PFAS-Belastung in Böden und Wasser. Wer trägt die Verantwortung für die Sanierung und Kosten?

ShortId
25.3828
Id
20253828
Updated
14.11.2025 02:43
Language
de
Title
PFAS-Belastung in Böden und Wasser. Wer trägt die Verantwortung für die Sanierung und Kosten?
AdditionalIndexing
52;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1) Die Gesamtzahl verschiedener PFAS in Schweizer Böden ist unbekannt. Von etwa einem Dutzend PFAS-Verbindungen ist bekannt, dass sie in relevanten Konzentrationen im Boden vorkommen. Die Auswahl an Verbindungen in der Analyse des Bundes beruhte auf verschiedenen Kriterien; unter anderem wurden PFAS untersucht, die für Böden relevant sind. Weiter wurde berücksichtigt, ob sie sich standardmässig messen lassen.</p><p>&nbsp;</p><p>2) - 4) Die Altlasten-Verordnung (AltlV; SR&nbsp;814.680) und die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR&nbsp;814.12) stellen die rechtlichen Grundlagen dar, Massnahmen bezüglich Bodenbelastungen zu ergreifen. Die AltlV gilt für alle Standorte, bei denen Abfälle auf einer begrenzten Fläche in die Umwelt gelangten (z.&nbsp;B. Feuerwehrübungsplätze). Für alle anderen, insbesondere grossflächigen Belastungen (z.&nbsp;B. durch Klärschlamm belastete Böden) gilt die VBBo. Zur Umsetzung der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223929"><u>22.3929 Maret</u></a> finden aktuell Arbeiten zur Herleitung von PFAS-Grenzwerten statt. Erste Ergebnisse werden gegen Ende 2025 erwartet. Solange die AltlV und die VBBo keine PFAS-Werte enthalten, werden diese standortspezifisch im Einzelfall festgelegt.</p><p>Bei Standorten gemäss AltlV und einer Überschreitung der Werte ist der Standortinhaber verpflichtet, Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Die Kostentragung erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Der Belastungsverursacher trägt den Hauptteil der Kosten, der Standortinhaber den Rest. Fehlt ein Verursacher, trägt subsidiär das zuständige Gemeinwesen, in der Regel der Kanton, diesen Kostenanteil. Die Kantone können Abgeltungen aus dem VASA-Altlastenfonds beanspruchen (Art. 32<i>e</i><sup>bis</sup> Umweltschutzgesetz [USG; SR&nbsp;814.01]).</p><p>Bei Standorten gemäss VBBo wird beurteilt, ob die Bodenbelastung die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen gefährdet (Art. 5 VBBo). Ist dies der Fall, schränken die Kantone die Nutzung des Bodens ein (Art. 9 Abs. 2 VBBo) oder verbieten betroffene Nutzungen (Art. 10 Abs. 1 VBBo). Sanierungen auf grösseren Landwirtschaftsflächen sind unverhältnismässig, da der gesamte Boden ersetzt werden müsste. Das Bodenschutzrecht sieht generell keine Beteiligung des Bundes an den Sanierungskosten vor. Die Kosten allfällig angeordneter Massnahmen trägt, unabhängig von der Bodennutzung, die massnahmenpflichtige Person.</p><p>Werden einzelfallweise festgelegte PFAS-Werte zur Einleitung von Abwasser in Gewässer überschritten, lösen die kantonalen Behörden Massnahmen bei der Anwendung der Stoffe oder im Bereich der Abwasserbehandlung aus. Die entstehenden Kosten müssen verursachergerecht durch die betroffenen Verursacher und Betriebe getragen werden.</p><p>Wasserversorgungen unterstehen dem Lebensmittelgesetz (LMG; SR&nbsp;817.0). Aktuell werden die Trinkwasser-Höchstwerte für PFAS in Anlehnung an die Vorgaben der EU überarbeitet und sollen auf weitere PFAS ausgeweitet werden. Massnahmen der Wasserversorgungen beinhalten unter anderem das Mischen mit unbelastetem Wasser, die temporäre Schliessung von Fassungen oder die technische Aufbereitung. Oft ist der Verursacher der Verunreinigung unbekannt, womit die Wasserversorger für die Finanzierung zuständig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>5) Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR&nbsp;814.81) beugt möglichen schädlichen Einträgen von Chemikalien in den Boden vor. So wurde PFOS, die in Landwirtschaftsbetrieben dominierende PFAS, 2011 eingeschränkt und inzwischen vollständig verboten. Seitdem wurden weitere PFAS betreffende Verbote in der ChemRRV festgeschrieben. Der Bundesrat möchte am eingeschlagenen Weg festhalten, mit dem EU-Recht abgestimmte chemikalienrechtliche Verbote von PFAS für die Schweiz zu übernehmen; zusätzliche Beschränkungen von PFAS sind in Vorbereitung. So werden ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen und Handelshemmnisse verhindert. Neue Daten zu PFAS in Pflanzenschutzmitteln werden bei der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>6) Der Bund beteiligt sich seit dem 1.&nbsp;April 2025 mit Abgeltungen an die Kantone aus dem VASA-Altlastenfonds an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die von kommunalen Feuerwehren durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden (Art. 32<i>e</i><sup>bis</sup> Abs. 10 und 11 USG). Diese betragen 40&nbsp;Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 32<i>e</i><sup>ter</sup>&nbsp;Abs. 1 Bst. h und i USG).</p>
  • <p>In seiner Antwort auf meine <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fde%2Fratsbetrieb%2Fsuche-curia-vista%2Fgeschaeft%3FAffairId%3D20244668&amp;data=05%7C02%7Cfranziska.ryser%40parl.ch%7Cbf4cbb640a3f40ce339408ddadaf5f63%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638857690917559579%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=2Gs2OBBD8191uf6NjgnD%2B7mtTSztje7mJqpX8djEH%2F4%3D&amp;reserved=0"><u>Ip. 24.4668</u></a>&nbsp;schreibt der Bundesrat, dass im Rahmen einer schweizweiten Analyse des Bundes in allen 146 untersuchten Bodenproben PFAS nachgewiesen wurden. Die hohen PFAS-Werte, die im Sommer 2024 im Kanton St.Gallen festgestellt wurden, hatten schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe: Verbot des Fleischverkaufs und der Nutzung lokaler Quellen. Als Reaktion auf diese Herausforderungen hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beschlossen, eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von CHF 5 Mio. für die Jahre 2025-2028 zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf können Härtefallentschädigungen an Landwirte ausbezahlt werden, die aufgrund der PFAS-Belastung ihren Betrieb aufgeben müssen. Eine Sanierung der betroffenen Flächen ist laut dem Regierungsrat nach heutigem Kenntnisstand nicht möglich und deshalb nicht vorgesehen.</p><p>Gemäss Untersuchungen des SRF könnten sich die Kosten für die Sanierung von PFAS-belastetem Trinkwasser, Abwasser und Standorten gesamtschweizerisch über einen Zeitraum von 20 Jahren auf bis zu 26 Milliarden Franken belaufen –&nbsp;also 1,3 Milliarden Franken pro Jahr.</p><p>1.&nbsp;In der Analyse des Bundes wurde nach 32 PFAS-Verbindungen gesucht: Warum wurde nach diesen Verbindungen gesucht und wie viele könnten in Schweizer Böden theoretisch vorkommen?</p><p>2.&nbsp;Gilt in der Schweiz eine Sanierungspflicht für mit PFAS-belastete Standorte, Abwasser und Trinkwasser? Wenn ja, ab welchen Konzentrationen? Wenn nein, warum?</p><p>3.&nbsp;Wer ist nach Schweizer Recht für die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei PFAS-belasteten Standorten, Abwässern und Trinkwasser verantwortlich? Werden landwirtschaftlich genutzte Böden anders behandelt als andere Böden?</p><p>4.&nbsp;Kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5.&nbsp;Welche Massnahmen sind vorgesehen, um Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips vor PFAS und anderen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährlichen Stoffen zu schützen? Wer ist für deren Finanzierung und Umsetzung zuständig?</p><p>6. Welche Mechanismen sind heute in Kraft, damit die Kosten von Schutz- und Sanierungsmassnahmen nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen? Ist der Bundesrat bereit, diesbezüglich neue Mechanismen zu prüfen?</p>
  • PFAS-Belastung in Böden und Wasser. Wer trägt die Verantwortung für die Sanierung und Kosten?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1) Die Gesamtzahl verschiedener PFAS in Schweizer Böden ist unbekannt. Von etwa einem Dutzend PFAS-Verbindungen ist bekannt, dass sie in relevanten Konzentrationen im Boden vorkommen. Die Auswahl an Verbindungen in der Analyse des Bundes beruhte auf verschiedenen Kriterien; unter anderem wurden PFAS untersucht, die für Böden relevant sind. Weiter wurde berücksichtigt, ob sie sich standardmässig messen lassen.</p><p>&nbsp;</p><p>2) - 4) Die Altlasten-Verordnung (AltlV; SR&nbsp;814.680) und die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR&nbsp;814.12) stellen die rechtlichen Grundlagen dar, Massnahmen bezüglich Bodenbelastungen zu ergreifen. Die AltlV gilt für alle Standorte, bei denen Abfälle auf einer begrenzten Fläche in die Umwelt gelangten (z.&nbsp;B. Feuerwehrübungsplätze). Für alle anderen, insbesondere grossflächigen Belastungen (z.&nbsp;B. durch Klärschlamm belastete Böden) gilt die VBBo. Zur Umsetzung der Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223929"><u>22.3929 Maret</u></a> finden aktuell Arbeiten zur Herleitung von PFAS-Grenzwerten statt. Erste Ergebnisse werden gegen Ende 2025 erwartet. Solange die AltlV und die VBBo keine PFAS-Werte enthalten, werden diese standortspezifisch im Einzelfall festgelegt.</p><p>Bei Standorten gemäss AltlV und einer Überschreitung der Werte ist der Standortinhaber verpflichtet, Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Die Kostentragung erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Der Belastungsverursacher trägt den Hauptteil der Kosten, der Standortinhaber den Rest. Fehlt ein Verursacher, trägt subsidiär das zuständige Gemeinwesen, in der Regel der Kanton, diesen Kostenanteil. Die Kantone können Abgeltungen aus dem VASA-Altlastenfonds beanspruchen (Art. 32<i>e</i><sup>bis</sup> Umweltschutzgesetz [USG; SR&nbsp;814.01]).</p><p>Bei Standorten gemäss VBBo wird beurteilt, ob die Bodenbelastung die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen gefährdet (Art. 5 VBBo). Ist dies der Fall, schränken die Kantone die Nutzung des Bodens ein (Art. 9 Abs. 2 VBBo) oder verbieten betroffene Nutzungen (Art. 10 Abs. 1 VBBo). Sanierungen auf grösseren Landwirtschaftsflächen sind unverhältnismässig, da der gesamte Boden ersetzt werden müsste. Das Bodenschutzrecht sieht generell keine Beteiligung des Bundes an den Sanierungskosten vor. Die Kosten allfällig angeordneter Massnahmen trägt, unabhängig von der Bodennutzung, die massnahmenpflichtige Person.</p><p>Werden einzelfallweise festgelegte PFAS-Werte zur Einleitung von Abwasser in Gewässer überschritten, lösen die kantonalen Behörden Massnahmen bei der Anwendung der Stoffe oder im Bereich der Abwasserbehandlung aus. Die entstehenden Kosten müssen verursachergerecht durch die betroffenen Verursacher und Betriebe getragen werden.</p><p>Wasserversorgungen unterstehen dem Lebensmittelgesetz (LMG; SR&nbsp;817.0). Aktuell werden die Trinkwasser-Höchstwerte für PFAS in Anlehnung an die Vorgaben der EU überarbeitet und sollen auf weitere PFAS ausgeweitet werden. Massnahmen der Wasserversorgungen beinhalten unter anderem das Mischen mit unbelastetem Wasser, die temporäre Schliessung von Fassungen oder die technische Aufbereitung. Oft ist der Verursacher der Verunreinigung unbekannt, womit die Wasserversorger für die Finanzierung zuständig sind.</p><p>&nbsp;</p><p>5) Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR&nbsp;814.81) beugt möglichen schädlichen Einträgen von Chemikalien in den Boden vor. So wurde PFOS, die in Landwirtschaftsbetrieben dominierende PFAS, 2011 eingeschränkt und inzwischen vollständig verboten. Seitdem wurden weitere PFAS betreffende Verbote in der ChemRRV festgeschrieben. Der Bundesrat möchte am eingeschlagenen Weg festhalten, mit dem EU-Recht abgestimmte chemikalienrechtliche Verbote von PFAS für die Schweiz zu übernehmen; zusätzliche Beschränkungen von PFAS sind in Vorbereitung. So werden ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen und Handelshemmnisse verhindert. Neue Daten zu PFAS in Pflanzenschutzmitteln werden bei der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>6) Der Bund beteiligt sich seit dem 1.&nbsp;April 2025 mit Abgeltungen an die Kantone aus dem VASA-Altlastenfonds an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die von kommunalen Feuerwehren durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden (Art. 32<i>e</i><sup>bis</sup> Abs. 10 und 11 USG). Diese betragen 40&nbsp;Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 32<i>e</i><sup>ter</sup>&nbsp;Abs. 1 Bst. h und i USG).</p>
    • <p>In seiner Antwort auf meine <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fde%2Fratsbetrieb%2Fsuche-curia-vista%2Fgeschaeft%3FAffairId%3D20244668&amp;data=05%7C02%7Cfranziska.ryser%40parl.ch%7Cbf4cbb640a3f40ce339408ddadaf5f63%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638857690917559579%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=2Gs2OBBD8191uf6NjgnD%2B7mtTSztje7mJqpX8djEH%2F4%3D&amp;reserved=0"><u>Ip. 24.4668</u></a>&nbsp;schreibt der Bundesrat, dass im Rahmen einer schweizweiten Analyse des Bundes in allen 146 untersuchten Bodenproben PFAS nachgewiesen wurden. Die hohen PFAS-Werte, die im Sommer 2024 im Kanton St.Gallen festgestellt wurden, hatten schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe: Verbot des Fleischverkaufs und der Nutzung lokaler Quellen. Als Reaktion auf diese Herausforderungen hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beschlossen, eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von CHF 5 Mio. für die Jahre 2025-2028 zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf können Härtefallentschädigungen an Landwirte ausbezahlt werden, die aufgrund der PFAS-Belastung ihren Betrieb aufgeben müssen. Eine Sanierung der betroffenen Flächen ist laut dem Regierungsrat nach heutigem Kenntnisstand nicht möglich und deshalb nicht vorgesehen.</p><p>Gemäss Untersuchungen des SRF könnten sich die Kosten für die Sanierung von PFAS-belastetem Trinkwasser, Abwasser und Standorten gesamtschweizerisch über einen Zeitraum von 20 Jahren auf bis zu 26 Milliarden Franken belaufen –&nbsp;also 1,3 Milliarden Franken pro Jahr.</p><p>1.&nbsp;In der Analyse des Bundes wurde nach 32 PFAS-Verbindungen gesucht: Warum wurde nach diesen Verbindungen gesucht und wie viele könnten in Schweizer Böden theoretisch vorkommen?</p><p>2.&nbsp;Gilt in der Schweiz eine Sanierungspflicht für mit PFAS-belastete Standorte, Abwasser und Trinkwasser? Wenn ja, ab welchen Konzentrationen? Wenn nein, warum?</p><p>3.&nbsp;Wer ist nach Schweizer Recht für die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei PFAS-belasteten Standorten, Abwässern und Trinkwasser verantwortlich? Werden landwirtschaftlich genutzte Böden anders behandelt als andere Böden?</p><p>4.&nbsp;Kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?</p><p>5.&nbsp;Welche Massnahmen sind vorgesehen, um Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips vor PFAS und anderen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährlichen Stoffen zu schützen? Wer ist für deren Finanzierung und Umsetzung zuständig?</p><p>6. Welche Mechanismen sind heute in Kraft, damit die Kosten von Schutz- und Sanierungsmassnahmen nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen? Ist der Bundesrat bereit, diesbezüglich neue Mechanismen zu prüfen?</p>
    • PFAS-Belastung in Böden und Wasser. Wer trägt die Verantwortung für die Sanierung und Kosten?

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