Maximal zulässige Gesamtausgaben um die Hälfte der durchschnittlichen Budgetunterschreitungen korrigieren
- ShortId
-
25.3799
- Id
-
20253799
- Updated
-
14.11.2025 02:41
- Language
-
de
- Title
-
Maximal zulässige Gesamtausgaben um die Hälfte der durchschnittlichen Budgetunterschreitungen korrigieren
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 13 des Finanzhaushaltsgesetzes regelt, wie im Voranschlag für ein neues Rechnungsjahr der Höchstbetrag der Gesamtausgaben festgelegt wird. Diese Festlegung geht von der Annahme aus, dass die geplanten Ausgaben in vollem Umfang getätigt werden können. Faktisch bleiben jedoch immer Kreditreste (d.h. ausgabenseitig nicht ausgeschöpfte Voranschlagskredite und Kreditaufstockungen), da im Verlauf des Jahres Einsparungen möglich sind oder sich Verzögerungen ergeben. Die Folge ist – über die Jahre betrachtet – keine Stabilisierung des Schuldenbetrags, sondern eine weitere Reduktion. Darauf hat auch der «Bericht zur Entwicklung der Budgetunterschreitungen» der EFV vom 22.05.2019 aufmerksam gemacht.</p><p>Somit bewirkt die bisherige Praxis auf die Dauer nicht ein «Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen», wie es die Bundesverfassung in Art. 126 vorgibt, sondern eine unnötige Verknappung bei den verfügbaren Mitteln und überdies in Zeiten mit Teuerung eine weitere Reduktion der Schuldenquote, obwohl diese in der Schweiz bereits auf einem sehr tiefen Niveau ist. Das Risiko ist gross, dass notwendige Aufgaben und Investitionen nicht getätigt werden, zum Schaden künftiger Generationen.</p><p>Indem der Durchschnitt der letzten fünf abgeschlossenen Rechnungsjahre zum Massstab genommen wird, können Schwankungen bei den Kreditresten geglättet werden. Zudem soll als zusätzliche Vorsichtsmassnahme der Höchstbetrag der Gesamtausgaben nur um die Hälfte dieses 5-Jahres-Durchschnitts angehoben werden können.</p>
- <span><p><span>Die effektiven ordentlichen Ausgaben liegen im langjährigen Durchschnitt rund 1</span><span> </span><span>Milliarde Franken unter den budgetierten Ausgaben. Die Summe der nicht ausgeschöpften Budgetkredite wird somit nur teilweise für unterjährige Kreditaufstockungen wie Nachträge und Kreditüberschreitungen beansprucht. Auf der Einnahmenseite wird dagegen davon ausgegangen, dass sich die Schätzfehler mittelfristig ausgleichen. In der Tendenz ergeben sich daraus strukturelle Finanzierungsüberschüsse, die gemäss Beschluss des Parlaments nach Artikel 17</span><em><span>e </span></em><span>Finanzhaushaltgesetz (FHG, SR </span><em><span>611.0</span></em><span>) zum Abbau der Corona-Schulden verwendet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der vorgeschlagenen FHG-Änderung würde faktisch ein strukturelles Finanzierungsdefizit von rund 0,5</span><span> </span><span>Milliarden Franken budgetiert. In der Staatsrechnung lägen die Ausgaben im Durchschnitt nur noch um 0,5</span><span> </span><span>Milliarden Franken unter dem Budget und entsprechend tiefer wären auch die strukturellen Überschüsse (durchschnittlich 0,5 statt 1</span><span> </span><span>Mrd. Fr.). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Abbau der Corona-Schulden bis spätestens 2039 voraussichtlich nicht mehr möglich und müsste neu geregelt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Ergebnis wäre die vorgeschlagene Änderung vergleichbar mit einer symmetrischen Bewirtschaftung des Ausgleichskontos, da der Ausgabenplafond im Voranschlag erhöht würde und die Budgetunterschreitungen zumindest teilweise nicht mehr in den Schuldenabbau fliessen würden. Das Parlament hatte sich bei der Einführung der Schuldenbremse bewusst für die heute geltende asymmetrische Bewirtschaftung des Ausgleichskontos ausgesprochen, um so einen Schuldenabbau zu ermöglichen. Es hat diesen Entscheid am 30. September 2022 mit der FHG-Änderung zum Abbau der Corona-Schulden bestätigt, die erst seit 2023 in Kraft ist. Der Bundesrat lehnt eine neuerliche Anpassung des FHG ab und hat sich deshalb auch bereits gegen die Motion 25.3233 «Justierung der Schuldenbremse des Bundes» und die beiden gleichlautenden Motionen 24.4182 und 24.4194 «Symmetrische Bewirtschaftung von Defiziten und Überschüssen des Bundes» ausgesprochen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; SR 611.0) zu unterbreiten, welcher vorsieht, dass der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben angehoben wird um die Hälfte des durchschnittlichen Betrags der ausgabenseitigen Budgetunterschreitungen (das heisst der Summe der nicht ausgeschöpften Voranschlagskredite und Kreditaufstockungen) der letzten fünf abgeschlossenen Rechnungsjahre des Bundes.</p>
- Maximal zulässige Gesamtausgaben um die Hälfte der durchschnittlichen Budgetunterschreitungen korrigieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 13 des Finanzhaushaltsgesetzes regelt, wie im Voranschlag für ein neues Rechnungsjahr der Höchstbetrag der Gesamtausgaben festgelegt wird. Diese Festlegung geht von der Annahme aus, dass die geplanten Ausgaben in vollem Umfang getätigt werden können. Faktisch bleiben jedoch immer Kreditreste (d.h. ausgabenseitig nicht ausgeschöpfte Voranschlagskredite und Kreditaufstockungen), da im Verlauf des Jahres Einsparungen möglich sind oder sich Verzögerungen ergeben. Die Folge ist – über die Jahre betrachtet – keine Stabilisierung des Schuldenbetrags, sondern eine weitere Reduktion. Darauf hat auch der «Bericht zur Entwicklung der Budgetunterschreitungen» der EFV vom 22.05.2019 aufmerksam gemacht.</p><p>Somit bewirkt die bisherige Praxis auf die Dauer nicht ein «Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen», wie es die Bundesverfassung in Art. 126 vorgibt, sondern eine unnötige Verknappung bei den verfügbaren Mitteln und überdies in Zeiten mit Teuerung eine weitere Reduktion der Schuldenquote, obwohl diese in der Schweiz bereits auf einem sehr tiefen Niveau ist. Das Risiko ist gross, dass notwendige Aufgaben und Investitionen nicht getätigt werden, zum Schaden künftiger Generationen.</p><p>Indem der Durchschnitt der letzten fünf abgeschlossenen Rechnungsjahre zum Massstab genommen wird, können Schwankungen bei den Kreditresten geglättet werden. Zudem soll als zusätzliche Vorsichtsmassnahme der Höchstbetrag der Gesamtausgaben nur um die Hälfte dieses 5-Jahres-Durchschnitts angehoben werden können.</p>
- <span><p><span>Die effektiven ordentlichen Ausgaben liegen im langjährigen Durchschnitt rund 1</span><span> </span><span>Milliarde Franken unter den budgetierten Ausgaben. Die Summe der nicht ausgeschöpften Budgetkredite wird somit nur teilweise für unterjährige Kreditaufstockungen wie Nachträge und Kreditüberschreitungen beansprucht. Auf der Einnahmenseite wird dagegen davon ausgegangen, dass sich die Schätzfehler mittelfristig ausgleichen. In der Tendenz ergeben sich daraus strukturelle Finanzierungsüberschüsse, die gemäss Beschluss des Parlaments nach Artikel 17</span><em><span>e </span></em><span>Finanzhaushaltgesetz (FHG, SR </span><em><span>611.0</span></em><span>) zum Abbau der Corona-Schulden verwendet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der vorgeschlagenen FHG-Änderung würde faktisch ein strukturelles Finanzierungsdefizit von rund 0,5</span><span> </span><span>Milliarden Franken budgetiert. In der Staatsrechnung lägen die Ausgaben im Durchschnitt nur noch um 0,5</span><span> </span><span>Milliarden Franken unter dem Budget und entsprechend tiefer wären auch die strukturellen Überschüsse (durchschnittlich 0,5 statt 1</span><span> </span><span>Mrd. Fr.). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Abbau der Corona-Schulden bis spätestens 2039 voraussichtlich nicht mehr möglich und müsste neu geregelt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Ergebnis wäre die vorgeschlagene Änderung vergleichbar mit einer symmetrischen Bewirtschaftung des Ausgleichskontos, da der Ausgabenplafond im Voranschlag erhöht würde und die Budgetunterschreitungen zumindest teilweise nicht mehr in den Schuldenabbau fliessen würden. Das Parlament hatte sich bei der Einführung der Schuldenbremse bewusst für die heute geltende asymmetrische Bewirtschaftung des Ausgleichskontos ausgesprochen, um so einen Schuldenabbau zu ermöglichen. Es hat diesen Entscheid am 30. September 2022 mit der FHG-Änderung zum Abbau der Corona-Schulden bestätigt, die erst seit 2023 in Kraft ist. Der Bundesrat lehnt eine neuerliche Anpassung des FHG ab und hat sich deshalb auch bereits gegen die Motion 25.3233 «Justierung der Schuldenbremse des Bundes» und die beiden gleichlautenden Motionen 24.4182 und 24.4194 «Symmetrische Bewirtschaftung von Defiziten und Überschüssen des Bundes» ausgesprochen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; SR 611.0) zu unterbreiten, welcher vorsieht, dass der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben angehoben wird um die Hälfte des durchschnittlichen Betrags der ausgabenseitigen Budgetunterschreitungen (das heisst der Summe der nicht ausgeschöpften Voranschlagskredite und Kreditaufstockungen) der letzten fünf abgeschlossenen Rechnungsjahre des Bundes.</p>
- Maximal zulässige Gesamtausgaben um die Hälfte der durchschnittlichen Budgetunterschreitungen korrigieren
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