Achtung der Grundrechte beim Auslesen der Mobiltelefone von Asylsuchenden

ShortId
25.3830
Id
20253830
Updated
14.11.2025 02:39
Language
de
Title
Achtung der Grundrechte beim Auslesen der Mobiltelefone von Asylsuchenden
AdditionalIndexing
1236;2811;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenträgerauswertung (Artikel 8</span><em><span>a</span></em><span> Absatz 4 AsylG; SR 142.31). Es berücksichtigt dabei alle Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie die vorgelegten amtlichen Dokumente. Sodann klärt es ab, ob die gewünschten Informationen durch andere geeignete Massnahmen beschafft werden können. Hierunter fallen namentlich erkennungsdienstliche biometrische Daten sowie die gezielte Befragung der Person (Artikel 10c Asylverordnung 3; AsylV 3, SR 142.314).</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>Die Datenträgerauswertung erfolgt im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden. Sie dient dazu, die Identität, die Nationalität sowie den Reiseweg der betroffenen Person zu bestimmen (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g AsylG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Im Rahmen der Datenträgerauswertung kann das SEM auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten (Artikel 8a Absatz 1 AsylG; Artikel 10a AsylV 3). </span></p><p><span>Die Personendaten von Dritten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreichen, um die Ziele der Abklärung zu erreichen (Art. 8a Abs. 2 AsylG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Daten der elektronischen Datenträger werden aktuell manuell gesichtet, ausgewertet und nicht gespeichert (Artikel 10f AsylV 3). Das Ergebnis der Auswertung wird protokolliert. Das Protokoll sowie die Stellungnahme der betroffenen Person werden im Asyldossier abgelegt, das dauerhaft aufbewahrt wird (Artikel 18 Absatz 2 ZEMIS-Verordnung; SR 142.513). Zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzesauftrags ist zur Unterstützung der Datenträgerauswertung der Einsatz einer IT-Lösung möglich (Artikel 10d und e AsylV 3). </span></p><p><span>Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt ausschliesslich durch Mitarbeitende des SEM, um ihre Aufgaben im Rahmen der Identitätsprüfung, der Durchführung des Asylverfahrens oder der Unterstützung des Wegweisungsvollzugs wahrzunehmen (Artikel 10b Absatz 1 AsylV 3). In Bezug auf die Sicherheit der Daten aus den elektronischen Datenträgern gelten dieselben Regeln und Massnahmen wie für die anderen schützenswerten Personendaten im Asylverfahren.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4./6. Die Pilotphase in den Bundesasylzentren (BAZ) Basel und Chiasso wird auf der Grundlage der statistischen Daten, des Ressourcenaufwands sowie den Erfahrungen der Beteiligten evaluiert. </span></p><p><span>Gemäss den Übergangsbestimmungen im Asylgesetz zur Änderung vom 1. Oktober 2021 legt der Bundesrat dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen vor. Die Änderung ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Der Bericht wird spätestens am 31. März 2028 vorliegen. Die Einzelheiten zu dieser Evaluation, namentlich die Frage, ob der Bundesrat diese durch eine verwaltungsexterne Stelle erstellen lässt, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die asylsuchende Person wird zum Zeitpunkt der Aufforderung, ihre elektronischen Datenträger auszuhändigen, über das vorgesehene Auswertungsverfahren informiert (Artikel 8a Absatz 6 AsylG). Die Ausführungsbestimmung präzisiert, dass die Person bereits bei ihrer Ankunft in einem BAZ oder am Flughafen orientiert wird (Artikel 10h Absatz 1 AsylV 3). Die asylsuchende Person wird informiert über das Recht, bei der Datenbearbeitung anwesend zu sein, das Recht einen Entscheid über die Verhältnismässigkeit der Auswertung zu erhalten, den Umfang der Mitwirkungspflicht inklusive der Folgen einer Verletzung sowie das Recht auf Beschwerde gemäss AsylG. </span></p></span>
  • <p>Seit dem 1.&nbsp;April 2025 kann das Staatssekretariat für Migration die Mobiltelefone von Asylsuchenden auslesen, wenn deren Identität, Staatsangehörigkeit oder Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden können. Aus rechtlicher, ethischer und praktischer Sicht gibt diese Massnahmen jedoch Anlass zu grossen Bedenken.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Migrationswege sind von Prekarität, Gewalt und aufgezwungener Illegalität geprägt. Die Telefone, auf denen die Daten gespeichert sind, wurden oft gemeinsam genutzt, gebraucht gekauft oder nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung neu konfiguriert. Konten, Apps und SIM-Karten werden häufig von mehreren Personen verwendet, weshalb Daten nicht eindeutig zugeordnet werden können. All dies vermindert die Zuverlässigkeit der Rückschlüsse, die die Behörden aus diesen Daten ziehen.</p><p>Die Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass diese Massnahme teuer und wenig effizient ist (2&nbsp;% relevante Fälle), zudem wurde sie als unverhältnismässig beurteilt. In der Schweiz ist die Transparenz nach wie vor ungenügend: Welche Software wird verwendet? Welche Garantien gegen algorithmische Verzerrungen gibt es? Wie werden die Daten gespeichert, abgerufen und geschützt? Werden die Betroffenen über ihre Rechte, die Beschwerdemöglichkeiten und die Fristen informiert?</p><p>&nbsp;</p><p>Die Massnahme fusst auf dem Prinzip des Generalverdachts und folgt dem Trend hin zu immer mehr Überwachung. Sie könnte dazu führen, dass Verfahren in die Länge gezogen anstatt beschleunigt werden, gleichzeitig beschneidet sie das Recht auf Datenschutz und die Menschenwürde.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Nach welchen Kriterien kommt diese Massnahme zur Anwendung und welche Ziele werden damit verfolgt?</li><li>Welche Arten von Daten werden analysiert: besonders schützenswerte Personendaten und/oder Daten Dritter?</li><li>Wie, wo und für welche Dauer werden die Daten gespeichert (Software, Server)? Von wem werden sie eingesehen und wie wird die Sicherheit besonders schützenswerter privater Daten gewährleistet?&nbsp;</li><li>Welche Evaluation der Testphase in Chiasso und Basel ist vorgesehen?</li><li>Welche Informationen erhalten die Asylsuchenden in Bezug auf ihre Rechte und insbesondere auf ihre Beschwerdemöglichkeiten?</li><li>Erwägt der Bundesrat, die Kosten dieser Massnahme, ihre Wirksamkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten von einer unabhängigen Stelle evaluieren zu lassen?</li></ol>
  • Achtung der Grundrechte beim Auslesen der Mobiltelefone von Asylsuchenden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenträgerauswertung (Artikel 8</span><em><span>a</span></em><span> Absatz 4 AsylG; SR 142.31). Es berücksichtigt dabei alle Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie die vorgelegten amtlichen Dokumente. Sodann klärt es ab, ob die gewünschten Informationen durch andere geeignete Massnahmen beschafft werden können. Hierunter fallen namentlich erkennungsdienstliche biometrische Daten sowie die gezielte Befragung der Person (Artikel 10c Asylverordnung 3; AsylV 3, SR 142.314).</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>Die Datenträgerauswertung erfolgt im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden. Sie dient dazu, die Identität, die Nationalität sowie den Reiseweg der betroffenen Person zu bestimmen (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g AsylG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Im Rahmen der Datenträgerauswertung kann das SEM auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten (Artikel 8a Absatz 1 AsylG; Artikel 10a AsylV 3). </span></p><p><span>Die Personendaten von Dritten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreichen, um die Ziele der Abklärung zu erreichen (Art. 8a Abs. 2 AsylG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Daten der elektronischen Datenträger werden aktuell manuell gesichtet, ausgewertet und nicht gespeichert (Artikel 10f AsylV 3). Das Ergebnis der Auswertung wird protokolliert. Das Protokoll sowie die Stellungnahme der betroffenen Person werden im Asyldossier abgelegt, das dauerhaft aufbewahrt wird (Artikel 18 Absatz 2 ZEMIS-Verordnung; SR 142.513). Zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzesauftrags ist zur Unterstützung der Datenträgerauswertung der Einsatz einer IT-Lösung möglich (Artikel 10d und e AsylV 3). </span></p><p><span>Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt ausschliesslich durch Mitarbeitende des SEM, um ihre Aufgaben im Rahmen der Identitätsprüfung, der Durchführung des Asylverfahrens oder der Unterstützung des Wegweisungsvollzugs wahrzunehmen (Artikel 10b Absatz 1 AsylV 3). In Bezug auf die Sicherheit der Daten aus den elektronischen Datenträgern gelten dieselben Regeln und Massnahmen wie für die anderen schützenswerten Personendaten im Asylverfahren.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4./6. Die Pilotphase in den Bundesasylzentren (BAZ) Basel und Chiasso wird auf der Grundlage der statistischen Daten, des Ressourcenaufwands sowie den Erfahrungen der Beteiligten evaluiert. </span></p><p><span>Gemäss den Übergangsbestimmungen im Asylgesetz zur Änderung vom 1. Oktober 2021 legt der Bundesrat dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen vor. Die Änderung ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Der Bericht wird spätestens am 31. März 2028 vorliegen. Die Einzelheiten zu dieser Evaluation, namentlich die Frage, ob der Bundesrat diese durch eine verwaltungsexterne Stelle erstellen lässt, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die asylsuchende Person wird zum Zeitpunkt der Aufforderung, ihre elektronischen Datenträger auszuhändigen, über das vorgesehene Auswertungsverfahren informiert (Artikel 8a Absatz 6 AsylG). Die Ausführungsbestimmung präzisiert, dass die Person bereits bei ihrer Ankunft in einem BAZ oder am Flughafen orientiert wird (Artikel 10h Absatz 1 AsylV 3). Die asylsuchende Person wird informiert über das Recht, bei der Datenbearbeitung anwesend zu sein, das Recht einen Entscheid über die Verhältnismässigkeit der Auswertung zu erhalten, den Umfang der Mitwirkungspflicht inklusive der Folgen einer Verletzung sowie das Recht auf Beschwerde gemäss AsylG. </span></p></span>
    • <p>Seit dem 1.&nbsp;April 2025 kann das Staatssekretariat für Migration die Mobiltelefone von Asylsuchenden auslesen, wenn deren Identität, Staatsangehörigkeit oder Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden können. Aus rechtlicher, ethischer und praktischer Sicht gibt diese Massnahmen jedoch Anlass zu grossen Bedenken.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Migrationswege sind von Prekarität, Gewalt und aufgezwungener Illegalität geprägt. Die Telefone, auf denen die Daten gespeichert sind, wurden oft gemeinsam genutzt, gebraucht gekauft oder nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung neu konfiguriert. Konten, Apps und SIM-Karten werden häufig von mehreren Personen verwendet, weshalb Daten nicht eindeutig zugeordnet werden können. All dies vermindert die Zuverlässigkeit der Rückschlüsse, die die Behörden aus diesen Daten ziehen.</p><p>Die Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass diese Massnahme teuer und wenig effizient ist (2&nbsp;% relevante Fälle), zudem wurde sie als unverhältnismässig beurteilt. In der Schweiz ist die Transparenz nach wie vor ungenügend: Welche Software wird verwendet? Welche Garantien gegen algorithmische Verzerrungen gibt es? Wie werden die Daten gespeichert, abgerufen und geschützt? Werden die Betroffenen über ihre Rechte, die Beschwerdemöglichkeiten und die Fristen informiert?</p><p>&nbsp;</p><p>Die Massnahme fusst auf dem Prinzip des Generalverdachts und folgt dem Trend hin zu immer mehr Überwachung. Sie könnte dazu führen, dass Verfahren in die Länge gezogen anstatt beschleunigt werden, gleichzeitig beschneidet sie das Recht auf Datenschutz und die Menschenwürde.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Nach welchen Kriterien kommt diese Massnahme zur Anwendung und welche Ziele werden damit verfolgt?</li><li>Welche Arten von Daten werden analysiert: besonders schützenswerte Personendaten und/oder Daten Dritter?</li><li>Wie, wo und für welche Dauer werden die Daten gespeichert (Software, Server)? Von wem werden sie eingesehen und wie wird die Sicherheit besonders schützenswerter privater Daten gewährleistet?&nbsp;</li><li>Welche Evaluation der Testphase in Chiasso und Basel ist vorgesehen?</li><li>Welche Informationen erhalten die Asylsuchenden in Bezug auf ihre Rechte und insbesondere auf ihre Beschwerdemöglichkeiten?</li><li>Erwägt der Bundesrat, die Kosten dieser Massnahme, ihre Wirksamkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten von einer unabhängigen Stelle evaluieren zu lassen?</li></ol>
    • Achtung der Grundrechte beim Auslesen der Mobiltelefone von Asylsuchenden

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