Wie können die Arbeitsbedingungen im Schweizer Schienengüterverkehr vor Lohndumping geschützt werden?
- ShortId
-
25.3723
- Id
-
20253723
- Updated
-
14.11.2025 02:49
- Language
-
de
- Title
-
Wie können die Arbeitsbedingungen im Schweizer Schienengüterverkehr vor Lohndumping geschützt werden?
- AdditionalIndexing
-
48;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. und 2. </span><span>Mit dem Abschluss des Landverkehrsabkommens (LVA) im Jahr 1999 wurde der Markt für den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr geöffnet. Entsprechend anerkennt die Schweiz ausländische Netzzugangsbewilligungen auch für den Zugang auf das Schweizer Eisenbahnnetz. Damit entfällt die Möglichkeit für die Schweiz nach Eisenbahnrecht, das Einhalten der Arbeitsbedingungen der Branche zu prüfen.</span><span></span><span> Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen des im Rahmen des Landverkehrsabkommens geöffneten Marktes im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr bewusst. </span><br><span>Grundsätzlich fallen grenzüberschreitende Transportdienstleistungen auf der Schiene unter die flankierenden Massnahmen (FlaM) zum freien Personenverkehr, welche die Schweiz im Jahre 2004 zum Schutz der Löhne infolge der Öffnung des Arbeitsmarktes und der Liberalisierung der Dienstleistungserbringung eingeführt hat. Die FlaM garantieren zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen. Das FlaM-Dispositiv hat sich seit mehr als 20 Jahren bewährt. </span></p><p><span>Im Transportwesen haben das Staatssekretariat für Migration und das Staatssekretariat für Wirtschaft im Februar 2017 ein gemeinsames Kreisschreiben verfasst, um der besonderen Situation und der hohen Mobilität im Transport Rechnung zu tragen. Das Kreisschreiben hält fest, dass sich die Beobachtung des Arbeitsmarktes auch auf grenzüberschreitende Transportdienstleistungen erstreckt. Den Bundesbehörden liegen keine Indizien vor, die auf ein Lohndumping schliessen lassen. Im Übrigen muss das in der Schweiz eingesetzte Lokpersonal über eine entsprechende berufliche Qualifikation (Bescheinigung) verfügen, was das Risiko von Lohndumping verringert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Betriebsabgeltungen für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) erhalten nicht die EVU, sondern die im alpenquerenden UKV tätigen Operateure. Diese schreiben ihre Verkehre im Wettbewerb zwischen den in der Schweiz tätigen EVU oftmals aus, so dass auch ausländische Güterverkehrsunternehmen mit ausländischen Netzzugangsbewilligungen solche Verkehre erbringen können. Dies entspricht dem Landverkehrsabkommen, weshalb sich aus Sicht des Bundesrats kein Handlungsbedarf ergibt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Anerkennung von ausländischen Lizenzen gilt ausschliesslich für den ohne Kooperation erbrachten grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr. Der schweizerische Binnenverkehr ist davon hingegen nicht betroffen. Nebst dem Transitverkehr betrifft dies auch den kombinierten Güterverkehr vom Ausland in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland. Das bedeutet, dass DB Cargo Italia für die Übernahme und Durchführung von bestehenden Transportaufträgen der DB Cargo CH innerhalb der Schweiz (Kabotage) zwingend eine Kooperationspartnerin mit schweizerischer Netzzugangsbewilligung benötigen würde. Für solche Transporte gelten somit die Vorgaben des Eisenbahngesetzes betreffend Einhalten der Arbeitsbedingungen der Branche. </span></p></span>
- <p>DB Cargo befindet sich seit geraumer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Betroffen ist auch die Schweizer Tochtergesellschaft DB Cargo Schweiz. </p><p>Kurz vor Weihnachten entliess DB Cargo Schweiz 20 Prozent des Lokpersonals mit der Begründung, wichtige Aufträge an die Konkurrenz verloren zu haben. </p><p>Seitdem ist das wirtschaftliche Überleben von DB Cargo Schweiz unklar. </p><p>Es sieht danach aus, dass die Zugangsbewilligung von DB Cargo Schweiz zum Schweizer Eisenbahnnetz nicht erneuert wird und dass die bestehenden Transportaufträge von DB Cargo Italien ausgeführt werden. </p><p> </p><p>Im Eisenbahngesetz (EBG) ist festgelegt, dass Netzzugangsbewilligungen anderer Staaten anerkannt werden, wenn sie in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fallen. Das bedeutet, dass DB Cargo Italien mit italienischen Bewilligungen (Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung) Zugang zum Schweizer Eisenbahnnetz erhalten könnte. </p><p>Unter diesen Umständen würde eine Voraussetzung für den Zugang zum Schweizer Netz, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen der Branche, entfallen. DB Cargo Italien könnte also für Transporte in der Schweiz italienisches Personal zu italienischen Arbeitsbedingungen beschäftigen. </p><p>Die gegenseitige Anerkennung der Bewilligungen untergräbt die Schweizer Gesetzgebung und macht Lohndumping möglich.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li>Ist sich der Bundesrat der Gefahr des Lohndumpings bewusst und beabsichtigt er einzugreifen?</li><li>Wenn ja, wie will der Bundesrat verhindern, dass der Schutz der schweizerischen Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr durch Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Bewilligungen anderer Staaten ausgehöhlt wird, wie dies bei DB Cargo Italien der Fall sein könnte?</li><li>Falls DB Cargo Italien in der Schweiz Personal zu nicht branchenüblichen Arbeitsbedingungen anstellt, hält es der Bundesrat für angemessen, dass das Unternehmen Transportaufträge im unbegleiteten kombinierten Verkehr, der mit öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ausführt?</li><li>Gilt die Anerkennung der Bewilligungen von anderen Staaten nur für den Transitverkehr oder auch für den Binnenverkehr bzw. für den Import und Export?</li></ol>
- Wie können die Arbeitsbedingungen im Schweizer Schienengüterverkehr vor Lohndumping geschützt werden?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. und 2. </span><span>Mit dem Abschluss des Landverkehrsabkommens (LVA) im Jahr 1999 wurde der Markt für den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr geöffnet. Entsprechend anerkennt die Schweiz ausländische Netzzugangsbewilligungen auch für den Zugang auf das Schweizer Eisenbahnnetz. Damit entfällt die Möglichkeit für die Schweiz nach Eisenbahnrecht, das Einhalten der Arbeitsbedingungen der Branche zu prüfen.</span><span></span><span> Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen des im Rahmen des Landverkehrsabkommens geöffneten Marktes im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr bewusst. </span><br><span>Grundsätzlich fallen grenzüberschreitende Transportdienstleistungen auf der Schiene unter die flankierenden Massnahmen (FlaM) zum freien Personenverkehr, welche die Schweiz im Jahre 2004 zum Schutz der Löhne infolge der Öffnung des Arbeitsmarktes und der Liberalisierung der Dienstleistungserbringung eingeführt hat. Die FlaM garantieren zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen. Das FlaM-Dispositiv hat sich seit mehr als 20 Jahren bewährt. </span></p><p><span>Im Transportwesen haben das Staatssekretariat für Migration und das Staatssekretariat für Wirtschaft im Februar 2017 ein gemeinsames Kreisschreiben verfasst, um der besonderen Situation und der hohen Mobilität im Transport Rechnung zu tragen. Das Kreisschreiben hält fest, dass sich die Beobachtung des Arbeitsmarktes auch auf grenzüberschreitende Transportdienstleistungen erstreckt. Den Bundesbehörden liegen keine Indizien vor, die auf ein Lohndumping schliessen lassen. Im Übrigen muss das in der Schweiz eingesetzte Lokpersonal über eine entsprechende berufliche Qualifikation (Bescheinigung) verfügen, was das Risiko von Lohndumping verringert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Betriebsabgeltungen für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) erhalten nicht die EVU, sondern die im alpenquerenden UKV tätigen Operateure. Diese schreiben ihre Verkehre im Wettbewerb zwischen den in der Schweiz tätigen EVU oftmals aus, so dass auch ausländische Güterverkehrsunternehmen mit ausländischen Netzzugangsbewilligungen solche Verkehre erbringen können. Dies entspricht dem Landverkehrsabkommen, weshalb sich aus Sicht des Bundesrats kein Handlungsbedarf ergibt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Anerkennung von ausländischen Lizenzen gilt ausschliesslich für den ohne Kooperation erbrachten grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr. Der schweizerische Binnenverkehr ist davon hingegen nicht betroffen. Nebst dem Transitverkehr betrifft dies auch den kombinierten Güterverkehr vom Ausland in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland. Das bedeutet, dass DB Cargo Italia für die Übernahme und Durchführung von bestehenden Transportaufträgen der DB Cargo CH innerhalb der Schweiz (Kabotage) zwingend eine Kooperationspartnerin mit schweizerischer Netzzugangsbewilligung benötigen würde. Für solche Transporte gelten somit die Vorgaben des Eisenbahngesetzes betreffend Einhalten der Arbeitsbedingungen der Branche. </span></p></span>
- <p>DB Cargo befindet sich seit geraumer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Betroffen ist auch die Schweizer Tochtergesellschaft DB Cargo Schweiz. </p><p>Kurz vor Weihnachten entliess DB Cargo Schweiz 20 Prozent des Lokpersonals mit der Begründung, wichtige Aufträge an die Konkurrenz verloren zu haben. </p><p>Seitdem ist das wirtschaftliche Überleben von DB Cargo Schweiz unklar. </p><p>Es sieht danach aus, dass die Zugangsbewilligung von DB Cargo Schweiz zum Schweizer Eisenbahnnetz nicht erneuert wird und dass die bestehenden Transportaufträge von DB Cargo Italien ausgeführt werden. </p><p> </p><p>Im Eisenbahngesetz (EBG) ist festgelegt, dass Netzzugangsbewilligungen anderer Staaten anerkannt werden, wenn sie in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fallen. Das bedeutet, dass DB Cargo Italien mit italienischen Bewilligungen (Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung) Zugang zum Schweizer Eisenbahnnetz erhalten könnte. </p><p>Unter diesen Umständen würde eine Voraussetzung für den Zugang zum Schweizer Netz, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen der Branche, entfallen. DB Cargo Italien könnte also für Transporte in der Schweiz italienisches Personal zu italienischen Arbeitsbedingungen beschäftigen. </p><p>Die gegenseitige Anerkennung der Bewilligungen untergräbt die Schweizer Gesetzgebung und macht Lohndumping möglich.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li>Ist sich der Bundesrat der Gefahr des Lohndumpings bewusst und beabsichtigt er einzugreifen?</li><li>Wenn ja, wie will der Bundesrat verhindern, dass der Schutz der schweizerischen Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr durch Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Bewilligungen anderer Staaten ausgehöhlt wird, wie dies bei DB Cargo Italien der Fall sein könnte?</li><li>Falls DB Cargo Italien in der Schweiz Personal zu nicht branchenüblichen Arbeitsbedingungen anstellt, hält es der Bundesrat für angemessen, dass das Unternehmen Transportaufträge im unbegleiteten kombinierten Verkehr, der mit öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ausführt?</li><li>Gilt die Anerkennung der Bewilligungen von anderen Staaten nur für den Transitverkehr oder auch für den Binnenverkehr bzw. für den Import und Export?</li></ol>
- Wie können die Arbeitsbedingungen im Schweizer Schienengüterverkehr vor Lohndumping geschützt werden?
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