Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen
- ShortId
-
25.3742
- Id
-
20253742
- Updated
-
26.01.2026 12:03
- Language
-
de
- Title
-
Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen
- AdditionalIndexing
-
2836;24;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Bundesfinanzen sind unter Druck. Gleichzeitig beliefen sich die Bundesbeiträge für die Sozialhilfe für Migrantinnen und Migranten im Jahr 2023 auf 1 Milliarde Franken; für das Jahr 2025 wurden fast 2 Milliarden Franken budgetiert. In den kommenden Jahren werden die Beiträge progressiv höher ausfallen. Für das Jahr 2028 sind schliesslich 2,4 Milliarden Franken eingeplant. In seiner Stellungnahme zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/it/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244649">24.4649</a> gab der Bundesrat an, dass das Gesetz geändert werden müsste, um die Bundesbeiträge zu kürzen. Diese Motion fordert genau das. </p><p>Auch wenn die Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone liegt, macht Artikel 82 des Asylgesetzes je nach Aufenthaltsstatus der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger bereits Unterschiede. Allerdings sind heute tiefere Ansätze nur für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung vorgesehen, jedoch nicht für vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S mit Aufenthaltsbewilligung. Mit einer Änderung von Artikel 82 oder einer anderen Bestimmung würden keine kantonale Kompetenzen an den Bund übertragen. Eine Änderung wäre also föderalistisch durchaus vertretbar. </p><p>Es ist nicht hinnehmbar, dass Schweizerinnen und Schweizer, die arbeiten und Steuern zahlen, und ansässige Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsrecht immer mehr für Fehlanreize bezahlen – Fehlanreize, die Asylsuchende, die in ihrem eigenen Land oft nicht persönlich bedroht sind, dazu bewegen, hier zu bleiben. Anerkannte Flüchtlinge sind von dieser Beschränkung ausgenommen.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Steinemann 25.3302 «Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen» ausgeführt hat, muss der Unterstützungsansatz für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zwingend unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen (Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Entgegen der Annahme des Motionärs ist dies auch für vorläufig aufgenommene Personen so festgelegt (Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Bund im Bereich der Sozialhilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen steht. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen und wenden dabei grundsätzlich kantonales Recht an. Da die Bundesverfassung die Sozialhilfe in der kantonalen Zuständigkeit belässt (vgl. auch Art. 115 BV; SR 101), steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder ein </span><span> </span><span>Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AIG die vorläufige Aufnahme. Danach werden diese Personen ausländerrechtlich geregelt und fallen deshalb unter das AIG und nicht mehr unter das AsylG. Wie in der Antwort auf die Interpellation Steinemann 24.4431 «Welche Folgen haben die neuen Aufenthaltsbestimmungen für ukrainische Flüchtlinge ab 2027?» dargelegt, ist bei den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung mit den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe als angemessen erachtet. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Ausländerinnen bzw. Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesänderung vorzulegen, gemäss der die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S immer tiefer angesetzt ist als diejenige für die ansässige Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder noch erhalten. </p>
- Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen
- State
-
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesfinanzen sind unter Druck. Gleichzeitig beliefen sich die Bundesbeiträge für die Sozialhilfe für Migrantinnen und Migranten im Jahr 2023 auf 1 Milliarde Franken; für das Jahr 2025 wurden fast 2 Milliarden Franken budgetiert. In den kommenden Jahren werden die Beiträge progressiv höher ausfallen. Für das Jahr 2028 sind schliesslich 2,4 Milliarden Franken eingeplant. In seiner Stellungnahme zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/it/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244649">24.4649</a> gab der Bundesrat an, dass das Gesetz geändert werden müsste, um die Bundesbeiträge zu kürzen. Diese Motion fordert genau das. </p><p>Auch wenn die Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone liegt, macht Artikel 82 des Asylgesetzes je nach Aufenthaltsstatus der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger bereits Unterschiede. Allerdings sind heute tiefere Ansätze nur für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung vorgesehen, jedoch nicht für vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S mit Aufenthaltsbewilligung. Mit einer Änderung von Artikel 82 oder einer anderen Bestimmung würden keine kantonale Kompetenzen an den Bund übertragen. Eine Änderung wäre also föderalistisch durchaus vertretbar. </p><p>Es ist nicht hinnehmbar, dass Schweizerinnen und Schweizer, die arbeiten und Steuern zahlen, und ansässige Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsrecht immer mehr für Fehlanreize bezahlen – Fehlanreize, die Asylsuchende, die in ihrem eigenen Land oft nicht persönlich bedroht sind, dazu bewegen, hier zu bleiben. Anerkannte Flüchtlinge sind von dieser Beschränkung ausgenommen.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Steinemann 25.3302 «Fehlanreize in der Sozialhilfe im Asylbereich beseitigen» ausgeführt hat, muss der Unterstützungsansatz für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zwingend unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen (Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Entgegen der Annahme des Motionärs ist dies auch für vorläufig aufgenommene Personen so festgelegt (Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Bund im Bereich der Sozialhilfe in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen steht. Die Kantone sind zuständig für die Bemessung, Ausrichtung und Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen und wenden dabei grundsätzlich kantonales Recht an. Da die Bundesverfassung die Sozialhilfe in der kantonalen Zuständigkeit belässt (vgl. auch Art. 115 BV; SR 101), steht dem Bund gegenüber den Kantonen im Bereich der Ausgestaltung der Sozialhilfe weder ein </span><span> </span><span>Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide des Kantons erfolgt daher ausschliesslich durch die kantonalen Gerichte oder in letzter Instanz durch das Bundesgericht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AIG die vorläufige Aufnahme. Danach werden diese Personen ausländerrechtlich geregelt und fallen deshalb unter das AIG und nicht mehr unter das AsylG. Wie in der Antwort auf die Interpellation Steinemann 24.4431 «Welche Folgen haben die neuen Aufenthaltsbestimmungen für ukrainische Flüchtlinge ab 2027?» dargelegt, ist bei den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung mit den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe als angemessen erachtet. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Ausländerinnen bzw. Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesänderung vorzulegen, gemäss der die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S immer tiefer angesetzt ist als diejenige für die ansässige Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder noch erhalten. </p>
- Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen
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