggewiesener Migrant sogar wieder in die Schweiz zurückgebracht werden musste, da die afghanischen Behörden dem Mann den Zugang zum Flughafen von Kabul verwehrten. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Schweiz wieder Gelder für die Entwicklungshilfe in der Höhe von jährlich 27&nbsp;Millionen Franken nach Afghanistan überweist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul><li>Wie ist nach Ansicht des Bundesrates die Bilanz der neuen Asylpraxis bei der Wegweisung von afghanischen Migranten ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz?</li><li>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Wegeweisung viel zu streng sind, z.&nbsp;B. dass eine Person «über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz» in Afghanistan «verfügen muss, das eine soziale Wiedereingliederung ermöglicht»?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Voraussetzungen zu lockern, damit mehr afghanische Migranten, die keinen Anspruch auf Asyl haben und möglicherweise Verbrechen begehen, weggewiesen werden können?</li><li>Was ist dem Bundesrat wichtiger: die Glaubwürdigkeit des Schweizer Asylrechts, indem Missbrauch auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vermieden wird, oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland von Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten?</li><li>Welche Gründe liegen dem Beschluss des Bundesrates zugrunde, wieder Gelder für die Entwicklungshilfe an Afghanistan zu überweisen, wenn gleichzeitig die afghanische Regierung sich weigert, die eigenen Bürger, die aus der Schweiz weggewiesen werden, wieder aufzunehmen?&nbsp;</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Überweisung der Hilfsgelder von der Unterzeichnung von Rückübernahmeabkommen durch die Regierung in Kabul abhängig zu machen? Falls nein, weshalb nicht?</li></ul>
  • Wegweisungen nach Afghanistan erweisen sich als Flop
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Seit der Praxisanpassung vom 14. April 2025 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) in rund 20 Fällen den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet. Zwei Fälle sind bereits rechtskräftig, in den übrigen Fällen sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden hängig (Stand 30. Juni 2025). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span></span><span>Für erheblich straffällige Personen oder solche, die eine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, wurde stets der Vollzug der Wegweisung angeordnet, sofern er zulässig war. Seit September 2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 fünf Afghanen, die in diese Kategorie fielen, zurückgeführt. Etwa zwanzig weitere Personen sind verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Für diese werden die Vorbereitungen für die Rückführung fortgesetzt. Das SEM prüft die Umsetzung von Rückführungen nach Afghanistan laufend.</span><span> </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.-4. Das SEM hat die Änderung seiner Wegweisungspraxis im April 2025 nach einer eingehenden Prüfung der Lage in Afghanistan vorgenommen. Schwerpunkt bildete dabei die sozioökonomische Lage. Es beobachtet die Lage in Afghanistan auch weiterhin laufend und nimmt bei Bedarf weitere Änderungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. </span></p><p><span>Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM auch die Rechtsprechung des BVGer zu beachten. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban konnte der Wegweisungsvollzug nur sehr begrenzt angeordnet werden. Gemäss der Rechtsprechung des BVGer wurde der Vollzug der Wegweisung einzig in die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif als zumutbar erachtet</span><span> </span><span>Wie in der Stellungnahme vom 20. November 2024 zur Motion 24.4080 Schmid Pascal «Keine generelle vorläufige Aufnahme mehr für Afghanen» festgehalten, gilt es gemäss Rechtsprechung des BVGer bei der Frage, ob von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan auszugehen ist, nebst der allgemeinen Sicherheitslage auch die dortige wirtschaftliche, soziale und medizinische Situation zu berücksichtigen. Das Vorhandensein eines stabilen und tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht, ist eines der Prüfkriterien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei handelt es sich um ein generelles, nicht länderspezifisches Prüfkriterium. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Das langjährige Entwicklungsprogramm der Schweiz in Afghanistan wurde nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 an die neuen Verhältnisse und Bedürfnisse angepasst. Aktuelle Schwerpunkte bilden die humanitäre Hilfe, die Unterstützung der afghanischen Zivilgesellschaft, vor allem von Frauen und Mädchen, sowie die Ernährungssicherheit in ländlichen Gebieten. Das im März 2025 wiedereröffnete Büro der DEZA in Kabul ermöglicht es, die Schweizer Unterstützung für die notleidende Bevölkerung möglichst wirkungsvoll umzusetzen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Die Schweiz verfügt bereits seit 2006 über ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan.</span></p></span>
    • <p>Seit dem Herbst 2024 werden wieder Wegweisungen von afghanischen Staatsangehörigen vollzogen, wenn es sich um erheblich straffällige Personen handelt. Im April 2025 hat der Bundesrat für nicht vulnerable alleinstehende Männer eine «Vereinfachung gegenüber der geltenden Asylpraxis» beschlossen. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung sind die folgenden: Die Männer müssen sich ohne Familie in der Schweiz aufhalten, gesund und volljährig sein und über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in Afghanistan verfügen, das eine soziale Wiedereingliederung ermöglicht.</p><p>Der Presse war zu entnehmen, dass es bisher zu keinen Wegweisungen aufgrund der neuen Asylpraxis gekommen ist und dass ein weggewiesener Migrant sogar wieder in die Schweiz zurückgebracht werden musste, da die afghanischen Behörden dem Mann den Zugang zum Flughafen von Kabul verwehrten. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Schweiz wieder Gelder für die Entwicklungshilfe in der Höhe von jährlich 27&nbsp;Millionen Franken nach Afghanistan überweist.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul><li>Wie ist nach Ansicht des Bundesrates die Bilanz der neuen Asylpraxis bei der Wegweisung von afghanischen Migranten ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz?</li><li>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Wegeweisung viel zu streng sind, z.&nbsp;B. dass eine Person «über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz» in Afghanistan «verfügen muss, das eine soziale Wiedereingliederung ermöglicht»?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Voraussetzungen zu lockern, damit mehr afghanische Migranten, die keinen Anspruch auf Asyl haben und möglicherweise Verbrechen begehen, weggewiesen werden können?</li><li>Was ist dem Bundesrat wichtiger: die Glaubwürdigkeit des Schweizer Asylrechts, indem Missbrauch auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vermieden wird, oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland von Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten?</li><li>Welche Gründe liegen dem Beschluss des Bundesrates zugrunde, wieder Gelder für die Entwicklungshilfe an Afghanistan zu überweisen, wenn gleichzeitig die afghanische Regierung sich weigert, die eigenen Bürger, die aus der Schweiz weggewiesen werden, wieder aufzunehmen?&nbsp;</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Überweisung der Hilfsgelder von der Unterzeichnung von Rückübernahmeabkommen durch die Regierung in Kabul abhängig zu machen? Falls nein, weshalb nicht?</li></ul>
    • Wegweisungen nach Afghanistan erweisen sich als Flop

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