Kein goldener Fallschirm für entlassene Führungskräfte des Bundes

ShortId
25.3726
Id
20253726
Updated
14.11.2025 02:50
Language
de
Title
Kein goldener Fallschirm für entlassene Führungskräfte des Bundes
AdditionalIndexing
24;04;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem Hintergrundartikel in der <i>NZZ am Sonntag</i> vom 11. Mai 2025 mit dem Titel «Fragwürdige Grosszügigkeit» werden eine Reihe von Abgangsentschädigungen untersucht, die der Bundesrat Führungskräften in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt hat.</p><p>Gemäss Artikel 19 BPG richtet der Arbeitgeber einer angestellten Person eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis ohne deren Verschulden aufgelöst wird. Für die Ausrichtung einer Entschädigung, die bis zu einem Jahreslohn betragen kann, ist es unter anderem erforderlich, dass die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.</p><p><i>Die NZZ am Sonntag hat aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes Informationen über Entschädigungen erhalten, die der Bundesrat Führungskräften, die zwischen </i>2021 und 2023 «entlassen» wurden, ausgezahlt hat. Aus den Informationen geht hervor, dass die Voraussetzungen nach Artikel 19 BPG in mehreren Fällen nicht erfüllt waren. Es macht daher den Anschein, dass unzulässigerweise zum Instrument der Entschädigung als (kostspielige) Möglichkeit des Entgegenkommens gegriffen wird, um Konflikte, Gerichtsverfahren sowie einen politischen oder einen Imageschaden zu vermeiden. Die Folge sind Ausgaben in Millionenhöhe zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.</p><p>Angesichts des Spardrucks des Bundes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Privilegien, die das Bundespersonal im Vergleich zu den in der Privatwirtschaft angestellten Personen, in verschiedenen Bereichen bereits geniesst ‒ so etwa der Lohn, um ein Privileg zu nennen –, wird der Bundesrat beauftragt, die Praxis der «bequemen» Abgangsentschädigungen zu beenden und sich strikt an die Vorgaben im BPG zu halten.</p><p>Weiter wird er beauftragt, die in Artikel 19 Absatz 5 BPG vorgesehene maximale Höhe der Entschädigung von einem Jahreslohn auf den Lohn für sechs Monate zu senken.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Abgangsentschädigungen zwar zurückhaltend einzusetzen sind, situativ aber angezeigt sein können. Diese Fälle sind im Bundespersonalgesetz (BPG; SR </span><em><span>172.220.1</span></em><span>) und in der Bundespersonalverordnung (BPV; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>172.220.111.3</span></em><span>) festgehalten. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, in denen diese Vorgaben nicht eingehalten wurden.</span></p><p><span>Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243481"><u><span>Motion Golay 24.3481 </span></u><em><u><span>Goldenen Fallschirmen in der Bundesverwaltung ein Ende setzen</span></u></em></a><span> zu den Abgangsentschädigungen Stellung genommen. Diese Motion wurde vom Nationalrat angenommen, aber vom Ständerat abgelehnt. Dies nicht zuletzt, da der Ständerat sowie die staatspolitische Kommission des Nationalrates der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20230432"><u><span>parlamentarischen Initiative 23.432 </span></u><em><u><span>Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen</span></u></em></a><span> Folge gegeben haben. Die staatspolitische Kommission des Ständerates ist daran, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten. </span></p><p><span>Auch um den Arbeiten im Rahmen der genannten parlamentarischen Initiative nicht vorzugreifen, wird die Ablehnung der Motion beantragt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt:</p><ol><li>Bundesangestellten – im Besonderen solchen in leitender Funktion – keine «bequeme» Abgangsentschädigung mehr zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, und sich streng an die in Artikel 19 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vorgesehenen Massnahmen zu halten. Weiter&nbsp;</li><li>soll die maximale Höhe der Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG von einem Jahreslohn auf den Lohn für sechs Monate gesenkt werden.</li></ol>
  • Kein goldener Fallschirm für entlassene Führungskräfte des Bundes
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem Hintergrundartikel in der <i>NZZ am Sonntag</i> vom 11. Mai 2025 mit dem Titel «Fragwürdige Grosszügigkeit» werden eine Reihe von Abgangsentschädigungen untersucht, die der Bundesrat Führungskräften in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt hat.</p><p>Gemäss Artikel 19 BPG richtet der Arbeitgeber einer angestellten Person eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis ohne deren Verschulden aufgelöst wird. Für die Ausrichtung einer Entschädigung, die bis zu einem Jahreslohn betragen kann, ist es unter anderem erforderlich, dass die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.</p><p><i>Die NZZ am Sonntag hat aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes Informationen über Entschädigungen erhalten, die der Bundesrat Führungskräften, die zwischen </i>2021 und 2023 «entlassen» wurden, ausgezahlt hat. Aus den Informationen geht hervor, dass die Voraussetzungen nach Artikel 19 BPG in mehreren Fällen nicht erfüllt waren. Es macht daher den Anschein, dass unzulässigerweise zum Instrument der Entschädigung als (kostspielige) Möglichkeit des Entgegenkommens gegriffen wird, um Konflikte, Gerichtsverfahren sowie einen politischen oder einen Imageschaden zu vermeiden. Die Folge sind Ausgaben in Millionenhöhe zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.</p><p>Angesichts des Spardrucks des Bundes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Privilegien, die das Bundespersonal im Vergleich zu den in der Privatwirtschaft angestellten Personen, in verschiedenen Bereichen bereits geniesst ‒ so etwa der Lohn, um ein Privileg zu nennen –, wird der Bundesrat beauftragt, die Praxis der «bequemen» Abgangsentschädigungen zu beenden und sich strikt an die Vorgaben im BPG zu halten.</p><p>Weiter wird er beauftragt, die in Artikel 19 Absatz 5 BPG vorgesehene maximale Höhe der Entschädigung von einem Jahreslohn auf den Lohn für sechs Monate zu senken.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Abgangsentschädigungen zwar zurückhaltend einzusetzen sind, situativ aber angezeigt sein können. Diese Fälle sind im Bundespersonalgesetz (BPG; SR </span><em><span>172.220.1</span></em><span>) und in der Bundespersonalverordnung (BPV; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>172.220.111.3</span></em><span>) festgehalten. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, in denen diese Vorgaben nicht eingehalten wurden.</span></p><p><span>Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243481"><u><span>Motion Golay 24.3481 </span></u><em><u><span>Goldenen Fallschirmen in der Bundesverwaltung ein Ende setzen</span></u></em></a><span> zu den Abgangsentschädigungen Stellung genommen. Diese Motion wurde vom Nationalrat angenommen, aber vom Ständerat abgelehnt. Dies nicht zuletzt, da der Ständerat sowie die staatspolitische Kommission des Nationalrates der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20230432"><u><span>parlamentarischen Initiative 23.432 </span></u><em><u><span>Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen</span></u></em></a><span> Folge gegeben haben. Die staatspolitische Kommission des Ständerates ist daran, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten. </span></p><p><span>Auch um den Arbeiten im Rahmen der genannten parlamentarischen Initiative nicht vorzugreifen, wird die Ablehnung der Motion beantragt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt:</p><ol><li>Bundesangestellten – im Besonderen solchen in leitender Funktion – keine «bequeme» Abgangsentschädigung mehr zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, und sich streng an die in Artikel 19 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vorgesehenen Massnahmen zu halten. Weiter&nbsp;</li><li>soll die maximale Höhe der Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG von einem Jahreslohn auf den Lohn für sechs Monate gesenkt werden.</li></ol>
    • Kein goldener Fallschirm für entlassene Führungskräfte des Bundes

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