Umsetzung in der Kostendämpfung zügig vorantreiben. Wie ist der konkrete Fahrplan?

ShortId
25.3834
Id
20253834
Updated
14.11.2025 02:37
Language
de
Title
Umsetzung in der Kostendämpfung zügig vorantreiben. Wie ist der konkrete Fahrplan?
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Seit der Verabschiedung der Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 21. März 2025 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2) laufen die Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen. Diese werden in zwei Paketen aufgegleist (Arzneimittelmassnahmen und restliche Massnahmen).</span><span>&nbsp;</span><span>Geplant ist, die Vernehmlassungen zu den Verordnungsbestimmungen Ende 2025 bzw. Anfang 2026 zu eröffnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die Arbeiten der Gruppen zur Ausarbeitung der Verordnungsbestimmungen sind bereits weit fortgeschritten. Grundsätzlich sind die Wirkungen unter anderem für die differenzierte WZW-Prüfung, die vor allem die Verbesserung der Versorgungssicherheit im Fokus hat, ab 2027 zu erwarten. Auch die Massnahme «Vergütung Tag 0 für eine rasche Vergütung lebenswichtiger Medikamente» soll ab 2027 umgesetzt werden. Was die Preismodelle betrifft, so sind die Auswirkungen bereits jetzt spürbar, da solche teilweise schon heute im Einvernehmen mit den Pharmafirmen umgesetzt werden. Für die kostendämpfende Massnahme «Kostenfolgemodelle» hat das Parlament für bereits zur Vergütung zugelassene Medikamente eine Übergangsfrist von 2 Jahren festgelegt. Auswirkungen sind somit ab 2027 respektive ab 2029 zu erwarten. Der Bundesrat sieht aktuell keinen Anlass, von der beschriebenen Planung abzuweichen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Bezüglich der elektronischen Rechnungsübermittlung müssen sich die Krankenversicherer und die Leistungserbringer oder deren Verbände auf einen schweizweit einheitlichen Standard einigen. Den Parteien wird für die Verabschiedung des entsprechenden Standards eine zweijährige Übergangsfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt. Können sie sich innerhalb der gewährten Frist nicht auf einen gemeinsamen Standard einigen, sieht das Gesetz vor, dass ihn der Bundesrat festlegen wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Abgabe einer elektronischen Versichertenkarte bedingt eine Verordnungsänderung. Da auf der Rückseite der physischen Versichertenkarte die Europäische Versichertenkarte vorliegt, koordiniert sich die Schweiz mit der Europäischen Union (EU) und beschliesst die Verordnungsänderung, sobald der Zeitplan sowie die technischen und organisatorischen Standards bei der elektronischen Europäischen Versichertenkarte vorliegen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum 2. Massnahmenpaket Kostendämpfung ausgeführt hat, werden die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker basierend auf Artikel 33 Absätze 2 und 5 KVG i.V.m. Artikel 33 Buchstabe d der Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) nach Prüfung auf deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.112.31) bezeichnet. Das Bundesamt für Gesundheit hat mit Vertretern der Leistungserbringer die Arbeiten zu den erforderlichen Verordnungsanpassungen begonnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Der neue Artikel 56</span><em><span>a</span></em><span> bzw. die Anpassung in Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG erfordern eine Änderung von Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV, SR 832.121), damit die Krankenversicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren können. Voraussichtlich wird die revidierte KVAV per 1.1.2027 in Kraft treten.</span></p></span>
  • <p>Das Parlament hat in der Frühlingssession 2025 das zweite Massnahmenpaket zur Kostendämpfung verabschiedet. Spezielle Arbeitsgruppen arbeiten bereits in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise an der Umsetzung des angepassten Art. 32 KVG (differenzierte WZW-Prüfung) oder an den Preismodellen bei den Medikamenten. Die Potenziale der Kostendämpfung sollen dabei möglichst schnell verwirklicht werden, um so den steigenden Krankenkassenprämien entgegenzuwirken. Insbesondere stellen sich dabei folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welchen konkreten Fahrplan sieht der Bundesrat für die Umsetzung der differenzierten WZW-Prüfung und der Preismodelle vor und ab wann werden diese ihre Wirkung entfalten? Welche Rolle spielen die aktuellen Entwicklungen im Verhältnis mit den USA (Zoll, Anspruch auf Produktion in den USA selbst) für diesen konkreten Fahrplan?</li><li>Das Kostendämpfungspaket enthält einen Schub bei der Digitalisierung in der elektronischen Rechnungsübermittlung sowie bei der Versichertenkarte. Wann kann das Digital-First Prinzip eingeführt werden?</li><li>Im Bereich der Prävention sollen Impfungen und weitere Leistungen in Apotheken ausgeführt werden können und damit sowohl Kosten gespart wie auch die Gesundheit gesteigert werden. Wie weit sind die Vorbereitungsarbeiten dabei gediehen?</li><li>Die Ansprache der Versicherten über kostengünstigere Leistungen (Generika statt Originalpräparate), die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen (alternative Versicherungsmodelle statt Standardmodell) und präventive Massnahmen (z.B. die herbstliche Grippeimpfung) verspricht Einsparungen im Millionenbereich und eine Steigerung der Gesundheit. Wann kann diese Möglichkeit eröffnet werden?</li></ol>
  • Umsetzung in der Kostendämpfung zügig vorantreiben. Wie ist der konkrete Fahrplan?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Seit der Verabschiedung der Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 21. März 2025 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2) laufen die Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen. Diese werden in zwei Paketen aufgegleist (Arzneimittelmassnahmen und restliche Massnahmen).</span><span>&nbsp;</span><span>Geplant ist, die Vernehmlassungen zu den Verordnungsbestimmungen Ende 2025 bzw. Anfang 2026 zu eröffnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die Arbeiten der Gruppen zur Ausarbeitung der Verordnungsbestimmungen sind bereits weit fortgeschritten. Grundsätzlich sind die Wirkungen unter anderem für die differenzierte WZW-Prüfung, die vor allem die Verbesserung der Versorgungssicherheit im Fokus hat, ab 2027 zu erwarten. Auch die Massnahme «Vergütung Tag 0 für eine rasche Vergütung lebenswichtiger Medikamente» soll ab 2027 umgesetzt werden. Was die Preismodelle betrifft, so sind die Auswirkungen bereits jetzt spürbar, da solche teilweise schon heute im Einvernehmen mit den Pharmafirmen umgesetzt werden. Für die kostendämpfende Massnahme «Kostenfolgemodelle» hat das Parlament für bereits zur Vergütung zugelassene Medikamente eine Übergangsfrist von 2 Jahren festgelegt. Auswirkungen sind somit ab 2027 respektive ab 2029 zu erwarten. Der Bundesrat sieht aktuell keinen Anlass, von der beschriebenen Planung abzuweichen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Bezüglich der elektronischen Rechnungsübermittlung müssen sich die Krankenversicherer und die Leistungserbringer oder deren Verbände auf einen schweizweit einheitlichen Standard einigen. Den Parteien wird für die Verabschiedung des entsprechenden Standards eine zweijährige Übergangsfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt. Können sie sich innerhalb der gewährten Frist nicht auf einen gemeinsamen Standard einigen, sieht das Gesetz vor, dass ihn der Bundesrat festlegen wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Abgabe einer elektronischen Versichertenkarte bedingt eine Verordnungsänderung. Da auf der Rückseite der physischen Versichertenkarte die Europäische Versichertenkarte vorliegt, koordiniert sich die Schweiz mit der Europäischen Union (EU) und beschliesst die Verordnungsänderung, sobald der Zeitplan sowie die technischen und organisatorischen Standards bei der elektronischen Europäischen Versichertenkarte vorliegen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum 2. Massnahmenpaket Kostendämpfung ausgeführt hat, werden die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker basierend auf Artikel 33 Absätze 2 und 5 KVG i.V.m. Artikel 33 Buchstabe d der Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) nach Prüfung auf deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.112.31) bezeichnet. Das Bundesamt für Gesundheit hat mit Vertretern der Leistungserbringer die Arbeiten zu den erforderlichen Verordnungsanpassungen begonnen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Der neue Artikel 56</span><em><span>a</span></em><span> bzw. die Anpassung in Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG erfordern eine Änderung von Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV, SR 832.121), damit die Krankenversicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren können. Voraussichtlich wird die revidierte KVAV per 1.1.2027 in Kraft treten.</span></p></span>
    • <p>Das Parlament hat in der Frühlingssession 2025 das zweite Massnahmenpaket zur Kostendämpfung verabschiedet. Spezielle Arbeitsgruppen arbeiten bereits in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise an der Umsetzung des angepassten Art. 32 KVG (differenzierte WZW-Prüfung) oder an den Preismodellen bei den Medikamenten. Die Potenziale der Kostendämpfung sollen dabei möglichst schnell verwirklicht werden, um so den steigenden Krankenkassenprämien entgegenzuwirken. Insbesondere stellen sich dabei folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welchen konkreten Fahrplan sieht der Bundesrat für die Umsetzung der differenzierten WZW-Prüfung und der Preismodelle vor und ab wann werden diese ihre Wirkung entfalten? Welche Rolle spielen die aktuellen Entwicklungen im Verhältnis mit den USA (Zoll, Anspruch auf Produktion in den USA selbst) für diesen konkreten Fahrplan?</li><li>Das Kostendämpfungspaket enthält einen Schub bei der Digitalisierung in der elektronischen Rechnungsübermittlung sowie bei der Versichertenkarte. Wann kann das Digital-First Prinzip eingeführt werden?</li><li>Im Bereich der Prävention sollen Impfungen und weitere Leistungen in Apotheken ausgeführt werden können und damit sowohl Kosten gespart wie auch die Gesundheit gesteigert werden. Wie weit sind die Vorbereitungsarbeiten dabei gediehen?</li><li>Die Ansprache der Versicherten über kostengünstigere Leistungen (Generika statt Originalpräparate), die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen (alternative Versicherungsmodelle statt Standardmodell) und präventive Massnahmen (z.B. die herbstliche Grippeimpfung) verspricht Einsparungen im Millionenbereich und eine Steigerung der Gesundheit. Wann kann diese Möglichkeit eröffnet werden?</li></ol>
    • Umsetzung in der Kostendämpfung zügig vorantreiben. Wie ist der konkrete Fahrplan?

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