Konsequentes Monitoring der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme

ShortId
25.3791
Id
20253791
Updated
14.11.2025 02:37
Language
de
Title
Konsequentes Monitoring der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Asylstatistik 2024 erhielten 10 390 Personen in der Schweiz Asyl und es wurden zusätzlich 6459 vorläufige Aufnahmen verfügt. Obschon letztgenannte Personengruppe eben gerade kein Asyl erhält, darf sie einstweilen in der Schweiz bleiben. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme ist als temporäre Massnahme gedacht und nur in der Schweiz sowie in Liechtenstein bekannt, nicht aber im übrigen Europa.</p><p>Laut Art. 84 Abs. 1 AIG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Erfolgt diese gesetzlich vorgeschriebene periodische Überprüfung nicht oder nur ungenügend, droht der Status der vorläufigen Aufnahme zu einem Dauerzustand zu werden, was dem Sinn des Gesetzes klar zuwiderliefe. Davon zeugen nach Ablauf von 5 Jahren sage und schreibe 4598 gutgeheissene Härtefallregelungen (Asylstatistik 2024).</p>
  • <span><p><span>1./2. Bei der Mehrheit der vorläufigen Aufnahmen handelt es sich um Menschen aus Kriegsgebieten, in welche die betroffenen Personen längerfristig nicht zurückkehren oder rückgeführt werden können. Eine engmaschige periodische Überprüfung aller dieser Fälle von vorläufigen Aufnahmen erachtet der Bundesrat deshalb als nicht zielführend, solange sich die Situation im Herkunftsland offenkundig nicht ändert. Liegen Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzugshindernisse nicht mehr gegeben sind, überprüft das Staatssekretariat für Migration SEM, ob eine vorläufige Aufnahme noch gerechtfertigt ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das SEM jährlich gezielte Überprüfungen vorläufiger Aufnahmen von spezifischen Personenkategorien vornimmt. Hierbei wurden im Jahr 2024 insgesamt 1'200 vorläufige Aufnahmen überprüft und es wurden 13 vorläufige Aufnahmen aufgehoben.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiter nimmt das SEM auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sogenannte risikobasierte Überprüfungen der vorläufigen Aufnahme vor (Art. 84 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG, SR 142.20). Demnach kann das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Sie kann ebenfalls aufgehoben werden, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Die vorläufige Aufnahme erlischt auch, wenn gegenüber einer Person eine Landesverweisung gestützt auf Artikel 66</span><em><span>a oder 66a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> Strafgesetzbuch StGB (SR 311.0) oder Artikel 49</span><em><span>a</span></em><span> oder 49</span><em><span>a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> Militärstrafgesetz MStG (SR 321.0) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG angeordnet wurde und diese in Rechtskraft getreten ist (Art. 83 Abs. 9 AIG</span><em><span>). </span></em><span>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass er das EJPD (SEM) im Rahmen der Begleitmassnahme zur Eidgenössischen Volksinitiative 'Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)' beauftragt hat, die Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen im Einzelfall und verstärkt basierend auf der Lage in den Herkunftsländern zu überprüfen. Das EJPD (SEM) wird dem Bundesrat bis spätestens Ende 2025 hierzu Bericht erstatten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. In den letzten zehn Jahren (2015 bis 2024) wurden rund 12'000 vorläufige Aufnahmen überprüft und etwa 340 aufgehoben. Bei rund 26% dieser Fälle wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen aufgehoben. In sämtlichen anderen Fällen wurde die Aufhebung vorgenommen, weil die ursprünglichen Wegweisungsvollzugshindernisse nachträglich weggefallen sind und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft wurde. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Durch den kontinuierlichen Austausch und die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen ist sichergestellt, dass dem SEM die nötigen Informationen zur Verfügung stehen, um das Erlöschen festzustellen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme zu verfügen. Folglich erachtet der Bundesrat ein systematisches Monitoring sowie eine spezifische Task Force nicht als notwendig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Nach der Aufhebung oder dem Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme sind die Kantone zuständig für den Vollzug der Wegweisung. Der Bund leistet dabei Vollzugsunterstützung. Der Bundesrat misst einem effizienten Wegweisungsvollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen grosse Bedeutung zu. Die Schweiz zählt zu den vollzugsstärksten Staaten Europas. Die Zahl der Ausreisen stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr erneut um rund 20% (ohne Ukraine). Der Bundesrat wird seine Bemühungen, den Wegweisungsvollzug stets weiter zu optimieren, fortsetzen. So, beispielsweise im Rahmen der Erfüllung der Motion</span><span>&nbsp;</span><span>23.3082</span><span>&nbsp;</span><span>Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Neben den gezielt durchgeführten periodischen Überprüfungen von vorläufigen Aufnahmen reagiert das SEM auch auf Hinweise von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die geeignet sind, die Aufhebung oder das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. Mit diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass in sämtlichen angezeigten Fällen eine Überprüfung der vorläufigen Aufnahme erfolgt. Damit kann sichergestellt werden, dass die vorläufige Aufnahme nur so lange aufrechterhalten bleibt, wie sie gerechtfertigt ist (Fortbestehen eines Hindernisses für den Vollzug der angeordneten Wegweisung). Folglich erachtet der Bundesrat es nicht als notwendig, weitere Massnahmen vorzusehen.</span></p></span>
  • <p>1. Prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei allen vorläufig Aufgenommenen periodisch, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind?<br>&nbsp;</p><p>2. Falls nein, weshalb nicht? Falls nur teilweise, weshalb nicht bei allen vorläufig Aufgenommenen? Falls ja, in welchen zeitlichen Abständen erfolgt bzw. wiederholt sich die Überprüfung und basierend auf welchen Kriterien? Werden Straftäter und Gefährder speziell überprüft?<br>&nbsp;</p><p>3. In wie vielen Fällen wurde die vorläufige Aufnahme im Rahmen der periodischen Überprüfung widerrufen und aus welchen Gründen (Statistik der letzten 10 Jahre)?<br>&nbsp;</p><p>4. Gibt es ein systematisches Monitoring? Existiert innerhalb des SEM eine Task Force, welche die periodische Überprüfung überwacht? Falls nein, warum nicht?<br>&nbsp;</p><p>5. Welche Massnahmen ergreift das SEM, um sicherzustellen, dass vorläufig Aufgenommene bei Wegfall der Voraussetzungen möglichst rasch wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren?<br>&nbsp;</p><p>6. Welche konkrete Massnahmen, nebst der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme, unternimmt der Bundesrat, damit die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Aufnahme sichergestellt ist und diese temporäre Massnahme nicht faktsich zu einem unbefristeten Bleiberecht verkommt und damit völlige Fehlanreize setzt?</p>
  • Konsequentes Monitoring der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Asylstatistik 2024 erhielten 10 390 Personen in der Schweiz Asyl und es wurden zusätzlich 6459 vorläufige Aufnahmen verfügt. Obschon letztgenannte Personengruppe eben gerade kein Asyl erhält, darf sie einstweilen in der Schweiz bleiben. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme ist als temporäre Massnahme gedacht und nur in der Schweiz sowie in Liechtenstein bekannt, nicht aber im übrigen Europa.</p><p>Laut Art. 84 Abs. 1 AIG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Erfolgt diese gesetzlich vorgeschriebene periodische Überprüfung nicht oder nur ungenügend, droht der Status der vorläufigen Aufnahme zu einem Dauerzustand zu werden, was dem Sinn des Gesetzes klar zuwiderliefe. Davon zeugen nach Ablauf von 5 Jahren sage und schreibe 4598 gutgeheissene Härtefallregelungen (Asylstatistik 2024).</p>
    • <span><p><span>1./2. Bei der Mehrheit der vorläufigen Aufnahmen handelt es sich um Menschen aus Kriegsgebieten, in welche die betroffenen Personen längerfristig nicht zurückkehren oder rückgeführt werden können. Eine engmaschige periodische Überprüfung aller dieser Fälle von vorläufigen Aufnahmen erachtet der Bundesrat deshalb als nicht zielführend, solange sich die Situation im Herkunftsland offenkundig nicht ändert. Liegen Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzugshindernisse nicht mehr gegeben sind, überprüft das Staatssekretariat für Migration SEM, ob eine vorläufige Aufnahme noch gerechtfertigt ist.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das SEM jährlich gezielte Überprüfungen vorläufiger Aufnahmen von spezifischen Personenkategorien vornimmt. Hierbei wurden im Jahr 2024 insgesamt 1'200 vorläufige Aufnahmen überprüft und es wurden 13 vorläufige Aufnahmen aufgehoben.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiter nimmt das SEM auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sogenannte risikobasierte Überprüfungen der vorläufigen Aufnahme vor (Art. 84 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG, SR 142.20). Demnach kann das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Sie kann ebenfalls aufgehoben werden, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Die vorläufige Aufnahme erlischt auch, wenn gegenüber einer Person eine Landesverweisung gestützt auf Artikel 66</span><em><span>a oder 66a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> Strafgesetzbuch StGB (SR 311.0) oder Artikel 49</span><em><span>a</span></em><span> oder 49</span><em><span>a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> Militärstrafgesetz MStG (SR 321.0) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG angeordnet wurde und diese in Rechtskraft getreten ist (Art. 83 Abs. 9 AIG</span><em><span>). </span></em><span>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass er das EJPD (SEM) im Rahmen der Begleitmassnahme zur Eidgenössischen Volksinitiative 'Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)' beauftragt hat, die Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen im Einzelfall und verstärkt basierend auf der Lage in den Herkunftsländern zu überprüfen. Das EJPD (SEM) wird dem Bundesrat bis spätestens Ende 2025 hierzu Bericht erstatten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. In den letzten zehn Jahren (2015 bis 2024) wurden rund 12'000 vorläufige Aufnahmen überprüft und etwa 340 aufgehoben. Bei rund 26% dieser Fälle wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen aufgehoben. In sämtlichen anderen Fällen wurde die Aufhebung vorgenommen, weil die ursprünglichen Wegweisungsvollzugshindernisse nachträglich weggefallen sind und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft wurde. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Durch den kontinuierlichen Austausch und die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen ist sichergestellt, dass dem SEM die nötigen Informationen zur Verfügung stehen, um das Erlöschen festzustellen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme zu verfügen. Folglich erachtet der Bundesrat ein systematisches Monitoring sowie eine spezifische Task Force nicht als notwendig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Nach der Aufhebung oder dem Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme sind die Kantone zuständig für den Vollzug der Wegweisung. Der Bund leistet dabei Vollzugsunterstützung. Der Bundesrat misst einem effizienten Wegweisungsvollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen grosse Bedeutung zu. Die Schweiz zählt zu den vollzugsstärksten Staaten Europas. Die Zahl der Ausreisen stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr erneut um rund 20% (ohne Ukraine). Der Bundesrat wird seine Bemühungen, den Wegweisungsvollzug stets weiter zu optimieren, fortsetzen. So, beispielsweise im Rahmen der Erfüllung der Motion</span><span>&nbsp;</span><span>23.3082</span><span>&nbsp;</span><span>Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Neben den gezielt durchgeführten periodischen Überprüfungen von vorläufigen Aufnahmen reagiert das SEM auch auf Hinweise von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die geeignet sind, die Aufhebung oder das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. Mit diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass in sämtlichen angezeigten Fällen eine Überprüfung der vorläufigen Aufnahme erfolgt. Damit kann sichergestellt werden, dass die vorläufige Aufnahme nur so lange aufrechterhalten bleibt, wie sie gerechtfertigt ist (Fortbestehen eines Hindernisses für den Vollzug der angeordneten Wegweisung). Folglich erachtet der Bundesrat es nicht als notwendig, weitere Massnahmen vorzusehen.</span></p></span>
    • <p>1. Prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei allen vorläufig Aufgenommenen periodisch, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind?<br>&nbsp;</p><p>2. Falls nein, weshalb nicht? Falls nur teilweise, weshalb nicht bei allen vorläufig Aufgenommenen? Falls ja, in welchen zeitlichen Abständen erfolgt bzw. wiederholt sich die Überprüfung und basierend auf welchen Kriterien? Werden Straftäter und Gefährder speziell überprüft?<br>&nbsp;</p><p>3. In wie vielen Fällen wurde die vorläufige Aufnahme im Rahmen der periodischen Überprüfung widerrufen und aus welchen Gründen (Statistik der letzten 10 Jahre)?<br>&nbsp;</p><p>4. Gibt es ein systematisches Monitoring? Existiert innerhalb des SEM eine Task Force, welche die periodische Überprüfung überwacht? Falls nein, warum nicht?<br>&nbsp;</p><p>5. Welche Massnahmen ergreift das SEM, um sicherzustellen, dass vorläufig Aufgenommene bei Wegfall der Voraussetzungen möglichst rasch wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren?<br>&nbsp;</p><p>6. Welche konkrete Massnahmen, nebst der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme, unternimmt der Bundesrat, damit die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Aufnahme sichergestellt ist und diese temporäre Massnahme nicht faktsich zu einem unbefristeten Bleiberecht verkommt und damit völlige Fehlanreize setzt?</p>
    • Konsequentes Monitoring der periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme

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