Nicht hinnehmbarer Vorfall von linker politischer Gewalt in der Leventina

ShortId
25.3753
Id
20253753
Updated
14.11.2025 02:49
Language
de
Title
Nicht hinnehmbarer Vorfall von linker politischer Gewalt in der Leventina
AdditionalIndexing
09;1216;08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Fragen 1 und 2: Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beschafft und bearbeitet gemäss dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) Informationen, um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit (unter anderem gewalttätigen Extremismus) frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Wie dem Lagebericht des NDB "Sicherheit Schweiz 2025" zu entnehmen ist, bleibt die von der gewalttätigen linksextremistischen Szene ausgehende Bedrohung auf erhöhtem Niveau stabil. Das Gewaltpotenzial dieser Szene ist hoch und sie vermag spontan zu mobilisieren. Sie verfügt jedoch nicht über das Potenzial, die Demokratie und die rechtsstaatlichen Prinzipien zu schwächen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 3: Der Bundesrat kann sich aufgrund von Persönlichkeitsschutzrechten nicht zu Einzelfällen äusseren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 4: Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei (fedpol), nach vorgängiger Anhörung des NDB, gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Typische Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit sind namentlich Aktivitäten im Bereich des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus oder der organisierten Kriminalität. Eine extremistische oder radikale Gesinnung – ohne zumindest explizite Befürwortung von Gewalt – allein reicht jedoch nicht aus, um solche präventiv-polizeilichen Massnahmen zu begründen. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass sich eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 5: Im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat kommt der in Art. 16 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie auch von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Art. 10 garantiert wird, fundamentale Bedeutung zu. Diese Freiheiten gelten selbst dann, wenn weite Teile der Öffentlichkeit an Aktivitäten oder Äusserungen von bestimmten politischen Gruppierungen oder deren Exponenten Anstoss nehmen und diese grundlegend ablehnen. Nach Auffassung des Bundesrates sind diese Grundrechte in der Schweiz aktuell gewährleistet.</span><span></span></p></span>
  • <p>Am Samstag, den 14.&nbsp;Juni, griff eine Gruppe vermummter Personen, die offensichtlich mit der Linken in Verbindung stehen, in Faido, in der Gegend von Piumogna, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Grillfestes an. Unter den Angegriffenen befand sich auch Andrea Ballarati, der Organisator des «Remigration Summit» in Gallarate. Die Opfer wurden durch den koordinierten und gewaltsamen Angriff sichtbar verletzt und die lokale Bevölkerung zutiefst beunruhigt.<br>Die Angreifer und Angreiferinnen kamen wahrscheinlich alle oder zum Teil aus Italien.<br>Der Vorfall löste nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland Reaktionen aus.<br>Linke politische Gewalt wird für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz faktisch zunehmend zu einem grossen Problem. Man denke nur an die Pro-Palästina-Demonstrationen, die in Vandalismus, Störungen des Bahnverkehrs und Übergriffe ausarten.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Zunahme von Vorfällen politischer Gewalt in der Schweiz, die auf linke Bewegungen und Organisationen zurückzuführen sind?</li><li>Bestätigt der Bundesrat, dass linke Gewalt ein grosses Problem für die öffentliche Ordnung darstellt?</li><li>Ist die Bundespolizei wegen des Angriffs auf Andrea Ballarati eingeschaltet worden?</li><li>Gesetzt den Fall, dass die Justizbehörden zuständig sind: Wird gegen die Personen, die am Angriff beteiligt waren, ein Einreiseverbot verhängt, wenn sich herausstellt, dass es sich um Ausländer und Ausländerinnen mit Wohnsitz im Ausland handelt?</li><li>Ist die Meinungsfreiheit für Personen, die Immigranten und Immigrantinnen nicht mit offenen Armen begrüssen wollen, in der Schweiz noch gewährleistet? Oder muss, wer eine andere Meinung vertritt, um seine körperliche Unversehrtheit fürchten?</li></ul>
  • Nicht hinnehmbarer Vorfall von linker politischer Gewalt in der Leventina
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Fragen 1 und 2: Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beschafft und bearbeitet gemäss dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) Informationen, um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit (unter anderem gewalttätigen Extremismus) frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Wie dem Lagebericht des NDB "Sicherheit Schweiz 2025" zu entnehmen ist, bleibt die von der gewalttätigen linksextremistischen Szene ausgehende Bedrohung auf erhöhtem Niveau stabil. Das Gewaltpotenzial dieser Szene ist hoch und sie vermag spontan zu mobilisieren. Sie verfügt jedoch nicht über das Potenzial, die Demokratie und die rechtsstaatlichen Prinzipien zu schwächen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 3: Der Bundesrat kann sich aufgrund von Persönlichkeitsschutzrechten nicht zu Einzelfällen äusseren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 4: Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei (fedpol), nach vorgängiger Anhörung des NDB, gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Typische Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit sind namentlich Aktivitäten im Bereich des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus oder der organisierten Kriminalität. Eine extremistische oder radikale Gesinnung – ohne zumindest explizite Befürwortung von Gewalt – allein reicht jedoch nicht aus, um solche präventiv-polizeilichen Massnahmen zu begründen. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass sich eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 5: Im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat kommt der in Art. 16 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie auch von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Art. 10 garantiert wird, fundamentale Bedeutung zu. Diese Freiheiten gelten selbst dann, wenn weite Teile der Öffentlichkeit an Aktivitäten oder Äusserungen von bestimmten politischen Gruppierungen oder deren Exponenten Anstoss nehmen und diese grundlegend ablehnen. Nach Auffassung des Bundesrates sind diese Grundrechte in der Schweiz aktuell gewährleistet.</span><span></span></p></span>
    • <p>Am Samstag, den 14.&nbsp;Juni, griff eine Gruppe vermummter Personen, die offensichtlich mit der Linken in Verbindung stehen, in Faido, in der Gegend von Piumogna, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Grillfestes an. Unter den Angegriffenen befand sich auch Andrea Ballarati, der Organisator des «Remigration Summit» in Gallarate. Die Opfer wurden durch den koordinierten und gewaltsamen Angriff sichtbar verletzt und die lokale Bevölkerung zutiefst beunruhigt.<br>Die Angreifer und Angreiferinnen kamen wahrscheinlich alle oder zum Teil aus Italien.<br>Der Vorfall löste nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland Reaktionen aus.<br>Linke politische Gewalt wird für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz faktisch zunehmend zu einem grossen Problem. Man denke nur an die Pro-Palästina-Demonstrationen, die in Vandalismus, Störungen des Bahnverkehrs und Übergriffe ausarten.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Zunahme von Vorfällen politischer Gewalt in der Schweiz, die auf linke Bewegungen und Organisationen zurückzuführen sind?</li><li>Bestätigt der Bundesrat, dass linke Gewalt ein grosses Problem für die öffentliche Ordnung darstellt?</li><li>Ist die Bundespolizei wegen des Angriffs auf Andrea Ballarati eingeschaltet worden?</li><li>Gesetzt den Fall, dass die Justizbehörden zuständig sind: Wird gegen die Personen, die am Angriff beteiligt waren, ein Einreiseverbot verhängt, wenn sich herausstellt, dass es sich um Ausländer und Ausländerinnen mit Wohnsitz im Ausland handelt?</li><li>Ist die Meinungsfreiheit für Personen, die Immigranten und Immigrantinnen nicht mit offenen Armen begrüssen wollen, in der Schweiz noch gewährleistet? Oder muss, wer eine andere Meinung vertritt, um seine körperliche Unversehrtheit fürchten?</li></ul>
    • Nicht hinnehmbarer Vorfall von linker politischer Gewalt in der Leventina

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