Notrufsysteme können überlebenswichtig sein

ShortId
25.3798
Id
20253798
Updated
14.11.2025 02:36
Language
de
Title
Notrufsysteme können überlebenswichtig sein
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die grosse Mehrheit der alten und betagten Menschen in der Schweiz leben in ihrem eigenen Zuhause. Entweder ohne externe Unterstützung oder mit Hilfe von Spitex-Angeboten. Trotzdem bergen Stürze, Selbstunfälle und unbestimmtes Warten auf Hilfe eine grosse Gefahr für ältere Menschen dar – unter anderem weil ihnen die Möglichkeiten fehlen, sich bemerkbar zu machen oder den Notruf zu alarmieren. Verschiedene Notrufsysteme (z.B. Rotkreuz-Notruf) helfen, schwerwiegende Folgen zu verhindern und das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, darunter Notrufarmbänder, Notruftasten oder Sturzmelder. Mit diesen Systemen kann möglichen Komplikationen durch schnelle Hilfe vorgebeugt und fortschreitende Pflegebedürftigkeit verlangsamt oder sogar verhindert werden. Zudem ermöglichen sie eine lange Selbständigkeit, die das Pflege- und Gesundheitswesen entlastet. Jedoch werden diese Systeme aktuell nur in seltenen Fällen von der Krankenkasse und oft nicht einmal von den Ergänzungsleistungen übernommen, während die Kosten für viele nicht tragbar sind (mehrere 100 Franken jährlich). So verzichten viele potentielle Nutzer*innen, was der Gesundheit nicht förderlich ist. Im Sinne der Prävention und der Altersgesundheit sollten solche Notfallsysteme in den OKP-Leistungskatalog aufgenommen werden. Auch mit dem Ziel, teurere Folgekosten zu verhindern.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Notrufsysteme können sich tatsächlich als sehr nützlich erweisen. Der Bundesrat begrüsst daher den Einsatz dieser Vorrichtungen. Er möchte vorab daran erinnern, dass nach der Verabschiedung des Geschäfts 24.070 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause)) durch das Parlament in der Sommersession 2025 die Kosten für diese Systeme nun im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) übernommen werden können. Diese Lösung entspricht einem wichtigen Bedürfnis und steht im Einklang mit dem geltenden Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.</span><strong><span> </span></strong><span>Darüber hinaus</span><strong><span> </span></strong><span>gibt es ein Verfahren für die Kostenübernahme von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kostenübernahme von Leistungen durch die OKP wird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelt.</span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;</span><span>Die Leistungspflicht der OKP für Produkte, welche durch die versicherte Person selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder von Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeleistungen angewendet werden, ist in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der KLV) geregelt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen hinsichtlich der Kostenübernahme von Leistungen gilt das Antragsprinzip. Das Einreichen eines Antrages steht allen interessierten Kreisen offen. Privatpersonen können sich für die Antragserstellung mit Herstellern, Fachgesellschaften oder Patientenorganisationen zusammenschliessen, um im Antrag darzulegen, dass eine neue Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft den Antrag und unterbreitet ihn der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission.</span><span>&nbsp;</span><span>Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet nach Anhören dieser über Änderungen der MiGeL. Eine Annahme der Motion mit Beauftragung des Bundesrates zur Aufnahme von Positionen in die MiGeL würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG, SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) widersprechen und auch zur Bevorzugung von einzelnen Leistungen gegenüber anderen Leistungen führen, welche über den bewährten Weg geprüft und aufgenommen werden. Das Antragsverfahren wurde von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vor einigen Jahren geprüft und für angemessen befunden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Notrufsysteme (Notfalltasten, -knöpfe, -armbänder) für betagte Personen in den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungskatalog aufzunehmen. Es sind angemessene, kostendeckende Vergütungen zu definieren.&nbsp;</p>
  • Notrufsysteme können überlebenswichtig sein
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die grosse Mehrheit der alten und betagten Menschen in der Schweiz leben in ihrem eigenen Zuhause. Entweder ohne externe Unterstützung oder mit Hilfe von Spitex-Angeboten. Trotzdem bergen Stürze, Selbstunfälle und unbestimmtes Warten auf Hilfe eine grosse Gefahr für ältere Menschen dar – unter anderem weil ihnen die Möglichkeiten fehlen, sich bemerkbar zu machen oder den Notruf zu alarmieren. Verschiedene Notrufsysteme (z.B. Rotkreuz-Notruf) helfen, schwerwiegende Folgen zu verhindern und das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, darunter Notrufarmbänder, Notruftasten oder Sturzmelder. Mit diesen Systemen kann möglichen Komplikationen durch schnelle Hilfe vorgebeugt und fortschreitende Pflegebedürftigkeit verlangsamt oder sogar verhindert werden. Zudem ermöglichen sie eine lange Selbständigkeit, die das Pflege- und Gesundheitswesen entlastet. Jedoch werden diese Systeme aktuell nur in seltenen Fällen von der Krankenkasse und oft nicht einmal von den Ergänzungsleistungen übernommen, während die Kosten für viele nicht tragbar sind (mehrere 100 Franken jährlich). So verzichten viele potentielle Nutzer*innen, was der Gesundheit nicht förderlich ist. Im Sinne der Prävention und der Altersgesundheit sollten solche Notfallsysteme in den OKP-Leistungskatalog aufgenommen werden. Auch mit dem Ziel, teurere Folgekosten zu verhindern.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Notrufsysteme können sich tatsächlich als sehr nützlich erweisen. Der Bundesrat begrüsst daher den Einsatz dieser Vorrichtungen. Er möchte vorab daran erinnern, dass nach der Verabschiedung des Geschäfts 24.070 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause)) durch das Parlament in der Sommersession 2025 die Kosten für diese Systeme nun im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) übernommen werden können. Diese Lösung entspricht einem wichtigen Bedürfnis und steht im Einklang mit dem geltenden Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.</span><strong><span> </span></strong><span>Darüber hinaus</span><strong><span> </span></strong><span>gibt es ein Verfahren für die Kostenübernahme von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kostenübernahme von Leistungen durch die OKP wird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelt.</span><span>&nbsp;</span><span>&nbsp;</span><span>Die Leistungspflicht der OKP für Produkte, welche durch die versicherte Person selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder von Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeleistungen angewendet werden, ist in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der KLV) geregelt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen hinsichtlich der Kostenübernahme von Leistungen gilt das Antragsprinzip. Das Einreichen eines Antrages steht allen interessierten Kreisen offen. Privatpersonen können sich für die Antragserstellung mit Herstellern, Fachgesellschaften oder Patientenorganisationen zusammenschliessen, um im Antrag darzulegen, dass eine neue Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft den Antrag und unterbreitet ihn der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission.</span><span>&nbsp;</span><span>Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet nach Anhören dieser über Änderungen der MiGeL. Eine Annahme der Motion mit Beauftragung des Bundesrates zur Aufnahme von Positionen in die MiGeL würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG, SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) widersprechen und auch zur Bevorzugung von einzelnen Leistungen gegenüber anderen Leistungen führen, welche über den bewährten Weg geprüft und aufgenommen werden. Das Antragsverfahren wurde von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vor einigen Jahren geprüft und für angemessen befunden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Notrufsysteme (Notfalltasten, -knöpfe, -armbänder) für betagte Personen in den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungskatalog aufzunehmen. Es sind angemessene, kostendeckende Vergütungen zu definieren.&nbsp;</p>
    • Notrufsysteme können überlebenswichtig sein

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