Kein Haftungsprivileg für Internetplattformen

ShortId
25.3783
Id
20253783
Updated
14.11.2025 02:41
Language
de
Title
Kein Haftungsprivileg für Internetplattformen
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Internet-Konzerne, die durch ihre Plattformen – von Suchmaschinen über soziale Netzwerke bis zu generativen KI-Systemen – eine zentrale Rolle in der Informationsverbreitung spielen, verfügen heute über eine beispiellose Markt- und Meinungsmacht. Ihre Algorithmen beeinflussen, welche Inhalte sichtbar sind, verstärken emotionalisierende oder polarisierende Beiträge und untergraben damit vielfach eine faktenbasierte, ausgewogene öffentliche Debatte.</p><p>Trotz dieser grossen Wirkung entziehen sich die Plattformbetreiber weitgehend der rechtlichen Verantwortung: Anders als redaktionelle Medien haften sie faktisch nicht für rechtswidrige Inhalte, die über ihre Dienste verbreitet werden. Diese Immunität erschwert die Bekämpfung von Desinformation, Hassrede, Persönlichkeitsverletzungen und Terrorpropaganda erheblich.</p><p>Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, einer unverfälschten Meinungsbildung und der demokratischen Ordnung braucht es ein zeitgemässes haftungsrechtliches Instrumentarium – auch für digitale Plattformen. Das ungerechtfertigte Haftungsprivileg ist aufzuheben.</p>
  • <span><p><span>Internet-Konzerne, die Suchmaschinen, soziale Medien oder generative KI-Systeme betreiben, und ihre Verantwortlichen unterstehen bereits heute den geltenden allgemeinen Regeln des Zivil- und Strafrechts und haften nach den gleichen Grundsätzen wie andere Unternehmen und verantwortliche Personen für ihr Verhalten. Im Bericht «Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern» vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2015 hat der Bundesrat keine Gesetzeslücken im Bereich der zivilrechtlichen Haftung von Internetakteuren erkannt. Allerdings ist die Durchsetzung des geltenden Zivil- und Strafrechts aufgrund der oftmals im Ausland domizilierten Anbieterinnen häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Die Stärkung der Durchsetzung des Straf- und Zivilrechts im Internet ist bereits Gegenstand der an den Bundesrat überwiesenen </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183306"><u><span>Motion 18.3306</span></u></a><span> Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustelldomizil für grosse kommerzielle Internetpattformen». Im Bereich des Datenschutzrechts sieht Artikel 14 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) für ausländische Datenbearbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretung in der Schweiz vor. Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Vertretungspflicht in der Praxis entwickelt. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit zur Verfolgung von Cyberkriminalität soll das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Cyberkriminalität zu Verbesserungen beitragen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft zurzeit die Frage, ob die Schweiz das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen unterzeichnen wird. Schliesslich hat das BJ den US CLOUD Act und die e-Evidence-Gesetzgebung der EU analysiert, welche den grenzüberschreitenden Zugriff auf Daten als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren vereinfachen sollen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem hat das UVEK eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung von sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (z.B. Facebook, YouTube und Google) ausgearbeitet. Damit sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum gestärkt und die sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen zu mehr Transparenz verpflichtet werden. Die Regelung weiterer Internetdienste (z.B. generative KI) unabhängig von ihrer Grösse sowie eine Anpassung der geltenden Regeln für die Haftung von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte von Dritten war nicht im Auftrag des Bundesrates enthalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach mit der Vernehmlassungsvorlage befasst und wird zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid fällen. Das Anliegen der Motion kann im Rahmen der Vernehmlassung eingebracht werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage ist daher nach Ansicht des Bundesrats ein Gesetzgebungsauftrag gemäss dieser Motion nicht angezeigt.</span><span></span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, damit Internet-Konzerne, die Plattformen wie Suchmaschinen, soziale Medien oder generative KI-Systeme betreiben, haftungsrechtlich in die Verantwortung genommen werden können. Diese Unternehmen sollen auch dann für gesetzeswidrige Inhalte haftbar gemacht werden können, wenn diese von Dritten über ihre Plattformen verbreitet werden.</p>
  • Kein Haftungsprivileg für Internetplattformen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Internet-Konzerne, die durch ihre Plattformen – von Suchmaschinen über soziale Netzwerke bis zu generativen KI-Systemen – eine zentrale Rolle in der Informationsverbreitung spielen, verfügen heute über eine beispiellose Markt- und Meinungsmacht. Ihre Algorithmen beeinflussen, welche Inhalte sichtbar sind, verstärken emotionalisierende oder polarisierende Beiträge und untergraben damit vielfach eine faktenbasierte, ausgewogene öffentliche Debatte.</p><p>Trotz dieser grossen Wirkung entziehen sich die Plattformbetreiber weitgehend der rechtlichen Verantwortung: Anders als redaktionelle Medien haften sie faktisch nicht für rechtswidrige Inhalte, die über ihre Dienste verbreitet werden. Diese Immunität erschwert die Bekämpfung von Desinformation, Hassrede, Persönlichkeitsverletzungen und Terrorpropaganda erheblich.</p><p>Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, einer unverfälschten Meinungsbildung und der demokratischen Ordnung braucht es ein zeitgemässes haftungsrechtliches Instrumentarium – auch für digitale Plattformen. Das ungerechtfertigte Haftungsprivileg ist aufzuheben.</p>
    • <span><p><span>Internet-Konzerne, die Suchmaschinen, soziale Medien oder generative KI-Systeme betreiben, und ihre Verantwortlichen unterstehen bereits heute den geltenden allgemeinen Regeln des Zivil- und Strafrechts und haften nach den gleichen Grundsätzen wie andere Unternehmen und verantwortliche Personen für ihr Verhalten. Im Bericht «Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern» vom 11.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2015 hat der Bundesrat keine Gesetzeslücken im Bereich der zivilrechtlichen Haftung von Internetakteuren erkannt. Allerdings ist die Durchsetzung des geltenden Zivil- und Strafrechts aufgrund der oftmals im Ausland domizilierten Anbieterinnen häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Die Stärkung der Durchsetzung des Straf- und Zivilrechts im Internet ist bereits Gegenstand der an den Bundesrat überwiesenen </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183306"><u><span>Motion 18.3306</span></u></a><span> Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustelldomizil für grosse kommerzielle Internetpattformen». Im Bereich des Datenschutzrechts sieht Artikel 14 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) für ausländische Datenbearbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretung in der Schweiz vor. Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Vertretungspflicht in der Praxis entwickelt. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit zur Verfolgung von Cyberkriminalität soll das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Cyberkriminalität zu Verbesserungen beitragen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft zurzeit die Frage, ob die Schweiz das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen unterzeichnen wird. Schliesslich hat das BJ den US CLOUD Act und die e-Evidence-Gesetzgebung der EU analysiert, welche den grenzüberschreitenden Zugriff auf Daten als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren vereinfachen sollen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem hat das UVEK eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung von sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (z.B. Facebook, YouTube und Google) ausgearbeitet. Damit sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum gestärkt und die sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen zu mehr Transparenz verpflichtet werden. Die Regelung weiterer Internetdienste (z.B. generative KI) unabhängig von ihrer Grösse sowie eine Anpassung der geltenden Regeln für die Haftung von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen für rechtswidrige Inhalte von Dritten war nicht im Auftrag des Bundesrates enthalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach mit der Vernehmlassungsvorlage befasst und wird zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid fällen. Das Anliegen der Motion kann im Rahmen der Vernehmlassung eingebracht werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage ist daher nach Ansicht des Bundesrats ein Gesetzgebungsauftrag gemäss dieser Motion nicht angezeigt.</span><span></span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, damit Internet-Konzerne, die Plattformen wie Suchmaschinen, soziale Medien oder generative KI-Systeme betreiben, haftungsrechtlich in die Verantwortung genommen werden können. Diese Unternehmen sollen auch dann für gesetzeswidrige Inhalte haftbar gemacht werden können, wenn diese von Dritten über ihre Plattformen verbreitet werden.</p>
    • Kein Haftungsprivileg für Internetplattformen

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