Zuständigkeit bei Angriffen auf Geldautomaten an die Kantone übertragen
- ShortId
-
25.3740
- Id
-
20253740
- Updated
-
14.11.2025 02:50
- Language
-
de
- Title
-
Zuständigkeit bei Angriffen auf Geldautomaten an die Kantone übertragen
- AdditionalIndexing
-
24;09;1216;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Strafverfolgung von Angriffen mit Rammbock-Fahrzeugen oder von Lasso-Angriffen auf Geldautomaten fällt in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. </p><p> </p><p>Wenn Geldautomaten hingegen mit Sprengstoff (oder Giftgas) angegriffen werden, ist die Strafverfolgung automatisch Sache des Bundes, der dafür auch die Verantwortung trägt. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO, der auf Artikel 224 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) verweist, unterstehen Straftaten, die mit Hilfe von Sprengstoffen begangen werden, automatisch der Bundesgerichtsbarkeit.</p><p> </p><p>Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für im Prinzip dieselbe Tat – nämlich den Diebstahl von Bargeld aus einem Geldautomaten – können in der Praxis zu Doppelspurigkeiten führen und sich als unwirksam erweisen.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die vorsieht, dass ‒ analog zu anderen Arten von Angriffen auf Geldautomaten – auch Sprengstoffangriffe der Zuständigkeit der Kantone unterstehen.</p>
- <span><p><span>Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte gemäss den Artikeln 224–226</span><sup><span>ter</span></sup><span> StGB aus historischen Gründen der Bundesgerichtsbarkeit (s. zum Ganzen BGE 148 IV 247). Die heutigen Sprengstofftatbestände der Artikel 224–226</span><sup><span>ter </span></sup><span>StGB gehen auf das Sprengstoffgesetz vom 12. April 1894 zurück, das als Reaktion auf anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland erlassen wurde. Die damalige Zuständigkeitsordnung basierte auf der Annahme, die Verwendung von Sprengstoff als Tatmittel erfolge stets im Zusammenhang mit einer gegen den Bund gerichteten, politischen Straftat. Diese (historisch bedingte) enge Verknüpfung zwischen einem bestimmten Tatmittel und der Bundesgerichtsbarkeit erscheint nicht mehr zeitgemäss und auch sachlich nicht mehr geboten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund unterstützt der Bundesrat die Stossrichtung der Motion, allerdings erscheint es ihm nicht zielführend, einzig </span><span>für Anschläge auf </span><span>Geldautomaten eine singuläre Ausnahme von der Bundesgerichtsbarkeit in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO einzuführen. Eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen sollte vielmehr danach erfolgen, ob die Straftaten die Interessen des Bundes tangieren (s.</span><span> </span><span>Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch [Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft], Ziff.</span><span> </span><span>7.2.4.5).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat arbeitet auf der Basis des oben genannten Berichtes derzeit eine Vernehmlassungsvorlage aus, die namentlich auch die Überprüfung resp. Anpassung der Deliktskataloge beinhaltet, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Nach derzeitiger Planung ist die Eröffnung der Vernehmlassung auf Mitte 2026 vorgesehen. Der Bundesrat ist bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage offen gegenüber Anpassungen betreffend die Zuständigkeitsregelung für Sprengstoffdelikte. Er ist der Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelungen in diesen Gesetzgebungsarbeiten aber in einem grösseren Kontext behandelt werden sollen, was eine einlässliche Beratung erlauben wird. Deshalb lehnt er eine singuläre Änderung betreffend Angriffe auf Geldautomaten ab, wird dieses Thema aber auch in die geplante Vernehmlassungsvorlage aufnehmen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt eine Änderung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorzulegen, die vorsieht dass ‒ analog zu allen anderen Angriffen auf Geldautomaten – die Strafverfolgung von Geldautomatensprengungen der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbarkeit und nicht mehr systematisch der Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. </p>
- Zuständigkeit bei Angriffen auf Geldautomaten an die Kantone übertragen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Strafverfolgung von Angriffen mit Rammbock-Fahrzeugen oder von Lasso-Angriffen auf Geldautomaten fällt in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. </p><p> </p><p>Wenn Geldautomaten hingegen mit Sprengstoff (oder Giftgas) angegriffen werden, ist die Strafverfolgung automatisch Sache des Bundes, der dafür auch die Verantwortung trägt. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO, der auf Artikel 224 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) verweist, unterstehen Straftaten, die mit Hilfe von Sprengstoffen begangen werden, automatisch der Bundesgerichtsbarkeit.</p><p> </p><p>Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für im Prinzip dieselbe Tat – nämlich den Diebstahl von Bargeld aus einem Geldautomaten – können in der Praxis zu Doppelspurigkeiten führen und sich als unwirksam erweisen.</p><p> </p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die vorsieht, dass ‒ analog zu anderen Arten von Angriffen auf Geldautomaten – auch Sprengstoffangriffe der Zuständigkeit der Kantone unterstehen.</p>
- <span><p><span>Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte gemäss den Artikeln 224–226</span><sup><span>ter</span></sup><span> StGB aus historischen Gründen der Bundesgerichtsbarkeit (s. zum Ganzen BGE 148 IV 247). Die heutigen Sprengstofftatbestände der Artikel 224–226</span><sup><span>ter </span></sup><span>StGB gehen auf das Sprengstoffgesetz vom 12. April 1894 zurück, das als Reaktion auf anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland erlassen wurde. Die damalige Zuständigkeitsordnung basierte auf der Annahme, die Verwendung von Sprengstoff als Tatmittel erfolge stets im Zusammenhang mit einer gegen den Bund gerichteten, politischen Straftat. Diese (historisch bedingte) enge Verknüpfung zwischen einem bestimmten Tatmittel und der Bundesgerichtsbarkeit erscheint nicht mehr zeitgemäss und auch sachlich nicht mehr geboten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Vor diesem Hintergrund unterstützt der Bundesrat die Stossrichtung der Motion, allerdings erscheint es ihm nicht zielführend, einzig </span><span>für Anschläge auf </span><span>Geldautomaten eine singuläre Ausnahme von der Bundesgerichtsbarkeit in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO einzuführen. Eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen sollte vielmehr danach erfolgen, ob die Straftaten die Interessen des Bundes tangieren (s.</span><span> </span><span>Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch [Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft], Ziff.</span><span> </span><span>7.2.4.5).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat arbeitet auf der Basis des oben genannten Berichtes derzeit eine Vernehmlassungsvorlage aus, die namentlich auch die Überprüfung resp. Anpassung der Deliktskataloge beinhaltet, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Nach derzeitiger Planung ist die Eröffnung der Vernehmlassung auf Mitte 2026 vorgesehen. Der Bundesrat ist bei der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage offen gegenüber Anpassungen betreffend die Zuständigkeitsregelung für Sprengstoffdelikte. Er ist der Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelungen in diesen Gesetzgebungsarbeiten aber in einem grösseren Kontext behandelt werden sollen, was eine einlässliche Beratung erlauben wird. Deshalb lehnt er eine singuläre Änderung betreffend Angriffe auf Geldautomaten ab, wird dieses Thema aber auch in die geplante Vernehmlassungsvorlage aufnehmen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt eine Änderung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorzulegen, die vorsieht dass ‒ analog zu allen anderen Angriffen auf Geldautomaten – die Strafverfolgung von Geldautomatensprengungen der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbarkeit und nicht mehr systematisch der Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. </p>
- Zuständigkeit bei Angriffen auf Geldautomaten an die Kantone übertragen
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