B2B-Garantien. Gewährleistung wirksamer Rechtsmittel für Verkäuferinnen und Verkäufer und Klärung der Reformperspektiven

ShortId
25.3756
Id
20253756
Updated
14.11.2025 02:48
Language
de
Title
B2B-Garantien. Gewährleistung wirksamer Rechtsmittel für Verkäuferinnen und Verkäufer und Klärung der Reformperspektiven
AdditionalIndexing
15;44;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14.</span><span>&nbsp;</span><span>Mai 2025 zur Interpellation</span><span>&nbsp;</span><span>25.3343 Amoos «Gewährleistungsbestimmungen in B2B-Verträgen und Schutz der Verkäufer in der Vertragskette» festgehalten hat, wurde er mit den beiden gleichlautenden Motionen 23.4316</span><span>&nbsp;</span><span>RK-S und 23.4345</span><span>&nbsp;</span><span>RK-N «Modernisierung des Gewährungsrechts» beauftragt, eine Revisionsvorlage zum Gewährleistungsrecht vorzulegen. Die Revision soll gemäss den Motionen auf den Schlussfolgerungen des Berichts des Bundesrates vom 16.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2023 in Erfüllung des Postulates</span><span>&nbsp;</span><span>18.3248 Marchand-Balet «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» beruhen. Beide Motionen wurden am 19. respektive 20.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2023 angenommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><ol><li><span>Mit den beiden Motionen hat der Bundesrat einen verbindlichen Auftrag des Parlaments erhalten. Derzeit wird ein Vorentwurf in Erfüllung dieses Auftrags ausgearbeitet. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Projekts kann realistischerweise kein exakter Zeitplan festgelegt werden. Nach dem aktuellen Stand der Arbeiten wird die Vernehmlassung voraussichtlich bis Ende</span><span>&nbsp;</span><span>2026 eröffnet. </span></li><li><span>Im oben erwähnten Bericht «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» (s. Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>3.8.3) wies der Bundesrat darauf hin, dass eine Klagefrist für die Verkäuferin oder den Verkäufer und jede Lieferantin bzw. jeden Lieferanten in der Vertragskette ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Gewährleistungspflichten erfüllt haben, für das schweizerische Recht in Betracht zu ziehen und eine Maximalfrist zu prüfen sei. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gange und eine allfällige zu diesem Punkt erarbeitete Lösung wird Gegenstand der Vernehmlassung sein.</span></li><li><span>Die betroffenen Kreise werden sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesrates äussern können. Ihre Stellungnahmen werden sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird durch eine Expertengruppe in ihren Arbeiten unterstützt, die sich zudem auf die Ergebnisse einer vertieften Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) abstützen.</span></li><li><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» (siehe Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>3.9) festgehalten, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht sowohl für B2B- als auch für B2C-Verträge gilt und dieser Ansatz beibehalten werden soll. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass zwingende Vorschriften grundsätzlich auf B2C-Verträge beschränkt sind. Der Bundesrat zeigte sich gegenüber einer Änderung dieses Ansatzes zurückhaltend und wies darauf hin, dass der Handelsbereich dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegt und nationale Vorschriften in internationalen Beziehungen nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden könnten.</span></li></ol></span>
  • <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation zu den Problemen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gewährleistungsrechten zwischen Unternehmen (B2B) räumt der Bundesrat ein, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht veraltet ist und einer Revision bedarf, insbesondere um es an die Mindestvorschriften der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anzupassen. Er gibt an, dass die Arbeiten im Gange sind, ohne jedoch Inhalt, Zeitplan oder konkrete Ziele in Bezug auf den Regress zwischen Unternehmen zu nennen.</p><p>Der Bundesrat erwähnt insbesondere die Möglichkeit, eine Frist für Regressansprüche von Verkäufern und Lieferanten einzuführen, um die Diskrepanz zwischen den Gewährleistungsfristen in der Transaktionskette zu beheben. Er weist zudem darauf hin, dass er die Ausarbeitung bestimmter zwingender Vorschriften im Bereich B2B nicht grundsätzlich ausschliesst, betont jedoch die Tradition der Vertragsfreiheit.</p><p>Um die laufenden Arbeiten auf konstruktive Weise verfolgen zu können, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Zeitplan: Bis wann plant der Bundesrat, einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts vorzulegen? Wird ein Vorentwurf zur Vernehmlassung vorgelegt, und falls ja, wann?</li><li>&nbsp;Inhalt der Reform: Erwägt der Bundesrat die Einführung einer gesetzlichen Mindestfrist für Regressansprüche zwischen Unternehmen (Lieferanten, Vertriebshändler, Wiederverkäufer), um zu verhindern, dass der Endverkäufer ohne Rechtsmittel bleibt?&nbsp;</li><li>Berücksichtigung der KMU: Beabsichtigt der Bundesrat, die Berufsverbände, die die KMU und den Einzelhandel vertreten, in den Revisionsprozess einzubeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die geplanten Lösungen an die Gegebenheiten in diesen Bereichen angepasst sind?</li><li>Rechtssicherheit: Wird eine bessere Verknüpfung der B2B- und B2C-Regelungen geprüft, insbesondere um die Rechtsunsicherheit und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung zu verringern?</li></ol>
  • B2B-Garantien. Gewährleistung wirksamer Rechtsmittel für Verkäuferinnen und Verkäufer und Klärung der Reformperspektiven
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14.</span><span>&nbsp;</span><span>Mai 2025 zur Interpellation</span><span>&nbsp;</span><span>25.3343 Amoos «Gewährleistungsbestimmungen in B2B-Verträgen und Schutz der Verkäufer in der Vertragskette» festgehalten hat, wurde er mit den beiden gleichlautenden Motionen 23.4316</span><span>&nbsp;</span><span>RK-S und 23.4345</span><span>&nbsp;</span><span>RK-N «Modernisierung des Gewährungsrechts» beauftragt, eine Revisionsvorlage zum Gewährleistungsrecht vorzulegen. Die Revision soll gemäss den Motionen auf den Schlussfolgerungen des Berichts des Bundesrates vom 16.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2023 in Erfüllung des Postulates</span><span>&nbsp;</span><span>18.3248 Marchand-Balet «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» beruhen. Beide Motionen wurden am 19. respektive 20.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2023 angenommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><ol><li><span>Mit den beiden Motionen hat der Bundesrat einen verbindlichen Auftrag des Parlaments erhalten. Derzeit wird ein Vorentwurf in Erfüllung dieses Auftrags ausgearbeitet. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Projekts kann realistischerweise kein exakter Zeitplan festgelegt werden. Nach dem aktuellen Stand der Arbeiten wird die Vernehmlassung voraussichtlich bis Ende</span><span>&nbsp;</span><span>2026 eröffnet. </span></li><li><span>Im oben erwähnten Bericht «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» (s. Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>3.8.3) wies der Bundesrat darauf hin, dass eine Klagefrist für die Verkäuferin oder den Verkäufer und jede Lieferantin bzw. jeden Lieferanten in der Vertragskette ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Gewährleistungspflichten erfüllt haben, für das schweizerische Recht in Betracht zu ziehen und eine Maximalfrist zu prüfen sei. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gange und eine allfällige zu diesem Punkt erarbeitete Lösung wird Gegenstand der Vernehmlassung sein.</span></li><li><span>Die betroffenen Kreise werden sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesrates äussern können. Ihre Stellungnahmen werden sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird durch eine Expertengruppe in ihren Arbeiten unterstützt, die sich zudem auf die Ergebnisse einer vertieften Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) abstützen.</span></li><li><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht «Modernisierungsbedarf des Gewährleistungsrechts beim Kauf» (siehe Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>3.9) festgehalten, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht sowohl für B2B- als auch für B2C-Verträge gilt und dieser Ansatz beibehalten werden soll. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass zwingende Vorschriften grundsätzlich auf B2C-Verträge beschränkt sind. Der Bundesrat zeigte sich gegenüber einer Änderung dieses Ansatzes zurückhaltend und wies darauf hin, dass der Handelsbereich dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterliegt und nationale Vorschriften in internationalen Beziehungen nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden könnten.</span></li></ol></span>
    • <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation zu den Problemen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gewährleistungsrechten zwischen Unternehmen (B2B) räumt der Bundesrat ein, dass das Schweizer Gewährleistungsrecht veraltet ist und einer Revision bedarf, insbesondere um es an die Mindestvorschriften der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anzupassen. Er gibt an, dass die Arbeiten im Gange sind, ohne jedoch Inhalt, Zeitplan oder konkrete Ziele in Bezug auf den Regress zwischen Unternehmen zu nennen.</p><p>Der Bundesrat erwähnt insbesondere die Möglichkeit, eine Frist für Regressansprüche von Verkäufern und Lieferanten einzuführen, um die Diskrepanz zwischen den Gewährleistungsfristen in der Transaktionskette zu beheben. Er weist zudem darauf hin, dass er die Ausarbeitung bestimmter zwingender Vorschriften im Bereich B2B nicht grundsätzlich ausschliesst, betont jedoch die Tradition der Vertragsfreiheit.</p><p>Um die laufenden Arbeiten auf konstruktive Weise verfolgen zu können, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Zeitplan: Bis wann plant der Bundesrat, einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts vorzulegen? Wird ein Vorentwurf zur Vernehmlassung vorgelegt, und falls ja, wann?</li><li>&nbsp;Inhalt der Reform: Erwägt der Bundesrat die Einführung einer gesetzlichen Mindestfrist für Regressansprüche zwischen Unternehmen (Lieferanten, Vertriebshändler, Wiederverkäufer), um zu verhindern, dass der Endverkäufer ohne Rechtsmittel bleibt?&nbsp;</li><li>Berücksichtigung der KMU: Beabsichtigt der Bundesrat, die Berufsverbände, die die KMU und den Einzelhandel vertreten, in den Revisionsprozess einzubeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die geplanten Lösungen an die Gegebenheiten in diesen Bereichen angepasst sind?</li><li>Rechtssicherheit: Wird eine bessere Verknüpfung der B2B- und B2C-Regelungen geprüft, insbesondere um die Rechtsunsicherheit und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung zu verringern?</li></ol>
    • B2B-Garantien. Gewährleistung wirksamer Rechtsmittel für Verkäuferinnen und Verkäufer und Klärung der Reformperspektiven

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