Israelische Kolonisierung des Westjordanlandes. Mehr als Wohlwollen der Schweiz?
- ShortId
-
25.3761
- Id
-
20253761
- Updated
-
14.11.2025 02:46
- Language
-
de
- Title
-
Israelische Kolonisierung des Westjordanlandes. Mehr als Wohlwollen der Schweiz?
- AdditionalIndexing
-
08;09;1231
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Schweiz ruft Israel sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene regelmässig dazu auf, von Massnahmen abzusehen, die dauerhafte Veränderungen im besetzten Gebiet zur Folge haben, und alle entsprechenden Entscheidungen rückgängig zu machen. In Bezug auf die genannte Demarche wurde die Schweiz nicht angefragt, sich anzuschliessen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Siedlungen sind gemäss Völkerrecht illegal. Das Planungs- und Zonenregime Israels im Besetzten Palästinensischen Gebiet verstösst gegen mehrere Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Das humanitäre Völkerrecht verbietet die Vertreibung und die Zwangsumsiedlung der gesamten oder eines Teils der Bevölkerung eines besetzten Gebiets. Dabei handelt es sich um Kriegsverbrechen. Ausserdem können diese Handlungen ebenso wie die Verfolgungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Das humanitäre Völkerrecht verbietet zudem die Zerstörung von Privateigentum im besetzten Gebiet. Breit angelegte Zerstörungsaktionen stellen ebenfalls Kriegsverbrechen dar. Die Feststellung, ob es sich um internationale Verbrechen handelt, obliegt den dafür zuständigen internationalen Gerichten und Instanzen. Der Internationale Strafgerichtshof leitet seit März 2021 eine Untersuchung, die sich auf das gesamte Besetzte Palästinensische Gebiet erstreckt. Die von internationalen Gerichten getroffenen Entscheide sind bindend und einzuhalten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Schweiz hat zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die israelische Besetzung des palästinensischen Gebiets beigetragen und unterstützt es. Die israelische Besetzung des palästinensischen Gebiets, die seit 1967 andauert, ist rechtswidrig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4.-5. Konsularkreise müssen nicht deckungsgleich mit Landesgrenzen sein. Im konsularischen Bereich ist die Botschaft in Tel Aviv für den Konsularkreis Israel und damit auch das besetzte palästinensische Gebiet zuständig. Sie erbringt konsularische Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige als auch weitere Personen in diesen Gebieten. Die Vertretung in Ramallah verfügt über kein Konsulat und erbringt lediglich Dienstleistungen im Visumsbereich. Die Schweiz kann somit allen Anspruchsberechtigten in den betroffenen Gebieten konsularische Dienstleistungen erbringen. Dies hat keinen Einfluss darauf, dass die Schweiz den Staat Israel innerhalb seiner Grenzen von 1967 anerkennt.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>6.-8. In der Schweiz besteht eine Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht für die Herkunft von Lebensmitteln (Art.</span><span> </span><span>12 und 13 Lebensmittelgesetz, SR</span><span> </span><span>817.0). Die korrekte Produktedeklaration ist Sache der Importeure und Detailhändler. Wenn ein Lebensmittel aus dem Gebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes stammt (z.</span><span> </span><span>B. Israel gemäss den Grenzen von 1967), wird dieses Land angegeben. Stammt es aus dem Gebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, muss das betreffende Gebiet angegeben werden. Wie in den Antworten auf die Interpellationen </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203427"><u><span>20.3427</span></u></a><span> und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243377"><u><span>24.3377</span></u></a><span> erläutert, dürfen Produkte aus den von Israel besetzten Gebieten nicht als aus Israel stammend gekennzeichnet werden, sondern aus dem «Westjordanland», dem «Gazastreifen» oder dem «Golan». Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Praxis der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die grössten Schweizer Händler entweder keine Waren aus diesen Siedlungen importieren oder über eine interne Richtlinie verfügen, die eine Deklaration gemäss der Mitteilung der Europäischen Kommission von 2015 zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten vorsieht (z.</span><span> </span><span>B. «Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)»). </span></p></span>
- <p>Am 3. Juni 2025 bezogen Belgien, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, die Niederlande sowie die Europäische Union Position zum Abriss des palästinensischen Dorfes Al-Mughayyir, das durch eine jüdische Siedlung ersetzt werden soll.</p><p>Warum hat sich die Schweiz nicht angeschlossen?</p><p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die israelische Kolonisierung des Westjordanlands und die Zerstörung palästinensischer Dörfer Kriegsverbrechen oder sogar Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen?</p><p>Geht der Bundesrat einig mit dem Internationalen Gerichtshof, dass die israelische Besetzung des Westjordanlands illegal ist?</p><p>Stimmt es, dass die Schweizer Botschaft in Tel Aviv konsularische Dienstleistungen für die Einwohnerinnen und Einwohner der illegalen Siedlungen erbringt?</p><p>Ist dies nicht gleichzusetzen mit einer De-facto-Anerkennung der fortschreitenden israelischen Annexion des Westjordanlands?</p><p>Ergreift der Bundesrat Massnahmen, um sicherzustellen, dass Produkte aus illegalen Siedlungen explizit als solche gekennzeichnet sind, d. h. als «Produziert in einer illegalen Siedlung im besetzten Palästina»?</p><p>Ist der Bundesrat andernfalls der Ansicht, dass der Verbraucher kein Recht darauf hat, die tatsächliche Herkunft dieser Produkte zu erfahren?</p><p>Stellt dies nicht eine Unterstützung der Kolonisierung dar und damit eine Beihilfe zum Kriegsverbrechen?</p>
- Israelische Kolonisierung des Westjordanlandes. Mehr als Wohlwollen der Schweiz?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Die Schweiz ruft Israel sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene regelmässig dazu auf, von Massnahmen abzusehen, die dauerhafte Veränderungen im besetzten Gebiet zur Folge haben, und alle entsprechenden Entscheidungen rückgängig zu machen. In Bezug auf die genannte Demarche wurde die Schweiz nicht angefragt, sich anzuschliessen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Siedlungen sind gemäss Völkerrecht illegal. Das Planungs- und Zonenregime Israels im Besetzten Palästinensischen Gebiet verstösst gegen mehrere Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Das humanitäre Völkerrecht verbietet die Vertreibung und die Zwangsumsiedlung der gesamten oder eines Teils der Bevölkerung eines besetzten Gebiets. Dabei handelt es sich um Kriegsverbrechen. Ausserdem können diese Handlungen ebenso wie die Verfolgungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Das humanitäre Völkerrecht verbietet zudem die Zerstörung von Privateigentum im besetzten Gebiet. Breit angelegte Zerstörungsaktionen stellen ebenfalls Kriegsverbrechen dar. Die Feststellung, ob es sich um internationale Verbrechen handelt, obliegt den dafür zuständigen internationalen Gerichten und Instanzen. Der Internationale Strafgerichtshof leitet seit März 2021 eine Untersuchung, die sich auf das gesamte Besetzte Palästinensische Gebiet erstreckt. Die von internationalen Gerichten getroffenen Entscheide sind bindend und einzuhalten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Schweiz hat zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die israelische Besetzung des palästinensischen Gebiets beigetragen und unterstützt es. Die israelische Besetzung des palästinensischen Gebiets, die seit 1967 andauert, ist rechtswidrig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4.-5. Konsularkreise müssen nicht deckungsgleich mit Landesgrenzen sein. Im konsularischen Bereich ist die Botschaft in Tel Aviv für den Konsularkreis Israel und damit auch das besetzte palästinensische Gebiet zuständig. Sie erbringt konsularische Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige als auch weitere Personen in diesen Gebieten. Die Vertretung in Ramallah verfügt über kein Konsulat und erbringt lediglich Dienstleistungen im Visumsbereich. Die Schweiz kann somit allen Anspruchsberechtigten in den betroffenen Gebieten konsularische Dienstleistungen erbringen. Dies hat keinen Einfluss darauf, dass die Schweiz den Staat Israel innerhalb seiner Grenzen von 1967 anerkennt.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>6.-8. In der Schweiz besteht eine Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht für die Herkunft von Lebensmitteln (Art.</span><span> </span><span>12 und 13 Lebensmittelgesetz, SR</span><span> </span><span>817.0). Die korrekte Produktedeklaration ist Sache der Importeure und Detailhändler. Wenn ein Lebensmittel aus dem Gebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes stammt (z.</span><span> </span><span>B. Israel gemäss den Grenzen von 1967), wird dieses Land angegeben. Stammt es aus dem Gebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, muss das betreffende Gebiet angegeben werden. Wie in den Antworten auf die Interpellationen </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203427"><u><span>20.3427</span></u></a><span> und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243377"><u><span>24.3377</span></u></a><span> erläutert, dürfen Produkte aus den von Israel besetzten Gebieten nicht als aus Israel stammend gekennzeichnet werden, sondern aus dem «Westjordanland», dem «Gazastreifen» oder dem «Golan». Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Praxis der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die grössten Schweizer Händler entweder keine Waren aus diesen Siedlungen importieren oder über eine interne Richtlinie verfügen, die eine Deklaration gemäss der Mitteilung der Europäischen Kommission von 2015 zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten vorsieht (z.</span><span> </span><span>B. «Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)»). </span></p></span>
- <p>Am 3. Juni 2025 bezogen Belgien, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, die Niederlande sowie die Europäische Union Position zum Abriss des palästinensischen Dorfes Al-Mughayyir, das durch eine jüdische Siedlung ersetzt werden soll.</p><p>Warum hat sich die Schweiz nicht angeschlossen?</p><p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die israelische Kolonisierung des Westjordanlands und die Zerstörung palästinensischer Dörfer Kriegsverbrechen oder sogar Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen?</p><p>Geht der Bundesrat einig mit dem Internationalen Gerichtshof, dass die israelische Besetzung des Westjordanlands illegal ist?</p><p>Stimmt es, dass die Schweizer Botschaft in Tel Aviv konsularische Dienstleistungen für die Einwohnerinnen und Einwohner der illegalen Siedlungen erbringt?</p><p>Ist dies nicht gleichzusetzen mit einer De-facto-Anerkennung der fortschreitenden israelischen Annexion des Westjordanlands?</p><p>Ergreift der Bundesrat Massnahmen, um sicherzustellen, dass Produkte aus illegalen Siedlungen explizit als solche gekennzeichnet sind, d. h. als «Produziert in einer illegalen Siedlung im besetzten Palästina»?</p><p>Ist der Bundesrat andernfalls der Ansicht, dass der Verbraucher kein Recht darauf hat, die tatsächliche Herkunft dieser Produkte zu erfahren?</p><p>Stellt dies nicht eine Unterstützung der Kolonisierung dar und damit eine Beihilfe zum Kriegsverbrechen?</p>
- Israelische Kolonisierung des Westjordanlandes. Mehr als Wohlwollen der Schweiz?
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