Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?

ShortId
25.3811
Id
20253811
Updated
14.11.2025 02:42
Language
de
Title
Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?
AdditionalIndexing
09;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Motion 25.3256 von Ständerat Beat Rieder schlägt der Bundesrat vor, die Waffenverordnung anzupassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Anpassung löst indes das Grundproblem nicht, nämlich dass solche Imitationswaffen überhaupt in die Schweiz gelangen und ahnungslose Konsument:innen in Schwierigkeiten bringen können. Um dieses Problem zu lösen, sollten deshalb auch andere Wege/Massnahmen geprüft werden.&nbsp;</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es möglich ist, durchsetzbare Massnahmen gegen ausländische Anbieter von Imitationswaffen vorzusehen. Es gilt dabei zu beachten, dass die Definition von Imitationswaffen im schweizerischen Waffenrecht erheblich strenger ist als im benachbarten europäischen Ausland. Dies erschwert es für ausländische Anbieter zu erkennen, dass die von ihnen verkauften Artikel nach Schweizer Recht als Waffen gelten.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 6 der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) ist aber unabhängig von den hier geforderten Massnahmen zum Konsumentenschutz notwendig. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3256 Rieder «Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, die Grossen lässt man laufen» ausgeführt, hat die Praxis gezeigt, dass die aktuelle Definition Schwierigkeiten bereitet. So lässt die Formulierung «was sonst jemand» auf den ersten Blick für eine Feuerwaffe halten könnte (unabhängig von der Person und den Umständen) im Alltag keine objektiv nachvollziehbare Einstufung zu. Das führt zunehmend zu uneinheitlichen und widersprüchlichen Beurteilungen durch die rechtsanwendenden Behörden, was nicht im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Problematik der aktuellen Formulierung von Imitationswaffen betrifft nicht nur ausländische Anbieter, sondern auch solche in der Schweiz. Sogar selbst gebastelte Spielzeugwaffen oder andere Gegenstände, die «sonst jemand» für eine Waffe halten könnte, können unter die aktuell weit gefasste Definition von Imitationswaffen fallen. Deswegen soll eine Anpassung von Artikel 6 WV erarbeitet und in Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Ausland ansässige Anbieter könnten allenfalls über eine Deklarationspflicht im Waffengesetz (WG, SR 514.54) in die Pflicht genommen werden. Dies gilt auch für die Regelung von Sanktionen, die bei Widerhandlungen zu ergreifen wären. Für die Strafverfolgung wären damit die kantonalen Behörden zuständig. Bei einem allfälligen Verstoss gegen die Deklarationspflicht im Waffengesetz würde auch die Sanktion bei Widerhandlung nach dem Waffengesetz erfolgen. Allenfalls könnte zusätzlich auch ein Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gegeben sein, da ein wesentlicher Umstand verschwiegen würde trotz Aufklärungspflicht. Es gilt zu beachten, dass die Strafverfolgung gegen ausländisch domizilierte Anbieter mittels Rechtshilfe erfolgen müsste. Die Durchsetzung einer Deklarationspflicht erweist sich damit als aufwändig. Es bedürfte daher einer vertieften Abklärung, die neben den rechtlichen Rahmenbedingungen der Einführung einer Deklarationspflicht auch deren Auswirkungen und Grenzen zu prüfen hätte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ohne Anpassung des geltenden Rechts würde eine zusätzliche Deklarationspflicht Personen, die von der Schweiz aus Imitationswaffen im Ausland bestellen, nicht vor einer Strafverfolgung schützen. Die Bestellung einer vermeintlichen Spielzeugwaffe würde weiterhin einen Verstoss gegen das Waffengesetz darstellen, der allenfalls im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Produktesicherheit anzusetzen, erscheint nicht als zielführend, da von Spielzeugwaffen keine Gefahr ausgeht.</p>
  • <ul><li>Ist der Bundesrat bereit, ausländische Plattformen, die Imitationswaffen verkaufen, in die Pflicht nehmen, und somit zu verhindern, dass Konsument:innen in der Schweiz in Konflikt mit dem Waffengesetz geraten?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Welche (gesetzlichen) Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um ausländische &nbsp;Anbieter in die Pflicht zu nehmen?&nbsp;<br>&nbsp;<ul style="list-style-type:square;"><li>Wo könnte eine Regelung ansetzen?<br>&nbsp;</li><li>Wie könnte eine Lösung aussehen, die auf die Streichung der Formulierung «oder sonst jemand» in Art. 6 WV verzichtet?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Wäre allenfalls der Ansatz über die Produktesicherheit eine Möglichkeit?&nbsp;</li></ul></li></ul>
  • Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Motion 25.3256 von Ständerat Beat Rieder schlägt der Bundesrat vor, die Waffenverordnung anzupassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Anpassung löst indes das Grundproblem nicht, nämlich dass solche Imitationswaffen überhaupt in die Schweiz gelangen und ahnungslose Konsument:innen in Schwierigkeiten bringen können. Um dieses Problem zu lösen, sollten deshalb auch andere Wege/Massnahmen geprüft werden.&nbsp;</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es möglich ist, durchsetzbare Massnahmen gegen ausländische Anbieter von Imitationswaffen vorzusehen. Es gilt dabei zu beachten, dass die Definition von Imitationswaffen im schweizerischen Waffenrecht erheblich strenger ist als im benachbarten europäischen Ausland. Dies erschwert es für ausländische Anbieter zu erkennen, dass die von ihnen verkauften Artikel nach Schweizer Recht als Waffen gelten.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 6 der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) ist aber unabhängig von den hier geforderten Massnahmen zum Konsumentenschutz notwendig. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3256 Rieder «Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, die Grossen lässt man laufen» ausgeführt, hat die Praxis gezeigt, dass die aktuelle Definition Schwierigkeiten bereitet. So lässt die Formulierung «was sonst jemand» auf den ersten Blick für eine Feuerwaffe halten könnte (unabhängig von der Person und den Umständen) im Alltag keine objektiv nachvollziehbare Einstufung zu. Das führt zunehmend zu uneinheitlichen und widersprüchlichen Beurteilungen durch die rechtsanwendenden Behörden, was nicht im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Problematik der aktuellen Formulierung von Imitationswaffen betrifft nicht nur ausländische Anbieter, sondern auch solche in der Schweiz. Sogar selbst gebastelte Spielzeugwaffen oder andere Gegenstände, die «sonst jemand» für eine Waffe halten könnte, können unter die aktuell weit gefasste Definition von Imitationswaffen fallen. Deswegen soll eine Anpassung von Artikel 6 WV erarbeitet und in Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Ausland ansässige Anbieter könnten allenfalls über eine Deklarationspflicht im Waffengesetz (WG, SR 514.54) in die Pflicht genommen werden. Dies gilt auch für die Regelung von Sanktionen, die bei Widerhandlungen zu ergreifen wären. Für die Strafverfolgung wären damit die kantonalen Behörden zuständig. Bei einem allfälligen Verstoss gegen die Deklarationspflicht im Waffengesetz würde auch die Sanktion bei Widerhandlung nach dem Waffengesetz erfolgen. Allenfalls könnte zusätzlich auch ein Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gegeben sein, da ein wesentlicher Umstand verschwiegen würde trotz Aufklärungspflicht. Es gilt zu beachten, dass die Strafverfolgung gegen ausländisch domizilierte Anbieter mittels Rechtshilfe erfolgen müsste. Die Durchsetzung einer Deklarationspflicht erweist sich damit als aufwändig. Es bedürfte daher einer vertieften Abklärung, die neben den rechtlichen Rahmenbedingungen der Einführung einer Deklarationspflicht auch deren Auswirkungen und Grenzen zu prüfen hätte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ohne Anpassung des geltenden Rechts würde eine zusätzliche Deklarationspflicht Personen, die von der Schweiz aus Imitationswaffen im Ausland bestellen, nicht vor einer Strafverfolgung schützen. Die Bestellung einer vermeintlichen Spielzeugwaffe würde weiterhin einen Verstoss gegen das Waffengesetz darstellen, der allenfalls im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei der Produktesicherheit anzusetzen, erscheint nicht als zielführend, da von Spielzeugwaffen keine Gefahr ausgeht.</p>
    • <ul><li>Ist der Bundesrat bereit, ausländische Plattformen, die Imitationswaffen verkaufen, in die Pflicht nehmen, und somit zu verhindern, dass Konsument:innen in der Schweiz in Konflikt mit dem Waffengesetz geraten?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Welche (gesetzlichen) Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um ausländische &nbsp;Anbieter in die Pflicht zu nehmen?&nbsp;<br>&nbsp;<ul style="list-style-type:square;"><li>Wo könnte eine Regelung ansetzen?<br>&nbsp;</li><li>Wie könnte eine Lösung aussehen, die auf die Streichung der Formulierung «oder sonst jemand» in Art. 6 WV verzichtet?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Wäre allenfalls der Ansatz über die Produktesicherheit eine Möglichkeit?&nbsp;</li></ul></li></ul>
    • Imitationswaffen. Konsumenten und Konsumentinnen vor heiklen Käufen schützen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat?

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