Hat man die Knackpunkte bei der Angehörigenpflege wirklich im Griff?
- ShortId
-
25.3729
- Id
-
20253729
- Updated
-
19.12.2025 12:14
- Language
-
de
- Title
-
Hat man die Knackpunkte bei der Angehörigenpflege wirklich im Griff?
- AdditionalIndexing
-
2841;28;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie sieht der Bundesrat die Gefahr, wenn eine Organisation sich vor allem der Anstellung der Angehörigen für die Pflege widmet?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklung bei der Angehörigenpflege? Wie sehen auswertbare Daten aus?</li><li>Was sagt der Bundesrat zur Kritik, wonach die Grundsätze der OKP bei der Angehörigenpflege teils nicht eingehalten werden und gehandelt werden müsste?</li><li>Sieht der Bundesrat auch eine andere Möglichkeit zur Finanzierung vor? </li><li>Wie steht der Bundesrat zu allfälligen AHV-Pflegegutschriften analog den Kinderbetreuungsgutschriften?<br>Was hält der Bundesrat vom Thema Hilfslosenentschädigung als mögliche Pflege-Finanzierungsbeihilfe?</li><li>Ist der Bundesrat evtl. bereit zu Anpassungen beim Beitragssatz für die Angehörigen-Betreuungspflege (bei gleichbleibender sachgerechter Entlöhnung) vorzunehmen vor dem Hintergrund, dass die Gestehungskosten für Spitex-Organisationen bei der Angehörigenpflege erheblich tiefer sind als bei Institutionen mit angestelltem professionellem Pflegepersonal?</li><li>Ist es eine Option des Bundesrates, die Angehörigenpflege unter das Arbeitsrecht zu stellen? Welches sind die Gründe?</li><li>Wer müsste aus Sicht des Bundesrates sicherstellen, dass die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt ist? Hat sich die Eidg. Qualitätskommission der Thematik schon einmal angenommen? Wenn nein, welche Möglichkeiten könnten darin bestehen?</li></ul>
- <span><p><span>1. und 2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass sich in den letzten Jahren ein Geschäftsmodell etabliert hat, bei dem Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause fast ausschliesslich pflegende Angehörige anstellen. </span></p><p><span>Für Pflegeleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, gilt der aktuelle rechtliche Rahmen – dazu gehören insbesondere die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span> </span><span>832.10). Alle Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen wirtschaftlich und in der notwendigen Qualität zu erbringen. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen zudem gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG).</span></p><p><span>3. – 5. Insbesondere die Kantone verfügen über die notwendigen Instrumente, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Qualität eingehalten werden (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zu den gleichlautenden Motionen 24.4355 Hässig Patrick und 24.4356 Zybach «Sachgerechte Abgeltung für Unternehmen, die pflegende Angehörige beschäftigen»). Sie können im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP insbesondere Vorschriften zur Ausbildung und zum erforderlichen Fachpersonal vorsehen und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüfen, ob die Organisationen die Zulassungsbedingungen dauerhaft einhalten. Zudem können die Kantone mit einer differenzierten, d.</span><span> </span><span>h. insbesondere sachgerechten und wirtschaftlichen Restfinanzierung die Gesamtvergütung für die von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen begrenzen und so grundsätzlich unangemessen hohe Profite verhindern. Schliesslich obliegt es auch den Versicherern, zu prüfen, ob die zulasten der OKP abgerechneten Leistungen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfüllen.</span></p><p><span>6. – 8. Der Bundesrat hat einen Bericht in Aussicht gestellt, in dem die relevanten Aspekte des Themas beleuchtet werden sollen (vgl. insbesondere Stellungnahme des Bundesrates zur Ip.</span><span> </span><span>23.3191 Roduit «Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?»). Im Rahmen der Erarbeitung dieses Berichts wurde auch eine Umfrage bei den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause durchgeführt, um insbesondere die Entwicklung des zulasten der OKP abgerechneten Volumens der von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachten Leistungen zu analysieren. Im Bericht soll auch auf arbeitsrechtliche Aspekte eingegangen werden. Der Bundesrat hat hierzu festgehalten, dass für Angehörige, die in einem Anstellungsverhältnis in einem Betrieb stehen, sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für die im Rahmen dieses Arbeitsvertrags geleisteten Tätigkeiten gelten (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zur Mo 24.4353 Hässig Patrick «Arbeitsrechtliche Grundsätze für angestellte pflegende Angehörige»). Der Bericht wird voraussichtlich im dritten Quartal 2025 vorliegen.</span></p><p><span>Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Familienangehörigen wertzuschätzen ist und der entsprechende Aufwand mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar sein muss, hat der Bundesrat bereits einen Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung betreuender Angehöriger verabschiedet. Diese Massnahmen, die im Rahmen des </span><span>Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung konkretisiert wurden</span><span>, umfassen insbesondere eine Ausweitung der Gewährung von Betreuungsgutschriften nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) auf Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen, also Personen, die bei alltäglichen Verrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) regelmässig Hilfe benötigen und deren Zustand eine dauernde Pflege oder persönliche Überwachung erfordert.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist im Übrigen der Ansicht, dass die Hilflosenentschädigung ihre Aufgabe als finanzielle Hilfe bereits erfüllt. Diese Pauschale, über die Begünstigte frei verfügen können, ist weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig und ermöglicht somit die Finanzierung eines Teils der von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen.</span></p><p><span>Ausserdem wird derzeit im Rahmen der Umsetzung des Postulats 23.4326 SGK-NR «Entwicklung der Hilfslosenentschädigung hin zu einem Betreuungsgeld. Reformbedarf und mögliche Umsetzungen» eine Bedarfsanalyse bei Personen im AHV-Alter durchgeführt. Die vom Parlament am 20. Juni 2025 verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zum betreuten Wohnen (24.070) soll ebenfalls eine gezielte Unterstützung durch Mietzuschläge und bestimmte für die Kantone obligatorische Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause ermöglichen.</span></p></span>
- <p>Wegen der grossen Kostensteigerung in der Angehörigenpflege, fragt man sich, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Einzelne Kantone diskutieren, Kürzungen zu verlangen. Wir dürfen nicht vergessen: Die Angehörigenpflege ist von grossem Wert, auch für die integrierte Gesundheitsversorgung. Hier gilt es eine sinnvolle Abgeltung für Angehörigen-Betreuungspflege sicher zu stellen. Aufgrund der demographischen Entwicklung, der gewünschten Verlagerung zur ambulanten Pflege und der Möglichkeit seit Mitte 2024 der Pflegefachkräfte (Umsetzung 1. Etappe Pflegefinanzierung), gewisse Leistungen selbständig via OKP abrechnen zu können, erhöht sich der Druck auf die Pflegefinanzierung. Umso mehr ist sicherzustellen, dass nur Leistungen bezahlt werden, die den Grundsätzen der OKP (namentlich die WZW-Prinzipien) und weiteren Rahmenbedingungen entsprechen. Für eine Betreuung gibt es die Hilflosenentschädigung, die gerade bei Hilfen zu Hause ihren Einsatz findet und bestens abgeklärt wird, wo der Klient Hilfe braucht und wo nicht. </p>
- Hat man die Knackpunkte bei der Angehörigenpflege wirklich im Griff?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie sieht der Bundesrat die Gefahr, wenn eine Organisation sich vor allem der Anstellung der Angehörigen für die Pflege widmet?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklung bei der Angehörigenpflege? Wie sehen auswertbare Daten aus?</li><li>Was sagt der Bundesrat zur Kritik, wonach die Grundsätze der OKP bei der Angehörigenpflege teils nicht eingehalten werden und gehandelt werden müsste?</li><li>Sieht der Bundesrat auch eine andere Möglichkeit zur Finanzierung vor? </li><li>Wie steht der Bundesrat zu allfälligen AHV-Pflegegutschriften analog den Kinderbetreuungsgutschriften?<br>Was hält der Bundesrat vom Thema Hilfslosenentschädigung als mögliche Pflege-Finanzierungsbeihilfe?</li><li>Ist der Bundesrat evtl. bereit zu Anpassungen beim Beitragssatz für die Angehörigen-Betreuungspflege (bei gleichbleibender sachgerechter Entlöhnung) vorzunehmen vor dem Hintergrund, dass die Gestehungskosten für Spitex-Organisationen bei der Angehörigenpflege erheblich tiefer sind als bei Institutionen mit angestelltem professionellem Pflegepersonal?</li><li>Ist es eine Option des Bundesrates, die Angehörigenpflege unter das Arbeitsrecht zu stellen? Welches sind die Gründe?</li><li>Wer müsste aus Sicht des Bundesrates sicherstellen, dass die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt ist? Hat sich die Eidg. Qualitätskommission der Thematik schon einmal angenommen? Wenn nein, welche Möglichkeiten könnten darin bestehen?</li></ul>
- <span><p><span>1. und 2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass sich in den letzten Jahren ein Geschäftsmodell etabliert hat, bei dem Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause fast ausschliesslich pflegende Angehörige anstellen. </span></p><p><span>Für Pflegeleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, gilt der aktuelle rechtliche Rahmen – dazu gehören insbesondere die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR</span><span> </span><span>832.10). Alle Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen wirtschaftlich und in der notwendigen Qualität zu erbringen. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen zudem gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG).</span></p><p><span>3. – 5. Insbesondere die Kantone verfügen über die notwendigen Instrumente, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Qualität eingehalten werden (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zu den gleichlautenden Motionen 24.4355 Hässig Patrick und 24.4356 Zybach «Sachgerechte Abgeltung für Unternehmen, die pflegende Angehörige beschäftigen»). Sie können im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP insbesondere Vorschriften zur Ausbildung und zum erforderlichen Fachpersonal vorsehen und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüfen, ob die Organisationen die Zulassungsbedingungen dauerhaft einhalten. Zudem können die Kantone mit einer differenzierten, d.</span><span> </span><span>h. insbesondere sachgerechten und wirtschaftlichen Restfinanzierung die Gesamtvergütung für die von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen begrenzen und so grundsätzlich unangemessen hohe Profite verhindern. Schliesslich obliegt es auch den Versicherern, zu prüfen, ob die zulasten der OKP abgerechneten Leistungen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfüllen.</span></p><p><span>6. – 8. Der Bundesrat hat einen Bericht in Aussicht gestellt, in dem die relevanten Aspekte des Themas beleuchtet werden sollen (vgl. insbesondere Stellungnahme des Bundesrates zur Ip.</span><span> </span><span>23.3191 Roduit «Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?»). Im Rahmen der Erarbeitung dieses Berichts wurde auch eine Umfrage bei den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause durchgeführt, um insbesondere die Entwicklung des zulasten der OKP abgerechneten Volumens der von angestellten pflegenden Angehörigen erbrachten Leistungen zu analysieren. Im Bericht soll auch auf arbeitsrechtliche Aspekte eingegangen werden. Der Bundesrat hat hierzu festgehalten, dass für Angehörige, die in einem Anstellungsverhältnis in einem Betrieb stehen, sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für die im Rahmen dieses Arbeitsvertrags geleisteten Tätigkeiten gelten (vgl. Stellungnahmen des Bundesrates zur Mo 24.4353 Hässig Patrick «Arbeitsrechtliche Grundsätze für angestellte pflegende Angehörige»). Der Bericht wird voraussichtlich im dritten Quartal 2025 vorliegen.</span></p><p><span>Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Familienangehörigen wertzuschätzen ist und der entsprechende Aufwand mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar sein muss, hat der Bundesrat bereits einen Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung betreuender Angehöriger verabschiedet. Diese Massnahmen, die im Rahmen des </span><span>Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung konkretisiert wurden</span><span>, umfassen insbesondere eine Ausweitung der Gewährung von Betreuungsgutschriften nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) auf Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen, also Personen, die bei alltäglichen Verrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) regelmässig Hilfe benötigen und deren Zustand eine dauernde Pflege oder persönliche Überwachung erfordert.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist im Übrigen der Ansicht, dass die Hilflosenentschädigung ihre Aufgabe als finanzielle Hilfe bereits erfüllt. Diese Pauschale, über die Begünstigte frei verfügen können, ist weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig und ermöglicht somit die Finanzierung eines Teils der von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen.</span></p><p><span>Ausserdem wird derzeit im Rahmen der Umsetzung des Postulats 23.4326 SGK-NR «Entwicklung der Hilfslosenentschädigung hin zu einem Betreuungsgeld. Reformbedarf und mögliche Umsetzungen» eine Bedarfsanalyse bei Personen im AHV-Alter durchgeführt. Die vom Parlament am 20. Juni 2025 verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zum betreuten Wohnen (24.070) soll ebenfalls eine gezielte Unterstützung durch Mietzuschläge und bestimmte für die Kantone obligatorische Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause ermöglichen.</span></p></span>
- <p>Wegen der grossen Kostensteigerung in der Angehörigenpflege, fragt man sich, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Einzelne Kantone diskutieren, Kürzungen zu verlangen. Wir dürfen nicht vergessen: Die Angehörigenpflege ist von grossem Wert, auch für die integrierte Gesundheitsversorgung. Hier gilt es eine sinnvolle Abgeltung für Angehörigen-Betreuungspflege sicher zu stellen. Aufgrund der demographischen Entwicklung, der gewünschten Verlagerung zur ambulanten Pflege und der Möglichkeit seit Mitte 2024 der Pflegefachkräfte (Umsetzung 1. Etappe Pflegefinanzierung), gewisse Leistungen selbständig via OKP abrechnen zu können, erhöht sich der Druck auf die Pflegefinanzierung. Umso mehr ist sicherzustellen, dass nur Leistungen bezahlt werden, die den Grundsätzen der OKP (namentlich die WZW-Prinzipien) und weiteren Rahmenbedingungen entsprechen. Für eine Betreuung gibt es die Hilflosenentschädigung, die gerade bei Hilfen zu Hause ihren Einsatz findet und bestens abgeklärt wird, wo der Klient Hilfe braucht und wo nicht. </p>
- Hat man die Knackpunkte bei der Angehörigenpflege wirklich im Griff?
Back to List