Fehlende Verjährung und systemische Verschiebung der Verrechnungssteuer zu einer Quellensteuer
- ShortId
-
25.3758
- Id
-
20253758
- Updated
-
14.11.2025 02:49
- Language
-
de
- Title
-
Fehlende Verjährung und systemische Verschiebung der Verrechnungssteuer zu einer Quellensteuer
- AdditionalIndexing
-
2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verrechnungssteuer wurde in der Schweiz ursprünglich als Sicherungssteuer konzipiert. Ihre Funktion besteht darin, die ordnungsgemässe Deklaration von Kapitalerträgen in der Steuererklärung sicherzustellen. In der Praxis entfernt sich die Anwendung jedoch zunehmend von diesem Grundsatz.</p><p><br>Zum einen fehlt im geltenden Verrechnungssteuerrecht eine absolute Verjährungsfrist. Dies kann dazu führen, dass Verfahren über sehr lange Zeit offen bleiben oder rückwirkend eröffnet werden - auch in Fällen, in denen die betreffenden Einkünfte deklariert und versteuert wurden, jedoch formale oder fahrlässige Fehler zur verspäteten Rückerstattung führten.</p><p><br>Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Verfahrensdauer bei Rückerstattungen, insbesondere bei komplexeren Fällen oder bei kantonsübergreifender Koordination, unverhältnismässig lange ist. Betroffene Steuerpflichtige, darunter auch KMU, sind durch die verzögerte Rückzahlung erheblich belastet.</p><p><br>Zunehmend entsteht zudem der Eindruck, dass sich die Verrechnungssteuer von einer Sicherungssteuer zu einer faktischen Quellensteuer entwickelt. In der Praxis verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Abgabe gestützt auf eigene Einschätzungen und setzt die Kantone unter Druck, Rückerstattungen auch dann zu verweigern, wenn die betroffenen Kapitalerträge korrekt versteuert wurden und lediglich eine fahrlässige Verletzung von Meldevorschriften vorliegt.</p>
- <span><p><span>1. Der Bundesrat spricht sich nicht kategorisch gegen eine absolute Verjährung aus (s. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3940 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR). Er erachtet jedoch die in dieser Motion vorgeschlagene Verjährungsfrist von zehn Jahren als zu kurz. Aus Sicht des Bundesrates wäre eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren in Betracht zu ziehen. Mit dieser Dauer würde eine Harmonisierung mit der Verjährungsfrist der direkten Steuern erreicht, was dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer dienlich wäre.</span><br><span> </span></p><p><span>2. und 4. In Bezug auf die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden werden. Gemäss Artikel 30 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) haben natürliche Personen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem sie Wohnsitz haben. Juristische Personen hingegen reichen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der ESTV ein.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die kantonalen Steuerbehörden wickeln die Verrechnungssteuer im Rahmen ihrer Organisationsautonomie selbstständig ab. Dabei haben sie sich an das von der ESTV publizierte Kreisschreiben Nr. 48 vom 28. September 2018 (Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG) zu halten. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit prüft die ESTV die korrekte Abwicklung des Verrechnungssteueranspruchs und korrigiert zu Unrecht erfolgte Rückerstattungen mittels vorsorglicher Kürzungsverfügungen (Art. 57 Abs. 2 und Abs. 3 VStG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Um die Rückerstattung für juristische Personen zu erleichtern und zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit, Abschlagsrückerstattungen zu beantragen (Art. 65 ff. der Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211). Darüber hinaus hat die ESTV Verfahren zur Digitalisierung und Online-Einreichung von Rückerstattungsgesuchen eingeführt und ist bestrebt, diese weiter auszubauen. Es wurden auch organisatorische Massnahmen zur Bearbeitung der Rückerstattungsgesuche umgesetzt. Werden festgelegte Risikokriterien erfüllt, erfolgt die Bearbeitung zudem automatisiert. Diese Massnahmen sollen dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer der einzelnen Gesuche zu reduzieren und so das Rückerstattungsverfahren zu beschleunigen. Ungeachtet dieser Massnahmen bleibt eine sorgfältige Prüfung der Rückerstattungsgesuche unerlässlich, um die korrekte Anwendung des Verrechnungssteuergesetzes zu gewährleisten und so die Bund und Kantonen zustehenden Einnahmen zu sichern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. und 5. Der Bundesrat kann nicht bestätigen, dass eine solche Tendenz besteht. Vielmehr wird seit der Einführung von Artikel 23 Absatz 2 VStG (in Kraft seit 1. Januar 2019) der Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer bei Fahrlässigkeit nicht verwirkt, wenn noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Nur wenn die Steuerbehörde Vorsatz belegen kann, verwirkt ein Rückerstattungsanspruch. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führt tendenziell zu weniger Fällen, bei denen der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Angesichts dieser erst kürzlich vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderung sieht der Bundesrat keinen Anlass für weitere Gesetzesanpassungen in diesem Bereich.</span></p></span>
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass das Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer problematisch ist und zu unverhältnismässigen Verfahren führen kann?<br>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um Rückerstattungsverfahren zu beschleunigen und Fristklarheit zu schaffen?<br>3. Wie beurteilt der Bundesrat die zunehmende Tendenz, dass die Verrechnungssteuer faktisch als Quellensteuer wirkt, insbesondere bei Fällen mit formellen oder fahrlässigen Fehlern, trotz versteuerter Kapitalerträge?<br>4. Welche Weisungen gibt die ESTV an die Kantone im Zusammenhang mit Rückerstattungen, und wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Steuerpflichtigen nicht durch indirekten Druck der Bundesbehörden benachteiligt werden?<br>5. Ist der Bundesrat bereit, die gesetzliche Ausgestaltung der Verrechnungssteuer im Sinne einer klaren Trennung zwischen Sicherungs- und Quellensteuer zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren? </p>
- Fehlende Verjährung und systemische Verschiebung der Verrechnungssteuer zu einer Quellensteuer
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verrechnungssteuer wurde in der Schweiz ursprünglich als Sicherungssteuer konzipiert. Ihre Funktion besteht darin, die ordnungsgemässe Deklaration von Kapitalerträgen in der Steuererklärung sicherzustellen. In der Praxis entfernt sich die Anwendung jedoch zunehmend von diesem Grundsatz.</p><p><br>Zum einen fehlt im geltenden Verrechnungssteuerrecht eine absolute Verjährungsfrist. Dies kann dazu führen, dass Verfahren über sehr lange Zeit offen bleiben oder rückwirkend eröffnet werden - auch in Fällen, in denen die betreffenden Einkünfte deklariert und versteuert wurden, jedoch formale oder fahrlässige Fehler zur verspäteten Rückerstattung führten.</p><p><br>Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Verfahrensdauer bei Rückerstattungen, insbesondere bei komplexeren Fällen oder bei kantonsübergreifender Koordination, unverhältnismässig lange ist. Betroffene Steuerpflichtige, darunter auch KMU, sind durch die verzögerte Rückzahlung erheblich belastet.</p><p><br>Zunehmend entsteht zudem der Eindruck, dass sich die Verrechnungssteuer von einer Sicherungssteuer zu einer faktischen Quellensteuer entwickelt. In der Praxis verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Abgabe gestützt auf eigene Einschätzungen und setzt die Kantone unter Druck, Rückerstattungen auch dann zu verweigern, wenn die betroffenen Kapitalerträge korrekt versteuert wurden und lediglich eine fahrlässige Verletzung von Meldevorschriften vorliegt.</p>
- <span><p><span>1. Der Bundesrat spricht sich nicht kategorisch gegen eine absolute Verjährung aus (s. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3940 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR). Er erachtet jedoch die in dieser Motion vorgeschlagene Verjährungsfrist von zehn Jahren als zu kurz. Aus Sicht des Bundesrates wäre eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren in Betracht zu ziehen. Mit dieser Dauer würde eine Harmonisierung mit der Verjährungsfrist der direkten Steuern erreicht, was dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer dienlich wäre.</span><br><span> </span></p><p><span>2. und 4. In Bezug auf die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden werden. Gemäss Artikel 30 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) haben natürliche Personen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem sie Wohnsitz haben. Juristische Personen hingegen reichen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der ESTV ein.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die kantonalen Steuerbehörden wickeln die Verrechnungssteuer im Rahmen ihrer Organisationsautonomie selbstständig ab. Dabei haben sie sich an das von der ESTV publizierte Kreisschreiben Nr. 48 vom 28. September 2018 (Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG) zu halten. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit prüft die ESTV die korrekte Abwicklung des Verrechnungssteueranspruchs und korrigiert zu Unrecht erfolgte Rückerstattungen mittels vorsorglicher Kürzungsverfügungen (Art. 57 Abs. 2 und Abs. 3 VStG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Um die Rückerstattung für juristische Personen zu erleichtern und zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit, Abschlagsrückerstattungen zu beantragen (Art. 65 ff. der Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211). Darüber hinaus hat die ESTV Verfahren zur Digitalisierung und Online-Einreichung von Rückerstattungsgesuchen eingeführt und ist bestrebt, diese weiter auszubauen. Es wurden auch organisatorische Massnahmen zur Bearbeitung der Rückerstattungsgesuche umgesetzt. Werden festgelegte Risikokriterien erfüllt, erfolgt die Bearbeitung zudem automatisiert. Diese Massnahmen sollen dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer der einzelnen Gesuche zu reduzieren und so das Rückerstattungsverfahren zu beschleunigen. Ungeachtet dieser Massnahmen bleibt eine sorgfältige Prüfung der Rückerstattungsgesuche unerlässlich, um die korrekte Anwendung des Verrechnungssteuergesetzes zu gewährleisten und so die Bund und Kantonen zustehenden Einnahmen zu sichern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. und 5. Der Bundesrat kann nicht bestätigen, dass eine solche Tendenz besteht. Vielmehr wird seit der Einführung von Artikel 23 Absatz 2 VStG (in Kraft seit 1. Januar 2019) der Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer bei Fahrlässigkeit nicht verwirkt, wenn noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Nur wenn die Steuerbehörde Vorsatz belegen kann, verwirkt ein Rückerstattungsanspruch. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führt tendenziell zu weniger Fällen, bei denen der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Angesichts dieser erst kürzlich vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderung sieht der Bundesrat keinen Anlass für weitere Gesetzesanpassungen in diesem Bereich.</span></p></span>
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass das Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer problematisch ist und zu unverhältnismässigen Verfahren führen kann?<br>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um Rückerstattungsverfahren zu beschleunigen und Fristklarheit zu schaffen?<br>3. Wie beurteilt der Bundesrat die zunehmende Tendenz, dass die Verrechnungssteuer faktisch als Quellensteuer wirkt, insbesondere bei Fällen mit formellen oder fahrlässigen Fehlern, trotz versteuerter Kapitalerträge?<br>4. Welche Weisungen gibt die ESTV an die Kantone im Zusammenhang mit Rückerstattungen, und wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Steuerpflichtigen nicht durch indirekten Druck der Bundesbehörden benachteiligt werden?<br>5. Ist der Bundesrat bereit, die gesetzliche Ausgestaltung der Verrechnungssteuer im Sinne einer klaren Trennung zwischen Sicherungs- und Quellensteuer zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren? </p>
- Fehlende Verjährung und systemische Verschiebung der Verrechnungssteuer zu einer Quellensteuer
Back to List