Sanierung von mit PFAS belasteten Standorten. Konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips

ShortId
25.3730
Id
20253730
Updated
14.11.2025 02:48
Language
de
Title
Sanierung von mit PFAS belasteten Standorten. Konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips
AdditionalIndexing
52;2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>&nbsp;</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253205">25.3205</a> bestätigt der Bundesrat die Existenz von mit PFAS belasteten Standorten und das Ausmass der damit zusammenhängenden Risiken für die Umwelt und die Gesundheit. Laut einer Schätzung könnte die Sanierung der mit PFAS belasteten Standorte schweizweit bis zu 26&nbsp;Milliarden Franken kosten <a href="https://www.rts.ch/info/suisse/2025/article/pfas-venizelos-exige-que-les-pollueurs-paient-pour-la-decontamination-28810517.html?utm_source=chatgpt.com">vgl. Link</a>.</p><p>Es geht nicht an, dass diese Kosten auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler überwälzt werden, während bestimmte Unternehmen von der Verwendung dieser Subtanzen profitiert haben, ohne die Verantwortung für die Folgen zu übernehmen. Es ist daher zwingend nötig, das Verursacherprinzip strenger anzuwenden und eine Sozialisierung der aufgrund der Kontamination entstandenen Kosten zu vermeiden.</p><p>Es braucht einen proaktiven und juristisch fundierten Ansatz, mit dem die betroffenen Unternehmen stärker eingebunden werden, dies im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf den Umweltschutz und die öffentliche Gesundheit.</p>
  • <span><p><span>PFAS werden aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. hohe Hitzebeständigkeit) vielfältig eingesetzt. Jedoch sind PFAS praktisch nicht abbaubar und reichern sich entsprechend in der Umwelt an. PFAS kommen deshalb überall in der Umwelt vor. Dies kann zu kostspieligen Sanierungen (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Feuerwehrübungsplätze) oder Aufbereitungen (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Trinkwasser) führen. Der Bundesrat anerkennt die mit PFAS einhergehenden Herausforderungen. Derzeit laufen die Arbeiten für den Bericht in Erfüllung des </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224585"><u><span>Postulats 22.4585 Moser</span></u></a><span> zur Frage, ob es zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien einen Aktionsplan braucht. Auch die Arbeiten zur Umsetzung der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223929"><u><span>Motion 22.3929 Maret</span></u></a><span> zur Festlegung von PFAS-spezifischen Werten für Abfall, Altlasten, Boden sowie für die Einleitung in Gewässer laufen. </span></p><p><span>Zu 1 und 4: Die Ermittlung und Registrierung sowie die Verbesserung der Transparenz, inklusive Berichterstattung wären voraussichtlich ausserordentlich komplex und teuer. PFAS-haltige Gegenstände und Zubereitungen werden oft aus dem Ausland importiert. Die PFAS-Gehalte werden beim Grenzübertritt meist nicht erfasst. Ein umfassendes Register der Lieferanten und Hersteller wäre ebenfalls aufgrund des Vollzugs herausfordernd. Punktuelle Belastungen müssen im Übrigen schon heute im Kataster der belasteten Standorte erfasst werden.</span></p><p><span>Zu 2 und 3: Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum altlastenrechtlichen Verursacherprinzip gemäss Artikel 32</span><em><span>d</span></em><span> des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) auf die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie sowie das polizeirechtliche Störerprinzip zurückgegriffen (BGE 114 Ib 44 E. 2a; Urteil 1C_339/2023 vom 11. September 2024, E. 2.2). Folglich ist eine Unmittelbarkeit des Handelns für die Kostentragung erforderlich. Ein grosser Teil dieser Kosten wäre nur durch die unmittelbaren Verursacher, d.</span><span>&nbsp;</span><span>h. durch die öffentliche Hand (Feuerwehren, Gemeinden, Kantone und Bund), zu tragen. Auf die Hersteller und Lieferanten der PFAS-haltigen Gegenständen oder Zubereitungen kann nach der aktuellen Gesetzgebung und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Unmittelbarkeit nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Umstand hat auch die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrer «Querschnittsprüfung des Umgangs des Bundes mit problematischen Stoffen» (EFK-23489) hingewiesen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><strong></strong>die Unternehmen, die für die Herstellung, die Einfuhr, die Verwendung und das Inverkehrbringen von per- und polyfluoralkylierten Alkylverbindungen (PFAS), die zu Umweltkontaminationen geführt haben, verantwortlich sind, in einem Register zu erfassen und dieses Register zu führen;</li><li>die verfügbaren rechtlichen Instrumente (Verursacherprinzip, Umweltrecht, Zivilrecht) umzusetzen und strenger anzuwenden, um zu erreichen, dass sich die betroffenen Unternehmen an den Kosten für die Sanierung der mit PFAS belasteten Standorte beteiligen ;</li><li>die geltende Gesetzgebung, insbesondere die Altlasten-Verordnung, anzupassen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Sanierung unter keinen Umständen von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen, wenn sie kein Verschulden trifft;</li><li>für Transparenz hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und der Kosten für die Sanierung zu sorgen, indem er regelmässig Berichte veröffentlicht, in denen die belasteten Standorte, die beteiligten Unternehmen und die ergriffenen Massnahmen detailliert aufgeführt sind.</li></ol>
  • Sanierung von mit PFAS belasteten Standorten. Konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>&nbsp;</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation <a href="https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253205">25.3205</a> bestätigt der Bundesrat die Existenz von mit PFAS belasteten Standorten und das Ausmass der damit zusammenhängenden Risiken für die Umwelt und die Gesundheit. Laut einer Schätzung könnte die Sanierung der mit PFAS belasteten Standorte schweizweit bis zu 26&nbsp;Milliarden Franken kosten <a href="https://www.rts.ch/info/suisse/2025/article/pfas-venizelos-exige-que-les-pollueurs-paient-pour-la-decontamination-28810517.html?utm_source=chatgpt.com">vgl. Link</a>.</p><p>Es geht nicht an, dass diese Kosten auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler überwälzt werden, während bestimmte Unternehmen von der Verwendung dieser Subtanzen profitiert haben, ohne die Verantwortung für die Folgen zu übernehmen. Es ist daher zwingend nötig, das Verursacherprinzip strenger anzuwenden und eine Sozialisierung der aufgrund der Kontamination entstandenen Kosten zu vermeiden.</p><p>Es braucht einen proaktiven und juristisch fundierten Ansatz, mit dem die betroffenen Unternehmen stärker eingebunden werden, dies im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf den Umweltschutz und die öffentliche Gesundheit.</p>
    • <span><p><span>PFAS werden aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. hohe Hitzebeständigkeit) vielfältig eingesetzt. Jedoch sind PFAS praktisch nicht abbaubar und reichern sich entsprechend in der Umwelt an. PFAS kommen deshalb überall in der Umwelt vor. Dies kann zu kostspieligen Sanierungen (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Feuerwehrübungsplätze) oder Aufbereitungen (z.</span><span>&nbsp;</span><span>B. Trinkwasser) führen. Der Bundesrat anerkennt die mit PFAS einhergehenden Herausforderungen. Derzeit laufen die Arbeiten für den Bericht in Erfüllung des </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224585"><u><span>Postulats 22.4585 Moser</span></u></a><span> zur Frage, ob es zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien einen Aktionsplan braucht. Auch die Arbeiten zur Umsetzung der </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223929"><u><span>Motion 22.3929 Maret</span></u></a><span> zur Festlegung von PFAS-spezifischen Werten für Abfall, Altlasten, Boden sowie für die Einleitung in Gewässer laufen. </span></p><p><span>Zu 1 und 4: Die Ermittlung und Registrierung sowie die Verbesserung der Transparenz, inklusive Berichterstattung wären voraussichtlich ausserordentlich komplex und teuer. PFAS-haltige Gegenstände und Zubereitungen werden oft aus dem Ausland importiert. Die PFAS-Gehalte werden beim Grenzübertritt meist nicht erfasst. Ein umfassendes Register der Lieferanten und Hersteller wäre ebenfalls aufgrund des Vollzugs herausfordernd. Punktuelle Belastungen müssen im Übrigen schon heute im Kataster der belasteten Standorte erfasst werden.</span></p><p><span>Zu 2 und 3: Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum altlastenrechtlichen Verursacherprinzip gemäss Artikel 32</span><em><span>d</span></em><span> des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) auf die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie sowie das polizeirechtliche Störerprinzip zurückgegriffen (BGE 114 Ib 44 E. 2a; Urteil 1C_339/2023 vom 11. September 2024, E. 2.2). Folglich ist eine Unmittelbarkeit des Handelns für die Kostentragung erforderlich. Ein grosser Teil dieser Kosten wäre nur durch die unmittelbaren Verursacher, d.</span><span>&nbsp;</span><span>h. durch die öffentliche Hand (Feuerwehren, Gemeinden, Kantone und Bund), zu tragen. Auf die Hersteller und Lieferanten der PFAS-haltigen Gegenständen oder Zubereitungen kann nach der aktuellen Gesetzgebung und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Unmittelbarkeit nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Umstand hat auch die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrer «Querschnittsprüfung des Umgangs des Bundes mit problematischen Stoffen» (EFK-23489) hingewiesen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><strong></strong>die Unternehmen, die für die Herstellung, die Einfuhr, die Verwendung und das Inverkehrbringen von per- und polyfluoralkylierten Alkylverbindungen (PFAS), die zu Umweltkontaminationen geführt haben, verantwortlich sind, in einem Register zu erfassen und dieses Register zu führen;</li><li>die verfügbaren rechtlichen Instrumente (Verursacherprinzip, Umweltrecht, Zivilrecht) umzusetzen und strenger anzuwenden, um zu erreichen, dass sich die betroffenen Unternehmen an den Kosten für die Sanierung der mit PFAS belasteten Standorte beteiligen ;</li><li>die geltende Gesetzgebung, insbesondere die Altlasten-Verordnung, anzupassen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Sanierung unter keinen Umständen von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen, wenn sie kein Verschulden trifft;</li><li>für Transparenz hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und der Kosten für die Sanierung zu sorgen, indem er regelmässig Berichte veröffentlicht, in denen die belasteten Standorte, die beteiligten Unternehmen und die ergriffenen Massnahmen detailliert aufgeführt sind.</li></ol>
    • Sanierung von mit PFAS belasteten Standorten. Konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips

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