Export von Dual-Use-Gütern nach Israel
- ShortId
-
25.3760
- Id
-
20253760
- Updated
-
14.11.2025 02:46
- Language
-
de
- Title
-
Export von Dual-Use-Gütern nach Israel
- AdditionalIndexing
-
08;09;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Nach dem Güterkontrollgesetz (GKG; SR</span><span> </span><em><span>946.202</span></em><span>) handelt es ich bei Dual-Use-Gütern bzw. doppelt verwendbaren Gütern um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Diese sind in Anhang</span><span> </span><span>2 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR</span><span> </span><em><span>946.202.1</span></em><span>) aufgeführt. Als besondere militärische Güter gelten nach demselben Gesetz Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert wurden, aber nicht als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR</span><span> </span><em><span>514.51</span></em><span>) gelten. Diese Güter sind in Anhang</span><span> </span><span>3 GKV aufgeführt. Für den Export von doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern gilt eine Bewilligungspflicht. Gestützt auf die vierteljährlich auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Daten bestätigt das SECO die vorgelegten Zahlen zu den Dual-Use-Gütern. Für besondere militärische Güter zeigen die veröffentlichten Daten, dass im Jahr</span><span> </span><span>2024 Bewilligungen für Ausfuhren nach Israel im Gesamtwert von 552’968.75</span><span> </span><span>Franken ausgestellt wurden.</span></p><p><span>Die Ausfuhrgesuche für die betreffenden Güter werden im Einzelfall und nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung beurteilt. Im Fall Israel werden Ausfuhrgesuche nach spezifischen Kriterien beurteilt, die von der interdepartementalen Exportkontrollgruppe (SECO, EDA, VBS, UVEK und NDB) erstellt wurden. So werden Ausfuhrgesuche nach Israel nicht nur dann abgelehnt, wenn einer der Verweigerungsgründe nach Artikel</span><span> </span><span>6 GKV erfüllt ist, sondern auch, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz exportierten Güter in den aktuellen Konflikten zum Einsatz kommen oder von Israel im Zusammenhang mit der illegalen Besetzung palästinensischer Gebiete verwendet würden.</span></p><p><span>Angesichts der unsteten aktuellen Lage verfolgt der Bundesrat die Entwicklungen sehr genau, insbesondere auch die Handhabung dieser Fragen durch Partnerstaaten der Schweiz. Gleichzeitig prüft das SECO alle Ausfuhrgesuche mit Bestimmungsland Israel aufmerksam, namentlich in Bezug auf die Endverwendung und den Endverwender der betreffenden Güter.</span></p><p><span>Das Neutralitätsrecht gilt für Konflikte zwischen Staaten und kommt nur zur Anwendung, wenn der bewaffnete zwischenstaatliche Konflikt eine gewisse Intensität und Dauer erreicht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Neutralitätsrechts sind im Völkerrecht sehr streng geregelt, da diese den militärischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum des betreffenden Landes einschränkt. Im Konflikt zwischen Israel und Iran haben die Auseinandersetzungen die erforderliche Intensität bisher nicht erreicht. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung weiterhin und ist jederzeit bereit, die Lage falls nötig neu zu beurteilen. Zu beachten ist ausserdem, dass das Neutralitätsrecht nicht plötzlich aktiviert oder deaktiviert werden kann; eine gewisse Konstanz ist erforderlich, vor allem um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.</span></p></span>
- <p>Laut der Tageszeitung «Le Courrier» vom 3. Juni 2025 exportierte die Schweiz im Jahr 2024 Dual-Use-Güter im Wert von 16,7 Millionen Franken nach Israel. Im ersten Quartal 2025 wurden bereits für 6,67 Millionen Franken Dual-Use-Güter nach Israel ausgeführt, was auf einen deutlichen Anstieg gegenüber 2024 hindeutet. 2024 wurden zudem für 500 000 Franken besondere militärische Güter an Israel verkauft.</p><p>Kann der Bundesrat diese Zahlen bestätigen? Bestätigt er ebenfalls, dass auch heute noch Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter nach Israel exportiert werden?</p><p>Hat der Bundesrat Zusicherungen eingeholt, dass diese Güter nicht für militärische Zwecke verwendet werden? Wenn ja, in welcher Form?</p><p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die erwähnten Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind? Wird in den Konflikten zwischen Israel und Gaza und nun auch dem Iran nicht einer der Konfliktparteien ein militärischer Vorteil verschafft?</p><p>Hat der Bundesrat Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass die von der Schweiz exportierten Güter für Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gar Völkermord eingesetzt werden? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass sich die Schweiz unter Umständen solcher Verbrechen mitschuldig machen könnte?</p>
- Export von Dual-Use-Gütern nach Israel
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Nach dem Güterkontrollgesetz (GKG; SR</span><span> </span><em><span>946.202</span></em><span>) handelt es ich bei Dual-Use-Gütern bzw. doppelt verwendbaren Gütern um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Diese sind in Anhang</span><span> </span><span>2 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR</span><span> </span><em><span>946.202.1</span></em><span>) aufgeführt. Als besondere militärische Güter gelten nach demselben Gesetz Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert wurden, aber nicht als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR</span><span> </span><em><span>514.51</span></em><span>) gelten. Diese Güter sind in Anhang</span><span> </span><span>3 GKV aufgeführt. Für den Export von doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern gilt eine Bewilligungspflicht. Gestützt auf die vierteljährlich auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Daten bestätigt das SECO die vorgelegten Zahlen zu den Dual-Use-Gütern. Für besondere militärische Güter zeigen die veröffentlichten Daten, dass im Jahr</span><span> </span><span>2024 Bewilligungen für Ausfuhren nach Israel im Gesamtwert von 552’968.75</span><span> </span><span>Franken ausgestellt wurden.</span></p><p><span>Die Ausfuhrgesuche für die betreffenden Güter werden im Einzelfall und nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung beurteilt. Im Fall Israel werden Ausfuhrgesuche nach spezifischen Kriterien beurteilt, die von der interdepartementalen Exportkontrollgruppe (SECO, EDA, VBS, UVEK und NDB) erstellt wurden. So werden Ausfuhrgesuche nach Israel nicht nur dann abgelehnt, wenn einer der Verweigerungsgründe nach Artikel</span><span> </span><span>6 GKV erfüllt ist, sondern auch, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz exportierten Güter in den aktuellen Konflikten zum Einsatz kommen oder von Israel im Zusammenhang mit der illegalen Besetzung palästinensischer Gebiete verwendet würden.</span></p><p><span>Angesichts der unsteten aktuellen Lage verfolgt der Bundesrat die Entwicklungen sehr genau, insbesondere auch die Handhabung dieser Fragen durch Partnerstaaten der Schweiz. Gleichzeitig prüft das SECO alle Ausfuhrgesuche mit Bestimmungsland Israel aufmerksam, namentlich in Bezug auf die Endverwendung und den Endverwender der betreffenden Güter.</span></p><p><span>Das Neutralitätsrecht gilt für Konflikte zwischen Staaten und kommt nur zur Anwendung, wenn der bewaffnete zwischenstaatliche Konflikt eine gewisse Intensität und Dauer erreicht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Neutralitätsrechts sind im Völkerrecht sehr streng geregelt, da diese den militärischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum des betreffenden Landes einschränkt. Im Konflikt zwischen Israel und Iran haben die Auseinandersetzungen die erforderliche Intensität bisher nicht erreicht. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung weiterhin und ist jederzeit bereit, die Lage falls nötig neu zu beurteilen. Zu beachten ist ausserdem, dass das Neutralitätsrecht nicht plötzlich aktiviert oder deaktiviert werden kann; eine gewisse Konstanz ist erforderlich, vor allem um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.</span></p></span>
- <p>Laut der Tageszeitung «Le Courrier» vom 3. Juni 2025 exportierte die Schweiz im Jahr 2024 Dual-Use-Güter im Wert von 16,7 Millionen Franken nach Israel. Im ersten Quartal 2025 wurden bereits für 6,67 Millionen Franken Dual-Use-Güter nach Israel ausgeführt, was auf einen deutlichen Anstieg gegenüber 2024 hindeutet. 2024 wurden zudem für 500 000 Franken besondere militärische Güter an Israel verkauft.</p><p>Kann der Bundesrat diese Zahlen bestätigen? Bestätigt er ebenfalls, dass auch heute noch Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter nach Israel exportiert werden?</p><p>Hat der Bundesrat Zusicherungen eingeholt, dass diese Güter nicht für militärische Zwecke verwendet werden? Wenn ja, in welcher Form?</p><p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die erwähnten Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind? Wird in den Konflikten zwischen Israel und Gaza und nun auch dem Iran nicht einer der Konfliktparteien ein militärischer Vorteil verschafft?</p><p>Hat der Bundesrat Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass die von der Schweiz exportierten Güter für Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gar Völkermord eingesetzt werden? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass sich die Schweiz unter Umständen solcher Verbrechen mitschuldig machen könnte?</p>
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