Intelligenz statt Kupfer. Netzentlastungsbeitrag einführen
- ShortId
-
25.3770
- Id
-
20253770
- Updated
-
14.11.2025 02:39
- Language
-
de
- Title
-
Intelligenz statt Kupfer. Netzentlastungsbeitrag einführen
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz ist eine Herausforderung, die neue Ansätze für deren Betrieb erfordert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679), dessen zweites Paket am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, den dafür notwendigen rechtlichen Rahmen schafft. Neben dem von Prof. Bucher vorgeschlagenen Anreiz gibt es auch andere Ansätze, indem beispielsweise die Einspeisung gedrosselt und das Netz dadurch entlastet wird. Eine zusätzliche Regulierung, die nur eine Methode betrifft, erachtet der Bundesrat deshalb als zu einschränkend. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1.</span><em><span> </span></em><span>Gemäss Artikel 17</span><em><span>c</span></em><span> der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7) können Netzbetreiber mit Flexibilitätsbesitzern Verträge abschliessen, beispielsweise um die Einspeisung von Strom zu begrenzen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit keine regulatorischen Hindernisse bestehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><em><span> </span></em><span>Der Netzbetreiber ist in der Regel nicht verpflichtet, Anreize zum Verzicht auf die Einspeisung anzubieten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Netzerweiterungen vorgesehen sind, die dem sogenannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Netz-Verstärkung vor Netz-Ausbau; Art. 9</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 StromVG;) entsprechen. Für einen Netzbetreiber kann es auch effizienter sein, Flexibilitätsverträge nur mit bestimmten und nicht mit allen Flexibilitätsbesitzern abzuschliessen oder nur den garantierten Teil zu nutzen (Art. 17</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 4 StromVG). Schliesslich können auch andere Energiedienstleister wie Systemdienstleister einen Verzicht auf die Einspeisung anbieten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><em><span> </span></em><span>Die dafür erforderlichen regulatorischen Instrumente sind bereits rechtlich verankert, hauptsächlich mit dem NOVA-Prinzip sowie den neuen Möglichkeiten, die sich durch die Nutzung von Flexibilität ergeben. Darüber hinaus sind die Netzbetreiber dafür verantwortlich, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten und unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze und Möglichkeiten optimale Lösungen zu finden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.</span><em><span> </span></em><span>Die Entschädigungen für den Verzicht auf die Einspeisung sind ab dem 1. Januar 2026 den Netzkosten anzurechnen, sofern diese im Rahmen eines Flexibilitätsvertrags geregelt sind (Art. 15 Abs. 2 Bst. </span><em><span>d</span></em><span> StromVG vom 1. Januar 2026).</span></p><p><span> </span></p><p><span>5.</span><em><span> </span></em><span>Eine einheitliche Praxis bei der Abgeltung für die Nicht-Einspeisung ergibt sich durch die unter Antwort 1 erwähnte gesetzliche Möglichkeit, Flexibilitätsverträge abzuschliessen oder durch die garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität für den Verteilnetzbetreiber. Flexibilitätsdienstleistungen können nicht aus dem Netzzuschlagsfonds vergütet werden. Dieser steht ausschliesslich für die Instrumente zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion zur Verfügung.</span></p></span>
- <p>Solarenergie ist die am schnellsten wachsende Energietechnologie aller Zeiten, auch in der Schweiz. Solarstrom deckt bereits heute während vielen Stunden von Frühling bis Herbst rund 60-80% der gesamten Last der Schweiz. Das Stromgesetz und die Ziele des Bundesrates sehen eine Vervielfachung der heutigen Solarleistung bis in wenigen Jahren vor. </p><p>Gemäss Studien ist der Ausbau insb. im ländlichen im Stromverteilnetz stark durch den Anschluss von PV-Anlagen getrieben. Er liesse sich aber massgeblich reduzieren, wenn die Einspeiseleistung der PV-Anlagen dauerhaft beschränkt würde. Wenige Netzbetreiber bieten heute freiwillige Modelle an, um Einspeiseleistung zu reduzieren und bieten im Gegenzug eine höhere Rückspeisevergütung an.</p><p>Der Verzicht auf Einspeiseleistung muss dauerhaft/zuverlässig sein, um Netzverstärkungen zu reduzieren und mehr Planungssicherheit bei der Netzplanung zu schaffen. Andererseits benötigen die Betreiber von PV-Anlagen einen Anreiz, auf Einspeiseleistung zu verzichten. Prof. Dr. Christof Bucher von der Berner Fachhochschule hat dazu einen konkreten Vorschlag und mögliche Finanzierungsmodelle erarbeitet (https://www.bfh.ch/dam/jcr:9d37cc75-150d-4c07-9478-e8c76e4d2e50/paper-umsetzungsvorschlag-anreize-systemdienlichen-netzanschluss.pdf). <br> </p><p>Leider bieten die Netzbetreiber bis heute keine Anreize für dauerhaften/zuverlässigen Verzicht auf Einspeiseleistung. Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten und mögliche Lösungen aufzuzeigen:</p><ol><li>Gibt es regulatorische Hürden, welche die Netzbetreiber davon abhalten, diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung anzubieten?</li><li>Handelt es sich um notwendige Netzverstärkungen gemäss Art. 15b StromVG, wenn der Netzbetreiber keine Verzichtsanreize auf Einspeiseleistung angeboten hat?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, auf Verordnungsstufe die Netzbetreiber explizit zu verpflichten, diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung anzubieten?</li><li>Sind Entschädigungen für Verzicht auf Einspeiseleistung anrechenbare Kosten des Verteilnetzes oder des Übertragungsnetzes analog den Kosten für notwendige Netzverstärkungen?</li><li>Wie könnte eine einheitliche Handhabung bei Entschädigungen für diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung erreicht werden? Wäre eine Finanzierung über den Netzzuschlagsfonds rechtlich zulässig? </li></ol>
- Intelligenz statt Kupfer. Netzentlastungsbeitrag einführen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz ist eine Herausforderung, die neue Ansätze für deren Betrieb erfordert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679), dessen zweites Paket am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, den dafür notwendigen rechtlichen Rahmen schafft. Neben dem von Prof. Bucher vorgeschlagenen Anreiz gibt es auch andere Ansätze, indem beispielsweise die Einspeisung gedrosselt und das Netz dadurch entlastet wird. Eine zusätzliche Regulierung, die nur eine Methode betrifft, erachtet der Bundesrat deshalb als zu einschränkend. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1.</span><em><span> </span></em><span>Gemäss Artikel 17</span><em><span>c</span></em><span> der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7) können Netzbetreiber mit Flexibilitätsbesitzern Verträge abschliessen, beispielsweise um die Einspeisung von Strom zu begrenzen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit keine regulatorischen Hindernisse bestehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><em><span> </span></em><span>Der Netzbetreiber ist in der Regel nicht verpflichtet, Anreize zum Verzicht auf die Einspeisung anzubieten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Netzerweiterungen vorgesehen sind, die dem sogenannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Netz-Verstärkung vor Netz-Ausbau; Art. 9</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 StromVG;) entsprechen. Für einen Netzbetreiber kann es auch effizienter sein, Flexibilitätsverträge nur mit bestimmten und nicht mit allen Flexibilitätsbesitzern abzuschliessen oder nur den garantierten Teil zu nutzen (Art. 17</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 4 StromVG). Schliesslich können auch andere Energiedienstleister wie Systemdienstleister einen Verzicht auf die Einspeisung anbieten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3.</span><em><span> </span></em><span>Die dafür erforderlichen regulatorischen Instrumente sind bereits rechtlich verankert, hauptsächlich mit dem NOVA-Prinzip sowie den neuen Möglichkeiten, die sich durch die Nutzung von Flexibilität ergeben. Darüber hinaus sind die Netzbetreiber dafür verantwortlich, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten und unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze und Möglichkeiten optimale Lösungen zu finden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.</span><em><span> </span></em><span>Die Entschädigungen für den Verzicht auf die Einspeisung sind ab dem 1. Januar 2026 den Netzkosten anzurechnen, sofern diese im Rahmen eines Flexibilitätsvertrags geregelt sind (Art. 15 Abs. 2 Bst. </span><em><span>d</span></em><span> StromVG vom 1. Januar 2026).</span></p><p><span> </span></p><p><span>5.</span><em><span> </span></em><span>Eine einheitliche Praxis bei der Abgeltung für die Nicht-Einspeisung ergibt sich durch die unter Antwort 1 erwähnte gesetzliche Möglichkeit, Flexibilitätsverträge abzuschliessen oder durch die garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität für den Verteilnetzbetreiber. Flexibilitätsdienstleistungen können nicht aus dem Netzzuschlagsfonds vergütet werden. Dieser steht ausschliesslich für die Instrumente zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion zur Verfügung.</span></p></span>
- <p>Solarenergie ist die am schnellsten wachsende Energietechnologie aller Zeiten, auch in der Schweiz. Solarstrom deckt bereits heute während vielen Stunden von Frühling bis Herbst rund 60-80% der gesamten Last der Schweiz. Das Stromgesetz und die Ziele des Bundesrates sehen eine Vervielfachung der heutigen Solarleistung bis in wenigen Jahren vor. </p><p>Gemäss Studien ist der Ausbau insb. im ländlichen im Stromverteilnetz stark durch den Anschluss von PV-Anlagen getrieben. Er liesse sich aber massgeblich reduzieren, wenn die Einspeiseleistung der PV-Anlagen dauerhaft beschränkt würde. Wenige Netzbetreiber bieten heute freiwillige Modelle an, um Einspeiseleistung zu reduzieren und bieten im Gegenzug eine höhere Rückspeisevergütung an.</p><p>Der Verzicht auf Einspeiseleistung muss dauerhaft/zuverlässig sein, um Netzverstärkungen zu reduzieren und mehr Planungssicherheit bei der Netzplanung zu schaffen. Andererseits benötigen die Betreiber von PV-Anlagen einen Anreiz, auf Einspeiseleistung zu verzichten. Prof. Dr. Christof Bucher von der Berner Fachhochschule hat dazu einen konkreten Vorschlag und mögliche Finanzierungsmodelle erarbeitet (https://www.bfh.ch/dam/jcr:9d37cc75-150d-4c07-9478-e8c76e4d2e50/paper-umsetzungsvorschlag-anreize-systemdienlichen-netzanschluss.pdf). <br> </p><p>Leider bieten die Netzbetreiber bis heute keine Anreize für dauerhaften/zuverlässigen Verzicht auf Einspeiseleistung. Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten und mögliche Lösungen aufzuzeigen:</p><ol><li>Gibt es regulatorische Hürden, welche die Netzbetreiber davon abhalten, diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung anzubieten?</li><li>Handelt es sich um notwendige Netzverstärkungen gemäss Art. 15b StromVG, wenn der Netzbetreiber keine Verzichtsanreize auf Einspeiseleistung angeboten hat?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, auf Verordnungsstufe die Netzbetreiber explizit zu verpflichten, diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung anzubieten?</li><li>Sind Entschädigungen für Verzicht auf Einspeiseleistung anrechenbare Kosten des Verteilnetzes oder des Übertragungsnetzes analog den Kosten für notwendige Netzverstärkungen?</li><li>Wie könnte eine einheitliche Handhabung bei Entschädigungen für diesen Verzichtsanreiz auf Einspeiseleistung erreicht werden? Wäre eine Finanzierung über den Netzzuschlagsfonds rechtlich zulässig? </li></ol>
- Intelligenz statt Kupfer. Netzentlastungsbeitrag einführen
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