Ukrainische Flüchtlinge: Da stimmt doch etwas nicht?

ShortId
25.3724
Id
20253724
Updated
14.11.2025 02:50
Language
de
Title
Ukrainische Flüchtlinge: Da stimmt doch etwas nicht?
AdditionalIndexing
48;2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Seit dem 1. Juli 2024 gelten Personen mit Schutzstatus S als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Als solche dürfen sie keine unverzollten Fahrzeuge fahren und müssen diese zur Einfuhr veranlagen oder innerhalb kurzer Frist ausführen. Entsprechend stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) seit dem 1. Juli 2024 für Personen mit Status S keine Zollbewilligungen für ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge mehr aus. Das BAZG führt zudem keine Statistik über die Anzahl der veranlagten Fahrzeuge aus der Ukraine von Personen mit Schutzstatus S. Dass weiterhin ukrainisch immatrikulierte Fahrzeuge auf den Schweizer Strassen unterwegs sind, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die vor dem 1. Juli 2024 ausgestellten Ausnahmebewilligungen ihre Gültigkeit von zwei Jahren behalten. Darüber hinaus können Personen ohne Schutzstatus S (beispielsweise Reisende, Arbeitnehmende, Studierende) ihr ukrainisches Fahrzeug – wie alle anderen Personen mit Wohnsitz im Ausland – legal im Schweizer Zollgebiet verwenden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone sind somit zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Einzelfall. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Wegen der kantonalen Zuständigkeit werden die vom Interpellanten nachgefragten Daten vom Bund nicht erhoben. Diese müssten gegebenenfalls bei den Kantonen nachgefragt werden. Im Rahmen der Beantwortung dieser Interpellation ist es dem Bundesrat nicht möglich, eine Umfrage bei allen Kantonen durchzuführen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Art. 82 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) legt fest, dass bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Sozialhilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten sei. Der Ansatz für die Unterstützung muss zwingend unter jenem für die einheimische Bevölkerung liegen. Im Rahmen einer laufenden Anpassung in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) soll explizit festgeschrieben werden, dass Schutzbedürftige zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen verpflichtet werden können. Der Bundesrat fördert und fordert die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 eine Zielquote von 50 Prozent. Der Schweizer Durchschnitt liegt derzeit bei knapp 40 Prozent. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 im Grundsatz die Umsetzung der Motion Friedli 24.3378 beschlossen. Zur Umsetzung der Motion ist eine Anpassung der Allgemeinverfügung notwendig. Die Allgemeinverfügung muss neu so formuliert werden, dass der Schutzstatus nur für Personen gelten soll, die ihren letzten Wohnsitz in Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation vor Ort einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind. Artikel 66 Absatz 2 AsylG sieht vor, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zur Anpassung der Allgemeinverfügung konsultiert werden. Nach der Auswertung der Konsultation entscheidet der Bundesrat im Herbst über die definitive Anpassung der Allgemeinverfügung. Die neue Praxis zu den «sicheren» und den «nicht sicheren» Regionen soll zeitnah nach diesem Bundesratsentscheid in Kraft treten.</span></p></span>
  • <p>Über die ukrainischen Flüchtlinge wird – zu Recht – weiter diskutiert. Die Schweiz hat bisher ca. 5&nbsp;Milliarden Franken für Sozialleistungen zugunsten von Personen mit Schutzstatus&nbsp;S ausgegeben und hat beschlossen bzw. geplant, Kiew bis 2036 mit weiteren 5&nbsp;Milliarden zu unterstützen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Seit dem 1.&nbsp;Juli 2024 gelten Personen mit Status&nbsp;S als Ansässige und müssen daher, wenn sie ein Auto besitzen, dieses verzollen und mit Schweizer Kennzeichen versehen lassen, mit den entsprechenden versicherungstechnischen Folgen. Dieses Verfahren ist auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beschrieben. Trotzdem sind auf unseren Strassen weiterhin zahlreiche – oft luxuriöse – Autos mit ukrainischen Nummernschildern zu sehen. Wie viele ukrainische Fahrzeuge wurden seit dem 1.&nbsp;Juli 2024 verzollt?</li><li>Seit dem 1.&nbsp;Januar 2023 gilt die Praxis, dass ukrainische Flüchtlinge mit Schutzstatus&nbsp;S ihre Fahrzeuge verkaufen müssen, wenn sie weiterhin Sozialleistungen erhalten wollen. Ist dem Bundesrat bekannt, wie viele ukrainische Flüchtlinge dieser Verpflichtung nachgekommen sind? Wie beurteilt er die Situation? Falls diese Daten nicht vorliegen, bitte ich den Bundesrat, sie bei den Kantonen anzufordern.</li><li>Nach den zuletzt veröffentlichten Zahlen üben im Kanton Genf nur 15&nbsp;Prozent und im Kanton Tessin 16&nbsp;Prozent der ukrainischen Flüchtlinge eine Berufstätigkeit aus – und dies drei Jahre nach der Einführung des Schutzstatus&nbsp;S. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Zustand? Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Sozialleistungen für Personen mit Status&nbsp;S möglicherweise zu grosszügig sind und deshalb nicht genügend Anreize für die Jobsuche und die Annahme einer Stelle vorhanden sind, insbesondere für gering Qualifizierte?</li><li>Für wann sieht der Bundesrat die Umsetzung der Motion Friedli 24.3378 vor, gemäss derer der Schutzstatus&nbsp;S «auf Personen [beschränkt wird], die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind oder in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden»?</li></ul>
  • Ukrainische Flüchtlinge: Da stimmt doch etwas nicht?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Seit dem 1. Juli 2024 gelten Personen mit Schutzstatus S als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Als solche dürfen sie keine unverzollten Fahrzeuge fahren und müssen diese zur Einfuhr veranlagen oder innerhalb kurzer Frist ausführen. Entsprechend stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) seit dem 1. Juli 2024 für Personen mit Status S keine Zollbewilligungen für ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge mehr aus. Das BAZG führt zudem keine Statistik über die Anzahl der veranlagten Fahrzeuge aus der Ukraine von Personen mit Schutzstatus S. Dass weiterhin ukrainisch immatrikulierte Fahrzeuge auf den Schweizer Strassen unterwegs sind, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die vor dem 1. Juli 2024 ausgestellten Ausnahmebewilligungen ihre Gültigkeit von zwei Jahren behalten. Darüber hinaus können Personen ohne Schutzstatus S (beispielsweise Reisende, Arbeitnehmende, Studierende) ihr ukrainisches Fahrzeug – wie alle anderen Personen mit Wohnsitz im Ausland – legal im Schweizer Zollgebiet verwenden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. In der Schweiz liegt die Sozialhilfe gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone sind somit zuständig für die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Einzelfall. Der Bund steht im Bereich der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Wegen der kantonalen Zuständigkeit werden die vom Interpellanten nachgefragten Daten vom Bund nicht erhoben. Diese müssten gegebenenfalls bei den Kantonen nachgefragt werden. Im Rahmen der Beantwortung dieser Interpellation ist es dem Bundesrat nicht möglich, eine Umfrage bei allen Kantonen durchzuführen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Art. 82 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) legt fest, dass bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Sozialhilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten sei. Der Ansatz für die Unterstützung muss zwingend unter jenem für die einheimische Bevölkerung liegen. Im Rahmen einer laufenden Anpassung in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) soll explizit festgeschrieben werden, dass Schutzbedürftige zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen verpflichtet werden können. Der Bundesrat fördert und fordert die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 eine Zielquote von 50 Prozent. Der Schweizer Durchschnitt liegt derzeit bei knapp 40 Prozent. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 im Grundsatz die Umsetzung der Motion Friedli 24.3378 beschlossen. Zur Umsetzung der Motion ist eine Anpassung der Allgemeinverfügung notwendig. Die Allgemeinverfügung muss neu so formuliert werden, dass der Schutzstatus nur für Personen gelten soll, die ihren letzten Wohnsitz in Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation vor Ort einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind. Artikel 66 Absatz 2 AsylG sieht vor, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zur Anpassung der Allgemeinverfügung konsultiert werden. Nach der Auswertung der Konsultation entscheidet der Bundesrat im Herbst über die definitive Anpassung der Allgemeinverfügung. Die neue Praxis zu den «sicheren» und den «nicht sicheren» Regionen soll zeitnah nach diesem Bundesratsentscheid in Kraft treten.</span></p></span>
    • <p>Über die ukrainischen Flüchtlinge wird – zu Recht – weiter diskutiert. Die Schweiz hat bisher ca. 5&nbsp;Milliarden Franken für Sozialleistungen zugunsten von Personen mit Schutzstatus&nbsp;S ausgegeben und hat beschlossen bzw. geplant, Kiew bis 2036 mit weiteren 5&nbsp;Milliarden zu unterstützen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Seit dem 1.&nbsp;Juli 2024 gelten Personen mit Status&nbsp;S als Ansässige und müssen daher, wenn sie ein Auto besitzen, dieses verzollen und mit Schweizer Kennzeichen versehen lassen, mit den entsprechenden versicherungstechnischen Folgen. Dieses Verfahren ist auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beschrieben. Trotzdem sind auf unseren Strassen weiterhin zahlreiche – oft luxuriöse – Autos mit ukrainischen Nummernschildern zu sehen. Wie viele ukrainische Fahrzeuge wurden seit dem 1.&nbsp;Juli 2024 verzollt?</li><li>Seit dem 1.&nbsp;Januar 2023 gilt die Praxis, dass ukrainische Flüchtlinge mit Schutzstatus&nbsp;S ihre Fahrzeuge verkaufen müssen, wenn sie weiterhin Sozialleistungen erhalten wollen. Ist dem Bundesrat bekannt, wie viele ukrainische Flüchtlinge dieser Verpflichtung nachgekommen sind? Wie beurteilt er die Situation? Falls diese Daten nicht vorliegen, bitte ich den Bundesrat, sie bei den Kantonen anzufordern.</li><li>Nach den zuletzt veröffentlichten Zahlen üben im Kanton Genf nur 15&nbsp;Prozent und im Kanton Tessin 16&nbsp;Prozent der ukrainischen Flüchtlinge eine Berufstätigkeit aus – und dies drei Jahre nach der Einführung des Schutzstatus&nbsp;S. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Zustand? Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Sozialleistungen für Personen mit Status&nbsp;S möglicherweise zu grosszügig sind und deshalb nicht genügend Anreize für die Jobsuche und die Annahme einer Stelle vorhanden sind, insbesondere für gering Qualifizierte?</li><li>Für wann sieht der Bundesrat die Umsetzung der Motion Friedli 24.3378 vor, gemäss derer der Schutzstatus&nbsp;S «auf Personen [beschränkt wird], die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind oder in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden»?</li></ul>
    • Ukrainische Flüchtlinge: Da stimmt doch etwas nicht?

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