Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine unabhängige und neutrale Anlaufstelle für Opfer
- ShortId
-
25.3784
- Id
-
20253784
- Updated
-
14.11.2025 02:42
- Language
-
de
- Title
-
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine unabhängige und neutrale Anlaufstelle für Opfer
- AdditionalIndexing
-
44;28;15;2841;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die im Dezember 2024 veröffentlichten Ergebnisse der Studie über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, die das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) durchgeführt haben, sind alarmierend. Etwa 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen geben an, bei der Arbeit sexistischem oder sexuellem Verhalten ausgesetzt gewesen zu sein, und 44 Prozent geben an, sexuell belästigt worden zu sein. Von diesen Opfern kennt eine grosse Mehrheit (80 %) einige ihrer Rechte und die Pflichten des Arbeitgebers nicht. Dazu gehören die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausserhalb der Arbeitszeit sowie die Pflicht, Belästigungen vorzubeugen, unabhängig davon, ob sie von Angestellten des Unternehmens, externen Mitarbeitenden oder Kundinnen und Kunden ausgehen. Zu diesem besorgniserregenden Befund und zum Informationsdefizit kommt hinzu, dass sich nur 14 Prozent der Unternehmen bereit erklären, die Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen in ihren Betrieben zu verstärken.<br> <br>Eine unabhängige und neutrale Stelle, die sich mit Fällen von Belästigung am Arbeitsplatz im öffentlichen und im privaten Sektor befasst, könnte Abhilfe schaffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten sich über ihre Rechte und über die Pflichten ihres Arbeitgebers informieren. Opfer könnten Rat bei spezifisch ausgebildeten Personen suchen, ohne dass sie Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Arbeitgebers oder der belästigenden Person befürchten müssten. Denkbar wäre die Einrichtung einer Telefonhotline oder einer Online-Plattform, wie es sie bereits in anderen Bereichen gibt, z. B. die Website <i>violencequefaire.ch</i> oder auch regionale Anlaufstellen.</p><p> </p><p>Angesichts der Ende 2024 veröffentlichten Ergebnisse muss sich der Bundesrat aktiver für die Bekämpfung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz einsetzen. Diese Art von Gewalt verursacht nicht nur immaterielle Kosten für die Opfer (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung), sondern auch materielle Kosten für die Unternehmen (Abwesenheiten, geringere Produktivität). </p>
- <span><p><span>Zahlreiche Rechtsbestimmungen schützen Arbeitnehmende in der Schweiz vor Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Art.</span><span> </span><span>3, 4 und 5 Gleichstellungsgesetz, GlG, SR</span><span> </span><span>151.1; Art.</span><span> </span><span>328 Abs.</span><span> </span><span>1 Obligationenrecht, OR, SR</span><span> </span><span>220; Art.</span><span> </span><span>6 Arbeitsgesetz, ArG, SR</span><span> </span><span>822.11; Art.</span><span> </span><span>28 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR</span><span> </span><span>210; Art.</span><span> </span><span>198 Strafgesetzbuch, StGB, SR</span><span> </span><span>311.0). Gemäss dem in Artikel</span><span> </span><span>3 und 4 GlG festgehaltenen generellen Diskriminierungsverbot und nach Artikel</span><span> </span><span>328 OR sind Arbeitgeber verpflichtet, den Opfern von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz Hilfe zu leisten. So muss der Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen treffen, um die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sexuelle Belästigung zu verhindern und um angemessen zu reagieren, sollte es doch dazu kommen. Insbesondere sollte er ein Dokument erstellen, in dem klar festgehalten ist, dass das Unternehmen keinerlei sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz duldet (z.</span><span> </span><span>B.</span><span> </span><span>internes Reglement, Betriebsordnung), regelmässige Schulungen für Kaderpersonen und Angestellte organisieren sowie neue Mitarbeitende informieren und sensibilisieren. Für den Fall, dass es dennoch zu einer sexuellen Belästigung kommt, muss das Unternehmen eine Anlaufstelle festgelegt haben, an die sich die betroffene Person wenden kann (Vertrauensstellen oder interner oder externer Mediationsdienst).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Jeder Kanton verfügt über eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GlG, an die sich Frauen und Männer wenden können, die am Arbeitsplatz aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Diese Schlichtungsstellen können auch juristische Beratung zur Anwendbarkeit und zum Geltungsbereich des GlG sowie Kontakte zu weiterführenden juristischen Beratungsdiensten anbieten. Somit besteht bereits jetzt ein kostenloses und niederschwelliges Angebot für den Rechtsschutz von diskriminierten Arbeitnehmenden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) überprüfen ihrerseits die Einhaltung des ArG und seiner Verordnungen. Gemäss diesen Bestimmungen sind Unternehmen dazu verpflichtet, Präventionsmassnahmen gegen psychosoziale Risiken durch Verletzung der persönlichen Integrität, wie etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung, umzusetzen. Die KAI sind dafür zuständig, die Unternehmen und deren Mitarbeitende hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz zu beraten, zu informieren, zu sensibilisieren und die Umsetzung der Präventionsmassnahmen zu kontrollieren. Betroffene Mitarbeitende können sich somit an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden, das gestützt auf eingegangene Meldungen Kontrollen durchführt und so gegebenenfalls Massnahmen vom entsprechenden Unternehmen einfordern kann. Bei schweren Fällen können die betroffene Person und das Arbeitsinspektorat sogar eine Strafanzeige gegen das Unternehmen einreichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erinnert daran, dass das EBG und das SECO auf ihren Websites zahlreiche Dokumente und pädagogisches Informationsmaterial zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Das Informations- und Schulungsmaterial für Branchenorganisationen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmende wird bis Ende 2025 aktualisiert und neu herausgegeben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass sich Opfer von strafrechtlich relevanten Belästigungsfällen an eine der Beratungsstellen nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR</span><span> </span><span>312.5) wenden können. Zudem soll im Frühling</span><span> </span><span>2026 auf nationaler Ebene eine Telefonhotline für die Opferhilfe geschaffen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Angesichts der bereits bestehenden Hilfsangebote ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schaffung einer unabhängigen und neutralen Stelle für Opferhilfe nicht erforderlich ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Sozialpartnern zu prüfen, ob ein unabhängiger nationaler Dienst wie z. B. eine Telefonhotline oder eine Online-Plattform zur Betreuung von Opfern von Belästigung am Arbeitsplatz eingerichtet werden kann.</p>
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine unabhängige und neutrale Anlaufstelle für Opfer
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die im Dezember 2024 veröffentlichten Ergebnisse der Studie über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, die das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) durchgeführt haben, sind alarmierend. Etwa 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen geben an, bei der Arbeit sexistischem oder sexuellem Verhalten ausgesetzt gewesen zu sein, und 44 Prozent geben an, sexuell belästigt worden zu sein. Von diesen Opfern kennt eine grosse Mehrheit (80 %) einige ihrer Rechte und die Pflichten des Arbeitgebers nicht. Dazu gehören die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausserhalb der Arbeitszeit sowie die Pflicht, Belästigungen vorzubeugen, unabhängig davon, ob sie von Angestellten des Unternehmens, externen Mitarbeitenden oder Kundinnen und Kunden ausgehen. Zu diesem besorgniserregenden Befund und zum Informationsdefizit kommt hinzu, dass sich nur 14 Prozent der Unternehmen bereit erklären, die Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen in ihren Betrieben zu verstärken.<br> <br>Eine unabhängige und neutrale Stelle, die sich mit Fällen von Belästigung am Arbeitsplatz im öffentlichen und im privaten Sektor befasst, könnte Abhilfe schaffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten sich über ihre Rechte und über die Pflichten ihres Arbeitgebers informieren. Opfer könnten Rat bei spezifisch ausgebildeten Personen suchen, ohne dass sie Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Arbeitgebers oder der belästigenden Person befürchten müssten. Denkbar wäre die Einrichtung einer Telefonhotline oder einer Online-Plattform, wie es sie bereits in anderen Bereichen gibt, z. B. die Website <i>violencequefaire.ch</i> oder auch regionale Anlaufstellen.</p><p> </p><p>Angesichts der Ende 2024 veröffentlichten Ergebnisse muss sich der Bundesrat aktiver für die Bekämpfung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz einsetzen. Diese Art von Gewalt verursacht nicht nur immaterielle Kosten für die Opfer (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung), sondern auch materielle Kosten für die Unternehmen (Abwesenheiten, geringere Produktivität). </p>
- <span><p><span>Zahlreiche Rechtsbestimmungen schützen Arbeitnehmende in der Schweiz vor Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Art.</span><span> </span><span>3, 4 und 5 Gleichstellungsgesetz, GlG, SR</span><span> </span><span>151.1; Art.</span><span> </span><span>328 Abs.</span><span> </span><span>1 Obligationenrecht, OR, SR</span><span> </span><span>220; Art.</span><span> </span><span>6 Arbeitsgesetz, ArG, SR</span><span> </span><span>822.11; Art.</span><span> </span><span>28 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR</span><span> </span><span>210; Art.</span><span> </span><span>198 Strafgesetzbuch, StGB, SR</span><span> </span><span>311.0). Gemäss dem in Artikel</span><span> </span><span>3 und 4 GlG festgehaltenen generellen Diskriminierungsverbot und nach Artikel</span><span> </span><span>328 OR sind Arbeitgeber verpflichtet, den Opfern von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz Hilfe zu leisten. So muss der Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen treffen, um die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sexuelle Belästigung zu verhindern und um angemessen zu reagieren, sollte es doch dazu kommen. Insbesondere sollte er ein Dokument erstellen, in dem klar festgehalten ist, dass das Unternehmen keinerlei sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz duldet (z.</span><span> </span><span>B.</span><span> </span><span>internes Reglement, Betriebsordnung), regelmässige Schulungen für Kaderpersonen und Angestellte organisieren sowie neue Mitarbeitende informieren und sensibilisieren. Für den Fall, dass es dennoch zu einer sexuellen Belästigung kommt, muss das Unternehmen eine Anlaufstelle festgelegt haben, an die sich die betroffene Person wenden kann (Vertrauensstellen oder interner oder externer Mediationsdienst).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Jeder Kanton verfügt über eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GlG, an die sich Frauen und Männer wenden können, die am Arbeitsplatz aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Diese Schlichtungsstellen können auch juristische Beratung zur Anwendbarkeit und zum Geltungsbereich des GlG sowie Kontakte zu weiterführenden juristischen Beratungsdiensten anbieten. Somit besteht bereits jetzt ein kostenloses und niederschwelliges Angebot für den Rechtsschutz von diskriminierten Arbeitnehmenden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) überprüfen ihrerseits die Einhaltung des ArG und seiner Verordnungen. Gemäss diesen Bestimmungen sind Unternehmen dazu verpflichtet, Präventionsmassnahmen gegen psychosoziale Risiken durch Verletzung der persönlichen Integrität, wie etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung, umzusetzen. Die KAI sind dafür zuständig, die Unternehmen und deren Mitarbeitende hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz zu beraten, zu informieren, zu sensibilisieren und die Umsetzung der Präventionsmassnahmen zu kontrollieren. Betroffene Mitarbeitende können sich somit an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden, das gestützt auf eingegangene Meldungen Kontrollen durchführt und so gegebenenfalls Massnahmen vom entsprechenden Unternehmen einfordern kann. Bei schweren Fällen können die betroffene Person und das Arbeitsinspektorat sogar eine Strafanzeige gegen das Unternehmen einreichen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erinnert daran, dass das EBG und das SECO auf ihren Websites zahlreiche Dokumente und pädagogisches Informationsmaterial zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Das Informations- und Schulungsmaterial für Branchenorganisationen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmende wird bis Ende 2025 aktualisiert und neu herausgegeben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass sich Opfer von strafrechtlich relevanten Belästigungsfällen an eine der Beratungsstellen nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR</span><span> </span><span>312.5) wenden können. Zudem soll im Frühling</span><span> </span><span>2026 auf nationaler Ebene eine Telefonhotline für die Opferhilfe geschaffen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Angesichts der bereits bestehenden Hilfsangebote ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schaffung einer unabhängigen und neutralen Stelle für Opferhilfe nicht erforderlich ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Sozialpartnern zu prüfen, ob ein unabhängiger nationaler Dienst wie z. B. eine Telefonhotline oder eine Online-Plattform zur Betreuung von Opfern von Belästigung am Arbeitsplatz eingerichtet werden kann.</p>
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine unabhängige und neutrale Anlaufstelle für Opfer
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