Aufhebung des Schutzstatus S
- ShortId
-
25.3738
- Id
-
20253738
- Updated
-
14.11.2025 02:45
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung des Schutzstatus S
- AdditionalIndexing
-
09;2811;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Am 12. März 2022 hat der Bundesrat den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aktiviert. Am 4. September 2024 hat er ihn bis zum 4. März 2026 verlängert.</p><p>Der Schutzstatus S dient dazu, auf eine schwere allgemeine Gefährdung zu reagieren und eine Überlastung des Asylwesens durch einen grossen Zustrom an Flüchtlingen und eine entsprechende Flut an Asylgesuchen zu vermeiden. Mittlerweile hat sich die Situation verändert: Seit drei Jahren ist ein Grossteil des ukrainischen Staatsgebiets von den Kämpfen verschont geblieben und kann als gesichert angesehen werden. Der Überraschungseffekt der Invasion liegt weit in der Vergangenheit und ist verpufft; nun ist es Zeit, zum regulären Asylverfahren zurückzukehren.</p><p>Den Status S weiterhin beizubehalten, hat zwei einschneidende Auswirkungen. Erstens: Wenn der Status S später aufgehoben wird, besteht das Risiko, dass plötzlich sehr viele Asylgesuche auf einmal gestellt werden, wenn der Status S – gleichzeitig wie im Rest Europas – ausläuft. Daher sollte ein terminierter und geordneter Zeitplan festgelegt werden. Zweitens macht jeder zusätzliche Monat, den Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz verbringen, die Rückkehr in die Ukraine schwieriger. Indessen würden diese Personen in der Ukraine dringend für den Wiederaufbau des Landes benötigt. Wie es der Bundesrat bereits mehrfach betont hat, ist das Ziel, dass Personen mit Status S in ihr Land zurückkehren; ausserdem ist der Status S zeitlich befristet.</p><p>Die aktuelle Handhabung des Status S bietet erhebliche Anreize für Missbräuche. Mit dem Status S geniessen Personen aus der Ukraine de facto Personenfreizügigkeit – und das ohne Nachweis einer realen Bedrohung. Der Sozialstaat wird dadurch massiv belastet: Während in Dänemark 82 Prozent der erwerbsfähigen Ukrainerinnen und Ukrainer arbeiten, sind es in der Schweiz nur 31 Prozent, im Kanton Genf sogar nur 14 Prozent. Von den Personen, die in den letzten 12 Monaten in die Schweiz gekommen sind, arbeiten 2,8 Prozent und von den Personen, die in den letzten 24 Monaten gekommen sind, nur 10,2 Prozent. Ausserdem ist es völlig unverständlich, dass auch Nicht-Ukrainerinnen und -Ukrainer den Status S erhalten können, nur weil sie aus der Ukraine kommen.</p><p>Nur durch die konsequente Durchführung der regulären Asylverfahren wird es in Zukunft möglich sein, Einzelfälle zu prüfen und gezielt denjenigen Schutz zu gewähren, die ihn auch wirklich benötigen.</p>
- <span><p><span>Eine generelle Aufhebung des vorübergehenden Schutzes setzt eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat der schutzbedürftigen Personen voraus. Die Situation in der Ukraine ist aufgrund der russischen Angriffshandlungen in weiten Teilen nach wie vor sehr unsicher und unbeständig, weshalb die Voraussetzungen zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine derzeit nicht gegeben sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner hätte eine verfrühte Aufhebung zur Folge, dass von der Aufhebung ihres Schutzstatus betroffene Personen sowie neu ankommende Schutzsuchende aus der Ukraine ein Asylgesuch stellen können. Da im Rahmen des Asylverfahrens – im Unterschied zum Schutzverfahren – die individuellen Verfolgungsvorbringen und Wegweisungsvollzugshindernisse im Einzelfall aufwändig geprüft werden müssen, könnte diese Verlagerung auf das Asylverfahren zu einer Überlastung des Asylsystems und zu einer Anhäufung von Asylgesuchspendenzen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einem Grossteil der Personen nach Aufhebung oder Nicht-Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Diese Personen würden also trotzdem in der Schweiz bleiben, aber anstatt des Schutzstatus</span><span> </span><span>S eine vorläufige Aufnahme erhalten. Eine spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen müsste wiederum im Einzelfall geprüft werden und würde sich ebenfalls aufwändiger gestalten als die generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S durch den Bundesrat bei einer grundlegend und nachhaltig verbesserten Lage in der Ukraine.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat das EJPD am 25. Juni 2025 beauftragt, die Kantone, Hilfswerke sowie das UNHCR zu seinem Vorschlag zur Umsetzung der Motion Friedli (24.3378; «Schutzstatus</span><span> </span><span>S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken») zu konsultieren. Dieser Vorschlag sieht vor, dass der Schutzstatus</span><span> </span><span>S künftig nur noch Personen gewährt wird, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ausgesetzt sind. Mit dieser geografischen Einschränkung bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S, über die der Bundesrat nach Abschluss der Konsultation (voraussichtlich im Herbst 2025) definitiv entscheiden wird, wird dem Anliegen der Motion, Veränderungen der Lage in der Ukraine bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S zu berücksichtigen, bereits Rechnung getragen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus ist es im Interesse der Schweiz, eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S mit der Europäischen Union (EU) zu koordinieren. Die EU hat kürzlich beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, bis März 2027 ohne geografische Beschränkungen zu verlängern. Wenn die Schweiz den Schutzstatus</span><span> </span><span>S nicht verlängert, während er überall sonst in Europa beibehalten wird, steigt das Risiko, dass es zu erheblicher Sekundärmigration aus der Schweiz in den Schengen-Raum kommt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Basis für eine zukünftige, koordinierte Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S bildet das vom Bundesrat am 29. September 2023 zur Kenntnis genommene Umsetzungskonzept (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. September 2023: https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=97984). Sobald sich die Aufhebung abzeichnet, werden die Empfehlungen aus dem Konzept überprüft und bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Das SEM prüft, wie es sein Netzwerk und seine Präsenz vor Ort in der Ukraine verstärken kann. Dies unter anderem auch, um zu gegebener Zeit eine effiziente und sichere Rückkehr sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Trotz der Rückkehrorientierung des S-Status ist die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus</span><span> </span><span>S ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Er verfolgt den so genannten «Dual-Intent-Ansatz»: Durch die Arbeitsmarktintegration wird die Sozialhilfeabhängigkeit verringert und gleichzeitig die Arbeitsmarktfähigkeit im Hinblick auf eine spätere Rückkehr erhalten. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 ein vom Bundesrat festgelegtes Ziel der Erwerbstätigenquote von 50 Prozent. Per Mitte 2025 beträgt dieser Wert knapp 40 Prozent. Kantone mit deutlich unterdurchschnittlicher Erwerbstätigenquote müssen ab 2026 Massnahmenpläne zur Verbesserung umsetzen. Dabei wird die Lage des jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktes mitberücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit Blick auf die aktuelle Lage, die Nachteile einer verfrühten Aufhebung sowie die bereits vorgesehenen Anpassung bei der Schutzgewährung ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S derzeit nicht sinnvoll ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Schutzstatus S, der am 12. März 2022 aktiviert und am 4. September 2024 verlängert wurde, aufzuheben, im Sinne, dass:</p><ul><li>der Status S Personen, die neu in der Schweiz angekommen sind oder die einen neuen Antrag stellen, nicht mehr gewährt wird;</li><li>der Status S Personen, die sich schon in der Schweiz befinden, gestaffelt entzogen wird, wobei Übergangsfristen vorgesehen werden, damit bestehenden Arbeitsverträgen Rechnung getragen und eine Überlastung des ordentlichen Asylsystems vermieden werden kann.</li></ul>
- Aufhebung des Schutzstatus S
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 12. März 2022 hat der Bundesrat den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aktiviert. Am 4. September 2024 hat er ihn bis zum 4. März 2026 verlängert.</p><p>Der Schutzstatus S dient dazu, auf eine schwere allgemeine Gefährdung zu reagieren und eine Überlastung des Asylwesens durch einen grossen Zustrom an Flüchtlingen und eine entsprechende Flut an Asylgesuchen zu vermeiden. Mittlerweile hat sich die Situation verändert: Seit drei Jahren ist ein Grossteil des ukrainischen Staatsgebiets von den Kämpfen verschont geblieben und kann als gesichert angesehen werden. Der Überraschungseffekt der Invasion liegt weit in der Vergangenheit und ist verpufft; nun ist es Zeit, zum regulären Asylverfahren zurückzukehren.</p><p>Den Status S weiterhin beizubehalten, hat zwei einschneidende Auswirkungen. Erstens: Wenn der Status S später aufgehoben wird, besteht das Risiko, dass plötzlich sehr viele Asylgesuche auf einmal gestellt werden, wenn der Status S – gleichzeitig wie im Rest Europas – ausläuft. Daher sollte ein terminierter und geordneter Zeitplan festgelegt werden. Zweitens macht jeder zusätzliche Monat, den Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz verbringen, die Rückkehr in die Ukraine schwieriger. Indessen würden diese Personen in der Ukraine dringend für den Wiederaufbau des Landes benötigt. Wie es der Bundesrat bereits mehrfach betont hat, ist das Ziel, dass Personen mit Status S in ihr Land zurückkehren; ausserdem ist der Status S zeitlich befristet.</p><p>Die aktuelle Handhabung des Status S bietet erhebliche Anreize für Missbräuche. Mit dem Status S geniessen Personen aus der Ukraine de facto Personenfreizügigkeit – und das ohne Nachweis einer realen Bedrohung. Der Sozialstaat wird dadurch massiv belastet: Während in Dänemark 82 Prozent der erwerbsfähigen Ukrainerinnen und Ukrainer arbeiten, sind es in der Schweiz nur 31 Prozent, im Kanton Genf sogar nur 14 Prozent. Von den Personen, die in den letzten 12 Monaten in die Schweiz gekommen sind, arbeiten 2,8 Prozent und von den Personen, die in den letzten 24 Monaten gekommen sind, nur 10,2 Prozent. Ausserdem ist es völlig unverständlich, dass auch Nicht-Ukrainerinnen und -Ukrainer den Status S erhalten können, nur weil sie aus der Ukraine kommen.</p><p>Nur durch die konsequente Durchführung der regulären Asylverfahren wird es in Zukunft möglich sein, Einzelfälle zu prüfen und gezielt denjenigen Schutz zu gewähren, die ihn auch wirklich benötigen.</p>
- <span><p><span>Eine generelle Aufhebung des vorübergehenden Schutzes setzt eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat der schutzbedürftigen Personen voraus. Die Situation in der Ukraine ist aufgrund der russischen Angriffshandlungen in weiten Teilen nach wie vor sehr unsicher und unbeständig, weshalb die Voraussetzungen zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine derzeit nicht gegeben sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner hätte eine verfrühte Aufhebung zur Folge, dass von der Aufhebung ihres Schutzstatus betroffene Personen sowie neu ankommende Schutzsuchende aus der Ukraine ein Asylgesuch stellen können. Da im Rahmen des Asylverfahrens – im Unterschied zum Schutzverfahren – die individuellen Verfolgungsvorbringen und Wegweisungsvollzugshindernisse im Einzelfall aufwändig geprüft werden müssen, könnte diese Verlagerung auf das Asylverfahren zu einer Überlastung des Asylsystems und zu einer Anhäufung von Asylgesuchspendenzen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einem Grossteil der Personen nach Aufhebung oder Nicht-Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Diese Personen würden also trotzdem in der Schweiz bleiben, aber anstatt des Schutzstatus</span><span> </span><span>S eine vorläufige Aufnahme erhalten. Eine spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen müsste wiederum im Einzelfall geprüft werden und würde sich ebenfalls aufwändiger gestalten als die generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S durch den Bundesrat bei einer grundlegend und nachhaltig verbesserten Lage in der Ukraine.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat das EJPD am 25. Juni 2025 beauftragt, die Kantone, Hilfswerke sowie das UNHCR zu seinem Vorschlag zur Umsetzung der Motion Friedli (24.3378; «Schutzstatus</span><span> </span><span>S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken») zu konsultieren. Dieser Vorschlag sieht vor, dass der Schutzstatus</span><span> </span><span>S künftig nur noch Personen gewährt wird, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ausgesetzt sind. Mit dieser geografischen Einschränkung bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S, über die der Bundesrat nach Abschluss der Konsultation (voraussichtlich im Herbst 2025) definitiv entscheiden wird, wird dem Anliegen der Motion, Veränderungen der Lage in der Ukraine bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S zu berücksichtigen, bereits Rechnung getragen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus ist es im Interesse der Schweiz, eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S mit der Europäischen Union (EU) zu koordinieren. Die EU hat kürzlich beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, bis März 2027 ohne geografische Beschränkungen zu verlängern. Wenn die Schweiz den Schutzstatus</span><span> </span><span>S nicht verlängert, während er überall sonst in Europa beibehalten wird, steigt das Risiko, dass es zu erheblicher Sekundärmigration aus der Schweiz in den Schengen-Raum kommt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Basis für eine zukünftige, koordinierte Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S bildet das vom Bundesrat am 29. September 2023 zur Kenntnis genommene Umsetzungskonzept (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. September 2023: https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=97984). Sobald sich die Aufhebung abzeichnet, werden die Empfehlungen aus dem Konzept überprüft und bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Das SEM prüft, wie es sein Netzwerk und seine Präsenz vor Ort in der Ukraine verstärken kann. Dies unter anderem auch, um zu gegebener Zeit eine effiziente und sichere Rückkehr sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Trotz der Rückkehrorientierung des S-Status ist die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus</span><span> </span><span>S ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Er verfolgt den so genannten «Dual-Intent-Ansatz»: Durch die Arbeitsmarktintegration wird die Sozialhilfeabhängigkeit verringert und gleichzeitig die Arbeitsmarktfähigkeit im Hinblick auf eine spätere Rückkehr erhalten. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 ein vom Bundesrat festgelegtes Ziel der Erwerbstätigenquote von 50 Prozent. Per Mitte 2025 beträgt dieser Wert knapp 40 Prozent. Kantone mit deutlich unterdurchschnittlicher Erwerbstätigenquote müssen ab 2026 Massnahmenpläne zur Verbesserung umsetzen. Dabei wird die Lage des jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktes mitberücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit Blick auf die aktuelle Lage, die Nachteile einer verfrühten Aufhebung sowie die bereits vorgesehenen Anpassung bei der Schutzgewährung ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S derzeit nicht sinnvoll ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Schutzstatus S, der am 12. März 2022 aktiviert und am 4. September 2024 verlängert wurde, aufzuheben, im Sinne, dass:</p><ul><li>der Status S Personen, die neu in der Schweiz angekommen sind oder die einen neuen Antrag stellen, nicht mehr gewährt wird;</li><li>der Status S Personen, die sich schon in der Schweiz befinden, gestaffelt entzogen wird, wobei Übergangsfristen vorgesehen werden, damit bestehenden Arbeitsverträgen Rechnung getragen und eine Überlastung des ordentlichen Asylsystems vermieden werden kann.</li></ul>
- Aufhebung des Schutzstatus S
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