Missbrauch von codeinhaltigen Sirupen (Purple Drank). Handeln, bevor das Phänomen um sich greift

ShortId
25.3789
Id
20253789
Updated
14.11.2025 02:40
Language
de
Title
Missbrauch von codeinhaltigen Sirupen (Purple Drank). Handeln, bevor das Phänomen um sich greift
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Besorgnis der kantonalen Behörden angesichts des zunehmenden Missbrauchs codeinhaltiger Sirupe zu Genusszwecken?&nbsp;<br>Verfügt er über gesamtschweizerische Daten zum Konsum oder zu Verschreibungen? Falls keine derartigen Daten vorliegen, wie könnten sie beschafft werden?</li><li>Erwägt er, die Off-Label-Verschreibung im Bereich der Suchtmedizin (z.&nbsp;B. codeinhaltige Sirupe) klarer zu regeln, namentlich durch verbindliche Richtlinien oder durch eine einheitliche Bewilligungspraxis?</li><li>Ist er bereit, in Absprache mit den Kantonen eine Klärung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle der Verschreibungen und der Behandlungen von abhängigen Personen?</li></ol>
  • <span><p><span>1. Der Bundesrat nimmt das Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial opioidhaltiger Medikamente – darunter auch codeinhaltige Sirupe – sehr ernst. Um die Entwicklungen im problematischen Gebrauch opioidhaltiger Schmerzmittel besser verfolgen zu können, führen das BAG und die FMH seit 2021 jährlich fachliche Austauschtreffen durch. Das BAG steht auch in engem Austausch mit den Kantonen und Fachorganisationen. </span></p><p><span>Auf nationaler Ebene existieren mehrere Statistiken im Zusammenhang mit Opioiden. Die Iqvia-Daten zu Arzneimittelverschreibungen zeigen die Entwicklung der Anzahl der Verschreibungen von Hustensaft auf Codeinbasis im Zeitverlauf. Sie zeigen für die letzten Jahre einen Anstieg der Verschreibungen in der Region «Genf-Jura». Auch im Rahmen des Abwassermonitorings wird Codein erfasst. Die verfügbaren Ergebnisse zeigen keinen Anstieg des Verbrauchs. Der Versorgungsatlas des Bundesamts für Statistik enthält Daten zu im ambulanten Bereich über die Krankenkassen abgerechneten opioidhaltigen Medikamenten, einschliesslich Codein. Der spezifische Anteil von Codein ist jedoch nicht ersichtlich. </span></p><p><span>Diese Statistiken lassen grundsätzlich nur Rückschlüsse über den Gesamtverbrauch, jedoch nicht über die missbräuchliche Einnahme, zu. Es gibt jedoch Berichte, dass der Konsum von codeinhaltigen Hustensäften zur Berauschung unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den letzten 10 Jahren zugenommen haben. Ein Bericht zum Thema «Jugendliche mit Medikamenten und Mischkonsum», der 2022 von Infodrog veröffentlicht wurde, hat diese Zunahme aufgezeigt. Zudem liegen Hinweise von den kantonalen Behörden aus Genf vor, dass codeinhaltige Hustensäfte auch vermehrt an opioidabhängige Personen zum Zweck der betäubungsmittelgestützten Behandlung verschrieben werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Rechtsgrundlagen für Heilmittel und Betäubungsmittel im Bundesrecht legen die Anforderungen an die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln fest und sehen die notwendigen Massnahmen und Sanktionen vor, über welche die Kantone zur Durchsetzung verfügen. Eine «off label» Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln muss den kantonalen Behörden innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden (Art. 11 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Somit verfügen die kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die ärztliche Tätigkeit bereits grundsätzlich über die erforderlichen Instrumente, um gegen unsachgemässe Verschreibungspraktiken in Bezug auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel vorzugehen. </span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt aber, wie in seiner Stellungnahme zur Motion Bläsi 25.3813 erwähnt, dass die unsachgemässe Verschreibung von Arzneimitteln, welche Betäubungsmittel enthalten, jedoch aufgrund der Menge von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, in der Praxis ein Problem darstellen kann und daher näher abgeklärt werden sollte (bsp. codeinhaltiger Hustensirup).</span></p><p><span>Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Handlungsbedarf betreffend die unsachgemässe Verschreibung von codeinhaltigen Arzneimitteln – wie beispielsweise die entsprechenden Hustensirups – für den Fall einer «off label» Behandlung im Suchtbereich zu prüfen. Das BAG wird sich dazu mit Swissmedic und den zuständigen kantonalen Behörden austauschen. Erst im Anschluss an diese Prüfung kann beurteilt werden, ob und welche Massnahmen auf Stufe Bund ergriffen werden sollen oder ob der Erlass von Leitlinien den Fachgesellschaften oder den kantonalen Vollzugsbehörden überlassen werden soll. Dabei ist auch die ärztliche Behandlungsfreiheit zu berücksichtigen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten im Bereich der Kontrolle von Verschreibungen und Behandlungen für abhängige Personen klar geregelt sind. Gemäss Artikel 3</span><em><span>e</span></em><span> BetmG braucht es für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen eine Bewilligung. Diese Bewilligung wird von den Kantonen erteilt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte dürfen Betäubungsmittel zudem nur in dem Umfang abgeben, verordnen und verwenden, wie es nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Sollten die kantonalen Aufsichtsbehörden zum Schluss kommen, dass die ärztlichen Sorgfaltspflichten verletzt werden, können sie dagegen vorgehen. Der Bundesrat erachtet es daher als nicht erforderlich, die Kompetenzverteilung in diesem spezifischen Bereich zu überprüfen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie oben erwähnt, anerkennt der Bundesrat aber, dass das bestehende Kontrollsystem umgangen werden kann, wenn Hustensirupe, die nur geringe Mengen an Codein enthalten und deshalb nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallen, in grösseren Mengen an betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden (siehe Ziff. 2).</span></p></span>
  • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 25.7511 erklärte der Bundesrat, er habe keine Kenntnis von missbräuchlicher Verwendung gewisser Medikamente, die süchtig machende Substanzen enthalten.<br>Dabei beobachten Gesundheitsfachleute wie auch Behörden in gewissen Kantonen seit mehr als zehn Jahren, dass codeinhaltige Hustensirupe missbräuchlich eingenommen werden. Das Phänomen <i>Purple Drank</i> – eine Mischung aus Sirup, Limonade, Antihistaminika und zuweilen auch Alkohol oder Cannabis – ist keine Randerscheinung mehr, sondern betrifft immer jüngere Jugendliche. Die Risiken des Konsums solcher Getränke sind erwiesen und reichen von Abhängigkeit über Schulabbruch und kognitive Beeinträchtigungen bis hin zur Überdosis.<br>Das Phänomen nimmt besorgniserregende Ausmasse an: In Genf haben die Gesundheitsbehörden ein spezifisches Entzugsprogramm eingerichtet, denn die Einnahme grosser Mengen codeinhaltiger Sirupe ist ein ernsthaftes Problem für die öffentliche Gesundheit.<br>Mit der Revision des Heilmittelgesetzes im Jahr&nbsp;2019 wurden griffigere Bestimmungen eingeführt, aber der Gesetzesvollzug ist uneinheitlich. Zwar wird die Meldepflicht gemäss Betäubungsmittelgesetz in der Regel eingehalten, aber der Kanton kann nicht gegen eine verordnete Off-Label-Behandlung vorgehen, selbst wenn er zur Einschätzung gelangt, dass diese missbräuchlich ist oder den Schwarzmarkt versorgen könnte.&nbsp;<br>Bei Substitutionsbehandlungen von Heroinabhängigen ist die kantonale Bewilligungspraxis gut verankert und harmonisiert. Anders sieht es bei der Verschreibung von Codein aus, wenn eine Abhängigkeit vorliegt, denn die Kriterien dafür wurden nicht definiert und die kantonalen Praktiken sind uneinheitlich. Solche Verschreibungen lassen sich nur schwer kontrollieren, und für die Patientinnen und Patienten besteht die Gefahr von Fehlbehandlungen.</p>
  • Missbrauch von codeinhaltigen Sirupen (Purple Drank). Handeln, bevor das Phänomen um sich greift
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Teilt der Bundesrat die Besorgnis der kantonalen Behörden angesichts des zunehmenden Missbrauchs codeinhaltiger Sirupe zu Genusszwecken?&nbsp;<br>Verfügt er über gesamtschweizerische Daten zum Konsum oder zu Verschreibungen? Falls keine derartigen Daten vorliegen, wie könnten sie beschafft werden?</li><li>Erwägt er, die Off-Label-Verschreibung im Bereich der Suchtmedizin (z.&nbsp;B. codeinhaltige Sirupe) klarer zu regeln, namentlich durch verbindliche Richtlinien oder durch eine einheitliche Bewilligungspraxis?</li><li>Ist er bereit, in Absprache mit den Kantonen eine Klärung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle der Verschreibungen und der Behandlungen von abhängigen Personen?</li></ol>
    • <span><p><span>1. Der Bundesrat nimmt das Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial opioidhaltiger Medikamente – darunter auch codeinhaltige Sirupe – sehr ernst. Um die Entwicklungen im problematischen Gebrauch opioidhaltiger Schmerzmittel besser verfolgen zu können, führen das BAG und die FMH seit 2021 jährlich fachliche Austauschtreffen durch. Das BAG steht auch in engem Austausch mit den Kantonen und Fachorganisationen. </span></p><p><span>Auf nationaler Ebene existieren mehrere Statistiken im Zusammenhang mit Opioiden. Die Iqvia-Daten zu Arzneimittelverschreibungen zeigen die Entwicklung der Anzahl der Verschreibungen von Hustensaft auf Codeinbasis im Zeitverlauf. Sie zeigen für die letzten Jahre einen Anstieg der Verschreibungen in der Region «Genf-Jura». Auch im Rahmen des Abwassermonitorings wird Codein erfasst. Die verfügbaren Ergebnisse zeigen keinen Anstieg des Verbrauchs. Der Versorgungsatlas des Bundesamts für Statistik enthält Daten zu im ambulanten Bereich über die Krankenkassen abgerechneten opioidhaltigen Medikamenten, einschliesslich Codein. Der spezifische Anteil von Codein ist jedoch nicht ersichtlich. </span></p><p><span>Diese Statistiken lassen grundsätzlich nur Rückschlüsse über den Gesamtverbrauch, jedoch nicht über die missbräuchliche Einnahme, zu. Es gibt jedoch Berichte, dass der Konsum von codeinhaltigen Hustensäften zur Berauschung unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den letzten 10 Jahren zugenommen haben. Ein Bericht zum Thema «Jugendliche mit Medikamenten und Mischkonsum», der 2022 von Infodrog veröffentlicht wurde, hat diese Zunahme aufgezeigt. Zudem liegen Hinweise von den kantonalen Behörden aus Genf vor, dass codeinhaltige Hustensäfte auch vermehrt an opioidabhängige Personen zum Zweck der betäubungsmittelgestützten Behandlung verschrieben werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Rechtsgrundlagen für Heilmittel und Betäubungsmittel im Bundesrecht legen die Anforderungen an die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln fest und sehen die notwendigen Massnahmen und Sanktionen vor, über welche die Kantone zur Durchsetzung verfügen. Eine «off label» Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln muss den kantonalen Behörden innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden (Art. 11 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121). Somit verfügen die kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die ärztliche Tätigkeit bereits grundsätzlich über die erforderlichen Instrumente, um gegen unsachgemässe Verschreibungspraktiken in Bezug auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel vorzugehen. </span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt aber, wie in seiner Stellungnahme zur Motion Bläsi 25.3813 erwähnt, dass die unsachgemässe Verschreibung von Arzneimitteln, welche Betäubungsmittel enthalten, jedoch aufgrund der Menge von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, in der Praxis ein Problem darstellen kann und daher näher abgeklärt werden sollte (bsp. codeinhaltiger Hustensirup).</span></p><p><span>Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Handlungsbedarf betreffend die unsachgemässe Verschreibung von codeinhaltigen Arzneimitteln – wie beispielsweise die entsprechenden Hustensirups – für den Fall einer «off label» Behandlung im Suchtbereich zu prüfen. Das BAG wird sich dazu mit Swissmedic und den zuständigen kantonalen Behörden austauschen. Erst im Anschluss an diese Prüfung kann beurteilt werden, ob und welche Massnahmen auf Stufe Bund ergriffen werden sollen oder ob der Erlass von Leitlinien den Fachgesellschaften oder den kantonalen Vollzugsbehörden überlassen werden soll. Dabei ist auch die ärztliche Behandlungsfreiheit zu berücksichtigen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten im Bereich der Kontrolle von Verschreibungen und Behandlungen für abhängige Personen klar geregelt sind. Gemäss Artikel 3</span><em><span>e</span></em><span> BetmG braucht es für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen eine Bewilligung. Diese Bewilligung wird von den Kantonen erteilt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte dürfen Betäubungsmittel zudem nur in dem Umfang abgeben, verordnen und verwenden, wie es nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Sollten die kantonalen Aufsichtsbehörden zum Schluss kommen, dass die ärztlichen Sorgfaltspflichten verletzt werden, können sie dagegen vorgehen. Der Bundesrat erachtet es daher als nicht erforderlich, die Kompetenzverteilung in diesem spezifischen Bereich zu überprüfen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie oben erwähnt, anerkennt der Bundesrat aber, dass das bestehende Kontrollsystem umgangen werden kann, wenn Hustensirupe, die nur geringe Mengen an Codein enthalten und deshalb nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallen, in grösseren Mengen an betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden (siehe Ziff. 2).</span></p></span>
    • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 25.7511 erklärte der Bundesrat, er habe keine Kenntnis von missbräuchlicher Verwendung gewisser Medikamente, die süchtig machende Substanzen enthalten.<br>Dabei beobachten Gesundheitsfachleute wie auch Behörden in gewissen Kantonen seit mehr als zehn Jahren, dass codeinhaltige Hustensirupe missbräuchlich eingenommen werden. Das Phänomen <i>Purple Drank</i> – eine Mischung aus Sirup, Limonade, Antihistaminika und zuweilen auch Alkohol oder Cannabis – ist keine Randerscheinung mehr, sondern betrifft immer jüngere Jugendliche. Die Risiken des Konsums solcher Getränke sind erwiesen und reichen von Abhängigkeit über Schulabbruch und kognitive Beeinträchtigungen bis hin zur Überdosis.<br>Das Phänomen nimmt besorgniserregende Ausmasse an: In Genf haben die Gesundheitsbehörden ein spezifisches Entzugsprogramm eingerichtet, denn die Einnahme grosser Mengen codeinhaltiger Sirupe ist ein ernsthaftes Problem für die öffentliche Gesundheit.<br>Mit der Revision des Heilmittelgesetzes im Jahr&nbsp;2019 wurden griffigere Bestimmungen eingeführt, aber der Gesetzesvollzug ist uneinheitlich. Zwar wird die Meldepflicht gemäss Betäubungsmittelgesetz in der Regel eingehalten, aber der Kanton kann nicht gegen eine verordnete Off-Label-Behandlung vorgehen, selbst wenn er zur Einschätzung gelangt, dass diese missbräuchlich ist oder den Schwarzmarkt versorgen könnte.&nbsp;<br>Bei Substitutionsbehandlungen von Heroinabhängigen ist die kantonale Bewilligungspraxis gut verankert und harmonisiert. Anders sieht es bei der Verschreibung von Codein aus, wenn eine Abhängigkeit vorliegt, denn die Kriterien dafür wurden nicht definiert und die kantonalen Praktiken sind uneinheitlich. Solche Verschreibungen lassen sich nur schwer kontrollieren, und für die Patientinnen und Patienten besteht die Gefahr von Fehlbehandlungen.</p>
    • Missbrauch von codeinhaltigen Sirupen (Purple Drank). Handeln, bevor das Phänomen um sich greift

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