Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren
- ShortId
-
25.3792
- Id
-
20253792
- Updated
-
02.12.2025 09:51
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren
- AdditionalIndexing
-
12;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Gemeinsame Tarif 8 von ProLitteris (GT 8) sieht eine pauschale Vergütung vor, die Tausende von Organisationen (Unternehmen, öffentliche Gemeinwesen, Schulen) entrichten müssen, und zwar unabhängig davon, wie viele Kopien tatsächlich angefertigt oder wie geschützte Werke effektiv genutzt werden. Dieser Mechanismus ist nicht nur intransparent, sondern wird von den Nutzerinnen und Nutzern oft auch als ungerechtfertigt beurteilt. Er führt dazu, dass ausgehend von rein statistischen Schätzungen Vergütungen in enormem Umfang erhoben werden, ohne dass der Bezug zwischen der Endnutzerin oder dem Endnutzer und der Urheberschaft eindeutig nachgewiesen ist. Wer über ein Kopiergerät verfügt, schuldet allein deswegen bereits eine Vergütung, auch wenn er in Tat und Wahrheit kein einziges geschütztes Werk vervielfältigt. </p><p> </p><p>Im Zuge der Digitalisierung haben sich die Kopierpraktiken grundlegend verändert: Unternehmen nutzen in erster Linie Inhalte, die sie im Rahmen von Lizenzen erworben oder intern erarbeitet haben. Der GT 8 bildet die heutigen Nutzungsformen nicht ab. Er funktioniert wie eine private Steuer und steht damit im Widerspruch zu einem Urheberrecht, das auf die tatsächliche Verwendung eines Werks abstellt.</p><p> </p><p>Der Bundesrat muss dieses System gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften überarbeiten und dabei dafür sorgen, dass der Schutz der Urheberrechte und die freie Verwendung durch die Nutzerinnen und Nutzer gerechter gegeneinander abgewogen werden. Die Abschaffung des GT 8 ist ein erster Schritt hin zu einer grundlegenden Neukonzeption des Modells.</p>
- <span><p><span>Das Schweizer Parlament hat 1993 beschlossen, dass Betriebe Zeitungen, Bücher und andere veröffentlichte Werke intern kopieren und digital zugänglich machen dürfen. Diese Nutzung greift in das Urheberrecht ein, weshalb Urheberinnen und Urheber entschädigt werden müssen. Anlass war ein Bundesgerichtsurteil (BGE 108 II 475), das die damalige Kopierpraxis als rechtswidrig einstufte. Weil individuelle Lizenzen zur genauen Erfassung jeder einzelnen Kopie zu aufwändig wären, wurde im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer eine gesetzliche Lizenz mit pauschaler Vergütung eingeführt. Die damit verbundene Vergütung ist eine Folge der Beschränkung des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechts der Rechteinhabenden. Das Bundesgericht hielt in BGE 125 III 141 hierzu anschaulich fest: «Der Pauschalvergütung von jährlich Fr. 30.--, die für Treuhandbetriebe mit einem Angestellten vorgesehen ist, liegt somit die Annahme zugrunde, dass in einem solchen Betrieb im Jahr durchschnittlich 857 Kopien aus urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Im einen Betrieb wird sie vielleicht ein Mehrfaches von 857 betragen; andernorts fällt möglicherweise während des ganzen Jahres gar keine Kopie aus einem Buch, einer Zeitschrift oder einer Zeitung an. Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben. Je nach Lage des Einzelfalls mag der pauschale Tarifansatz zwar als mehr oder weniger unbefriedigend erscheinen. Auf der anderen Seite sind Pauschalierungen aber unvermeidlich. Das Gesetz lässt sie nicht nur zu, sondern gebietet sie auch. Denn die in den Art. 46 f. URG vorgeschriebene tarifgestützte Abwicklung der Vergütungsleistungen kann nur funktionieren, wenn auf anerkannte Durchschnittswerte abgestellt und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahiert wird.» </span></p><p><span>Die Höhe der Kopiervergütung bemisst sich nach dem Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8), auf den sich die Verwertungsgesellschaften als Vertreterinnen der Urheberinnen und Urheber mit den Nutzerorganisationen geeinigt haben. Der GT 8 hält im Rahmen der Mindestvergütung (CHF 32) eine pauschale Lösung bereit und sieht darüber hinaus ein differenziertes abgestuftes Vergütungsreglement vor.</span></p><p><span>Der Bundesrat lehnt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) zum aktuellen Zeitpunkt ab. Er ist jedoch bereit, die Vergütung für den Eigengebrauch einer Prüfung zu unterziehen. Das EJPD hat das IGE beauftragt, eine entsprechende Studie durchführen zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie wird der Bundesrat bei Bedarf dem Parlament konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des URG oder eine Abschaffung des GT 8 in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Studie eindeutig feststehen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung von Artikel 19 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorzulegen mit dem Ziel, die Vergütung für private, zum internen Gebrauch bestimmte Kopien abzuschaffen. </p>
- Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Gemeinsame Tarif 8 von ProLitteris (GT 8) sieht eine pauschale Vergütung vor, die Tausende von Organisationen (Unternehmen, öffentliche Gemeinwesen, Schulen) entrichten müssen, und zwar unabhängig davon, wie viele Kopien tatsächlich angefertigt oder wie geschützte Werke effektiv genutzt werden. Dieser Mechanismus ist nicht nur intransparent, sondern wird von den Nutzerinnen und Nutzern oft auch als ungerechtfertigt beurteilt. Er führt dazu, dass ausgehend von rein statistischen Schätzungen Vergütungen in enormem Umfang erhoben werden, ohne dass der Bezug zwischen der Endnutzerin oder dem Endnutzer und der Urheberschaft eindeutig nachgewiesen ist. Wer über ein Kopiergerät verfügt, schuldet allein deswegen bereits eine Vergütung, auch wenn er in Tat und Wahrheit kein einziges geschütztes Werk vervielfältigt. </p><p> </p><p>Im Zuge der Digitalisierung haben sich die Kopierpraktiken grundlegend verändert: Unternehmen nutzen in erster Linie Inhalte, die sie im Rahmen von Lizenzen erworben oder intern erarbeitet haben. Der GT 8 bildet die heutigen Nutzungsformen nicht ab. Er funktioniert wie eine private Steuer und steht damit im Widerspruch zu einem Urheberrecht, das auf die tatsächliche Verwendung eines Werks abstellt.</p><p> </p><p>Der Bundesrat muss dieses System gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften überarbeiten und dabei dafür sorgen, dass der Schutz der Urheberrechte und die freie Verwendung durch die Nutzerinnen und Nutzer gerechter gegeneinander abgewogen werden. Die Abschaffung des GT 8 ist ein erster Schritt hin zu einer grundlegenden Neukonzeption des Modells.</p>
- <span><p><span>Das Schweizer Parlament hat 1993 beschlossen, dass Betriebe Zeitungen, Bücher und andere veröffentlichte Werke intern kopieren und digital zugänglich machen dürfen. Diese Nutzung greift in das Urheberrecht ein, weshalb Urheberinnen und Urheber entschädigt werden müssen. Anlass war ein Bundesgerichtsurteil (BGE 108 II 475), das die damalige Kopierpraxis als rechtswidrig einstufte. Weil individuelle Lizenzen zur genauen Erfassung jeder einzelnen Kopie zu aufwändig wären, wurde im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer eine gesetzliche Lizenz mit pauschaler Vergütung eingeführt. Die damit verbundene Vergütung ist eine Folge der Beschränkung des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechts der Rechteinhabenden. Das Bundesgericht hielt in BGE 125 III 141 hierzu anschaulich fest: «Der Pauschalvergütung von jährlich Fr. 30.--, die für Treuhandbetriebe mit einem Angestellten vorgesehen ist, liegt somit die Annahme zugrunde, dass in einem solchen Betrieb im Jahr durchschnittlich 857 Kopien aus urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Im einen Betrieb wird sie vielleicht ein Mehrfaches von 857 betragen; andernorts fällt möglicherweise während des ganzen Jahres gar keine Kopie aus einem Buch, einer Zeitschrift oder einer Zeitung an. Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben. Je nach Lage des Einzelfalls mag der pauschale Tarifansatz zwar als mehr oder weniger unbefriedigend erscheinen. Auf der anderen Seite sind Pauschalierungen aber unvermeidlich. Das Gesetz lässt sie nicht nur zu, sondern gebietet sie auch. Denn die in den Art. 46 f. URG vorgeschriebene tarifgestützte Abwicklung der Vergütungsleistungen kann nur funktionieren, wenn auf anerkannte Durchschnittswerte abgestellt und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahiert wird.» </span></p><p><span>Die Höhe der Kopiervergütung bemisst sich nach dem Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8), auf den sich die Verwertungsgesellschaften als Vertreterinnen der Urheberinnen und Urheber mit den Nutzerorganisationen geeinigt haben. Der GT 8 hält im Rahmen der Mindestvergütung (CHF 32) eine pauschale Lösung bereit und sieht darüber hinaus ein differenziertes abgestuftes Vergütungsreglement vor.</span></p><p><span>Der Bundesrat lehnt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) zum aktuellen Zeitpunkt ab. Er ist jedoch bereit, die Vergütung für den Eigengebrauch einer Prüfung zu unterziehen. Das EJPD hat das IGE beauftragt, eine entsprechende Studie durchführen zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie wird der Bundesrat bei Bedarf dem Parlament konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des URG oder eine Abschaffung des GT 8 in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Studie eindeutig feststehen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung von Artikel 19 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorzulegen mit dem Ziel, die Vergütung für private, zum internen Gebrauch bestimmte Kopien abzuschaffen. </p>
- Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren
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