Nachhaltigkeit oder Protektionismus? Zur Bevorzugung von Holz im Waldgesetz

ShortId
25.3788
Id
20253788
Updated
14.11.2025 02:40
Language
de
Title
Nachhaltigkeit oder Protektionismus? Zur Bevorzugung von Holz im Waldgesetz
AdditionalIndexing
52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1-2) Bei der Vielzahl verschiedener Baustoffe ist es wichtig, dass die richtigen Baustoffe am richtigen Ort eingesetzt werden und über Verbesserungen und Weiterentwicklungen sichergestellt wird, dass diese Baustoffe möglichst nachhaltig und kreislauffähig sind. Schweizer Holz ist ein lokal nachwachsender und damit erneuerbarer Rohstoff mit guter Ökobilanz (</span><a href="http://www.aramis.admin.ch"><u><span>www.aramis.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Dokument &gt; Ökologische Kennzahlen für Investoren: Vergleich Holzbau), für dessen ressourceneffiziente Verwertung meist eine Kaskadennutzung zu bevorzugen ist. Trotz seiner aktuell tiefen Recyclingquote hat Holz als Bau- und Werkstoff ein grosses Potential für die Kreislaufwirtschaft, wie z. B. die Wiederverwendung von Trägern aus Brettschichtholz. Recycling ist nur eines der Elemente der Kreislaufwirtschaft und häufig mit Energieaufwand oder einer qualitativen Minderung des Rohstoffs verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) wurden verschiedene Bestimmungen eingeführt. So hat die Auftraggeberin bei Beschaffungen des Bundes nach dem seit 1. Januar 2025 geltenden Artikel 30 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorzusehen. Im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) wurden neu ein Kapitel über die Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft (vgl. Art. 10h USG) sowie ein Abschnitt über ressourcenschonendes Bauen eingefügt (vgl. Art. 35j USG). Auch im Energiegesetz (EnG; SR 730.0) und im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) wird der Einsatz energie- und ressourceneffizienter Materialien gefördert. Die Kantone erlassen Vorschriften über die Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude (vgl. Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Waldgesetz regelt die Holzförderung. Gemäss Artikel 34</span><em><span>a</span></em><span> des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) fördert der Bund den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz. Bei der Ausgestaltung der Förderung ist der Bund an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gebunden. Das bedeutet, dass Massnahmen wettbewerbsneutral sein müssen (siehe auch Antwort auf Frage 3). </span></p><p><span>Gemäss Artikel 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG fördert der Bund bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen, soweit geeignet, die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen sind bestehende Richtlinien und Empfehlungen wie etwa diejenigen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zu berücksichtigen (vgl. Art. 37</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 2 der Waldverordnung [WaV]; SR 921.01). Im Zusammenhang mit Artikel 34</span><em><span>a </span></em><span>und 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG haben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen konform mit den WTO-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sind (vgl. Kaufmann/Weber, Rechtsgutachten zur Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung aus den Jahren 2013 und 2015 [Rechtsgutachten I und II] sowie das Ergänzungsgutachten vom 14.7.2015).</span></p><p><span>So stehen die Regelungen im Einklang mit Art. IV des Revidierten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), da im Rahmen öffentlicher Beschaffungen nachhaltig produzierte einheimische Holzprodukte und nachhaltig produzierte Importe gleich zu behandeln sind. Das im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21) verankerte Diskriminierungsverbot im Warenbereich bezieht sich auf gleichartige Importe, im vorliegenden Fall auf importierte Holzprodukte. Artikel 34</span><em><span>a</span></em><span> und Artikel 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG sind ursprungsneutral formuliert und erfassen einheimische Holzprodukte und nachhaltig produzierte Importe gleichermassen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Die Holzförderung beschränkt sich auf den vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich (vgl. Art. 37</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 1 WaV). Damit besteht keine Wettbewerbsverzerrung und auch keine Bevorteilung am Markt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4) Aus Sicht des Bundesrates sind aus den oben dargelegten Gründen keine Anpassungen der rechtlichen Grundlagen nötig. </span></p></span>
  • <p>Es liegt der Verdacht nahe, dass die Bevorzugung von Schweizer Holz gemäss Artikel 34a und 34b des Waldgesetzes nicht nur materiell gegen WTO-Regeln verstösst, sondern durch bewusste Wettbewerbsverzerrungen auch nichttarifäre Handelshemmnisse gegenüber anderen – teils importierten – Baumaterialien darstellt. Diese Bevorzugung wurde bislang mit angeblichen Nachhaltigkeitskriterien begründet.</p><p>Gemäss Antwort des Bundesrats zum Vorstoss Nr. 25.7295 liegt der Recyclinganteil von verleimten Holzprodukten bei nur rund 8%. Der überwiegende Anteil (92%) muss nach Ende der Nutzung thermisch verwertet oder deponiert werden. Im Gegensatz dazu liegt der Recyclinganteil von Metallen – insbesondere von Stahl – seit Jahren bei nahezu 100%. Stahl ist ein Paradebeispiel für funktionierende Kreislaufwirtschaft: Er lässt sich unbegrenzt und ohne Qualitätsverlust wiederverwerten. Auch andere Materialien wie Recyclingbeton erreichen höhere Rückführungsquoten als verleimte Holzprodukte.</p><p>&nbsp;</p><p>Die gesetzliche Bevorzugung von Holzprodukten stellt eine systematische Diskriminierung von nachhaltigen, mehrfach recycelbaren Werkstoffen wie Stahl dar. Sie konterkariert darüber hinaus das Ziel einer technologieneutralen, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Bau- und Beschaffungspolitik.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul><li>Bitte begründen Sie ausführlich und mit überprüfbaren Fakten, wie die Förderung von Holz gemäss Artikel 34a und 34b Waldgesetz – unter Berufung auf Nachhaltigkeitskriterien – gerechtfertigt ist, angesichts geltender WTO-Grundsätze, wonach vergleichbare Materialien und Anbieter nicht diskriminiert werden dürfen?</li><li>Inwiefern ist die gesetzlich verankerte Bevorzugung eines Werkstoffs mit schlechter Kreislauffähigkeit gegenüber hochwertigen, nahezu vollständig wiederverwertbaren Materialien mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft und der Gleichbehandlung von Baustoffen vereinbar?</li><li>Nichttarifäre Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen führen in der Regel nicht zu einem optimalen Marktergebnis. Worin sieht der Bundesrat ein konkretes Marktversagen im Bereich Holzprodukte, das eine gesetzliche Bevorteilung rechtfertigen würde?</li><li>Welche Anpassungen wären erforderlich, um den bestehenden gesetzlichen Rahmen mit den Prinzipien der Transparenz, Gleichbehandlung von Materialien und der Förderung einer echten Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen?</li></ul>
  • Nachhaltigkeit oder Protektionismus? Zur Bevorzugung von Holz im Waldgesetz
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1-2) Bei der Vielzahl verschiedener Baustoffe ist es wichtig, dass die richtigen Baustoffe am richtigen Ort eingesetzt werden und über Verbesserungen und Weiterentwicklungen sichergestellt wird, dass diese Baustoffe möglichst nachhaltig und kreislauffähig sind. Schweizer Holz ist ein lokal nachwachsender und damit erneuerbarer Rohstoff mit guter Ökobilanz (</span><a href="http://www.aramis.admin.ch"><u><span>www.aramis.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Dokument &gt; Ökologische Kennzahlen für Investoren: Vergleich Holzbau), für dessen ressourceneffiziente Verwertung meist eine Kaskadennutzung zu bevorzugen ist. Trotz seiner aktuell tiefen Recyclingquote hat Holz als Bau- und Werkstoff ein grosses Potential für die Kreislaufwirtschaft, wie z. B. die Wiederverwendung von Trägern aus Brettschichtholz. Recycling ist nur eines der Elemente der Kreislaufwirtschaft und häufig mit Energieaufwand oder einer qualitativen Minderung des Rohstoffs verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) wurden verschiedene Bestimmungen eingeführt. So hat die Auftraggeberin bei Beschaffungen des Bundes nach dem seit 1. Januar 2025 geltenden Artikel 30 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) dort, wo diese geeignet sind, technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorzusehen. Im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) wurden neu ein Kapitel über die Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft (vgl. Art. 10h USG) sowie ein Abschnitt über ressourcenschonendes Bauen eingefügt (vgl. Art. 35j USG). Auch im Energiegesetz (EnG; SR 730.0) und im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) wird der Einsatz energie- und ressourceneffizienter Materialien gefördert. Die Kantone erlassen Vorschriften über die Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude (vgl. Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Waldgesetz regelt die Holzförderung. Gemäss Artikel 34</span><em><span>a</span></em><span> des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) fördert der Bund den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz. Bei der Ausgestaltung der Förderung ist der Bund an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gebunden. Das bedeutet, dass Massnahmen wettbewerbsneutral sein müssen (siehe auch Antwort auf Frage 3). </span></p><p><span>Gemäss Artikel 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG fördert der Bund bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen, soweit geeignet, die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen sind bestehende Richtlinien und Empfehlungen wie etwa diejenigen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zu berücksichtigen (vgl. Art. 37</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 2 der Waldverordnung [WaV]; SR 921.01). Im Zusammenhang mit Artikel 34</span><em><span>a </span></em><span>und 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG haben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen konform mit den WTO-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sind (vgl. Kaufmann/Weber, Rechtsgutachten zur Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung aus den Jahren 2013 und 2015 [Rechtsgutachten I und II] sowie das Ergänzungsgutachten vom 14.7.2015).</span></p><p><span>So stehen die Regelungen im Einklang mit Art. IV des Revidierten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), da im Rahmen öffentlicher Beschaffungen nachhaltig produzierte einheimische Holzprodukte und nachhaltig produzierte Importe gleich zu behandeln sind. Das im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21) verankerte Diskriminierungsverbot im Warenbereich bezieht sich auf gleichartige Importe, im vorliegenden Fall auf importierte Holzprodukte. Artikel 34</span><em><span>a</span></em><span> und Artikel 34</span><em><span>b</span></em><span> WaG sind ursprungsneutral formuliert und erfassen einheimische Holzprodukte und nachhaltig produzierte Importe gleichermassen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Die Holzförderung beschränkt sich auf den vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich (vgl. Art. 37</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 1 WaV). Damit besteht keine Wettbewerbsverzerrung und auch keine Bevorteilung am Markt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4) Aus Sicht des Bundesrates sind aus den oben dargelegten Gründen keine Anpassungen der rechtlichen Grundlagen nötig. </span></p></span>
    • <p>Es liegt der Verdacht nahe, dass die Bevorzugung von Schweizer Holz gemäss Artikel 34a und 34b des Waldgesetzes nicht nur materiell gegen WTO-Regeln verstösst, sondern durch bewusste Wettbewerbsverzerrungen auch nichttarifäre Handelshemmnisse gegenüber anderen – teils importierten – Baumaterialien darstellt. Diese Bevorzugung wurde bislang mit angeblichen Nachhaltigkeitskriterien begründet.</p><p>Gemäss Antwort des Bundesrats zum Vorstoss Nr. 25.7295 liegt der Recyclinganteil von verleimten Holzprodukten bei nur rund 8%. Der überwiegende Anteil (92%) muss nach Ende der Nutzung thermisch verwertet oder deponiert werden. Im Gegensatz dazu liegt der Recyclinganteil von Metallen – insbesondere von Stahl – seit Jahren bei nahezu 100%. Stahl ist ein Paradebeispiel für funktionierende Kreislaufwirtschaft: Er lässt sich unbegrenzt und ohne Qualitätsverlust wiederverwerten. Auch andere Materialien wie Recyclingbeton erreichen höhere Rückführungsquoten als verleimte Holzprodukte.</p><p>&nbsp;</p><p>Die gesetzliche Bevorzugung von Holzprodukten stellt eine systematische Diskriminierung von nachhaltigen, mehrfach recycelbaren Werkstoffen wie Stahl dar. Sie konterkariert darüber hinaus das Ziel einer technologieneutralen, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Bau- und Beschaffungspolitik.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul><li>Bitte begründen Sie ausführlich und mit überprüfbaren Fakten, wie die Förderung von Holz gemäss Artikel 34a und 34b Waldgesetz – unter Berufung auf Nachhaltigkeitskriterien – gerechtfertigt ist, angesichts geltender WTO-Grundsätze, wonach vergleichbare Materialien und Anbieter nicht diskriminiert werden dürfen?</li><li>Inwiefern ist die gesetzlich verankerte Bevorzugung eines Werkstoffs mit schlechter Kreislauffähigkeit gegenüber hochwertigen, nahezu vollständig wiederverwertbaren Materialien mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft und der Gleichbehandlung von Baustoffen vereinbar?</li><li>Nichttarifäre Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen führen in der Regel nicht zu einem optimalen Marktergebnis. Worin sieht der Bundesrat ein konkretes Marktversagen im Bereich Holzprodukte, das eine gesetzliche Bevorteilung rechtfertigen würde?</li><li>Welche Anpassungen wären erforderlich, um den bestehenden gesetzlichen Rahmen mit den Prinzipien der Transparenz, Gleichbehandlung von Materialien und der Förderung einer echten Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen?</li></ul>
    • Nachhaltigkeit oder Protektionismus? Zur Bevorzugung von Holz im Waldgesetz

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