Aufnahme von Waisenkindern und medizinische Behandlung von verletzten Kindern
- ShortId
-
25.3839
- Id
-
20253839
- Updated
-
14.11.2025 02:36
- Language
-
de
- Title
-
Aufnahme von Waisenkindern und medizinische Behandlung von verletzten Kindern
- AdditionalIndexing
-
09;28;2811;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Delphine Klopfenstein Broggini 24.3090 «Die verletzten Kinder aus Gaza brauchen dringend lebensrettende Hilfe. Die Schweiz muss ihnen humanitäre Visa ausstellen» ausgeführt, kann ein humanitäres Visum gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Artikel 4 Absatz 2 VEV). Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt immer im Einzelfall und trägt somit den individuellen Umständen Rechnung. Reichen besonders vulnerable Personen ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein, wird sowohl deren individuelle Situation wie auch deren Bezug zur Schweiz bei der Prüfung der Voraussetzungen berücksichtigt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Schweiz fordert, dass die Bevölkerung vor Ort im Gazastreifen medizinisch versorgt werden kann. Im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht fordert sie die Gewährleistung eines raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugangs über alle Grenzübergänge in und durch den gesamten Gazastreifen für alle humanitären Akteure, insbesondere die UNO und ihre Partnerinnen und Partner. Zusätzlich hat die Schweiz bereits im vergangenen Jahr die Einreise von verletzten Kindern bewilligt, die hier medizinisch versorgt wurden. Sie hat auch vereinzelt besonders vulnerablen Personen mit Bezug zur Schweiz ein humanitäres Visum ausgestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt – in Zusammenarbeit mit seinen Partnerinnen und Partnern auf Bundesebene und auf internationaler Ebene – die Lage vor Ort aufmerksam und prüft regelmässig die Möglichkeit einer Beteiligung an einer allfälligen konzertierten europäischen Aktion.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. In humanitären Visumsverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 VEV ist das persönliche Erscheinen auf einer schweizerischen Auslandvertretung zur Visumsantragsstellung grundsätzlich zwingend. Dies ist notwendig, um eine eingehende Identitäts- und Sicherheitsprüfung durchführen zu können. Bei einer Herkunft aus einem Konfliktgebiet kommt der Identitäts- und Sicherheitsprüfung besondere Bedeutung zu. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann von der Pflicht des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Visumsgesuchstellung abgesehen werden (Artikel 23 Absatz 3 VEV). Das schweizerische Vertretungsbüro in Ramallah ist für Visafragen von Personen aus dem </span><br><span>Gaza-Streifen zuständig. Es besteht die Möglichkeit, im Vorfeld einer Gesuchseinreichung bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung oder dem SEM um eine schriftliche Vorabklärung, eine sogenannte informelle Chancenberatung, zu ersuchen. Bei hinreichender Falldokumentierung können die Behörden Angaben zu den Erfolgsaussichten eines förmlichen Visumgesuchs machen. Erteilte humanitäre Visa gewähren einen Anspruch auf Einreise in die Schweiz. Das Verlassen des Herkunftsorts, die Vorsprache bei einer Schweizer Vertretung zur Identifikation und zum Erhalt des Visums sowie die Einreise in die Schweiz ist Sache der betreffenden Personen. Bei der aktuellen Lage im Gaza-Streifen gilt es zu berücksichtigen, dass selbst bei der Aussicht auf ein humanitäres Visum die Ausreise aus dem Gaza-Streifen für Einzelpersonen sehr schwierig ist. Die Schweiz kann die Ausreise von Personen aus dem Gaza-Streifen und ihre Weiterreise durch Drittstaaten nicht gewährleisten. Die Grenzverwaltung liegt in der Verantwortung der betroffenen Staaten respektive lokalen Behörden.</span></p></span>
- <p>Die Situation im Nahen Osten ist dramatisch. Noch immer wurden nicht alle Geiseln freigelassen. Die humanitäre Situation und Versorgungslage im Gazastreifen sind unhaltbar. Insbesondere für vulnerable Personen wie Kinder ist die Situation unzumutbar. Besonders dramatisch ist die Lage für Kinder, die ein oder zwei Elternteile im Krieg verloren haben und damit Waisen sind. Gemäss UNICEF sind bereits über 50'000 Kinder verwundet oder getötet worden. Die Anzahl Kinder, die Ein- oder beide Elternteile verloren haben, wird auf um die 40'000 geschätzt. Italien hat diese Woche 70 verwundete Kinder und ihre Angehörigen aufgenommen. Die Ausreise von insgesamt 700 Personen nach Italien wurde genehmigt.</p><p> </p><p>Vor dem Hintergrund der ausserordentlichen humanitären Lage im Gazastreifen und in Berufung auf die humanitäre Tradition der Schweiz, bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, bspw. unter Gewährung von humanitären Visa, besonders vulnerable Personen, wie Waisenkinder, die allenfalls auch einen Bezug zur Schweiz aufweisen, in die Schweiz zu evakuieren? </li><li>Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, verstärkt besonders vulnerable verletzte Personen, wie unbegleitete Kinder und Jugendliche, zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufzunehmen? </li><li>Hat der Bundesrat geprüft, ob von der Anforderung des persönlichen Erscheinens auf einer Schweizer Auslandvertretung für die Antragsstellung eines humanitären Visums angesichts der ausserordentlichen Umstände im Gazastreifen abgesehen werden kann? Welche Möglichkeiten haben Personen aus dem Gazastreifen, um ein humanitäres Visum zu stellen?</li></ol>
- Aufnahme von Waisenkindern und medizinische Behandlung von verletzten Kindern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Delphine Klopfenstein Broggini 24.3090 «Die verletzten Kinder aus Gaza brauchen dringend lebensrettende Hilfe. Die Schweiz muss ihnen humanitäre Visa ausstellen» ausgeführt, kann ein humanitäres Visum gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Artikel 4 Absatz 2 VEV). Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt immer im Einzelfall und trägt somit den individuellen Umständen Rechnung. Reichen besonders vulnerable Personen ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums ein, wird sowohl deren individuelle Situation wie auch deren Bezug zur Schweiz bei der Prüfung der Voraussetzungen berücksichtigt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Schweiz fordert, dass die Bevölkerung vor Ort im Gazastreifen medizinisch versorgt werden kann. Im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht fordert sie die Gewährleistung eines raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugangs über alle Grenzübergänge in und durch den gesamten Gazastreifen für alle humanitären Akteure, insbesondere die UNO und ihre Partnerinnen und Partner. Zusätzlich hat die Schweiz bereits im vergangenen Jahr die Einreise von verletzten Kindern bewilligt, die hier medizinisch versorgt wurden. Sie hat auch vereinzelt besonders vulnerablen Personen mit Bezug zur Schweiz ein humanitäres Visum ausgestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt – in Zusammenarbeit mit seinen Partnerinnen und Partnern auf Bundesebene und auf internationaler Ebene – die Lage vor Ort aufmerksam und prüft regelmässig die Möglichkeit einer Beteiligung an einer allfälligen konzertierten europäischen Aktion.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. In humanitären Visumsverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 VEV ist das persönliche Erscheinen auf einer schweizerischen Auslandvertretung zur Visumsantragsstellung grundsätzlich zwingend. Dies ist notwendig, um eine eingehende Identitäts- und Sicherheitsprüfung durchführen zu können. Bei einer Herkunft aus einem Konfliktgebiet kommt der Identitäts- und Sicherheitsprüfung besondere Bedeutung zu. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann von der Pflicht des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Visumsgesuchstellung abgesehen werden (Artikel 23 Absatz 3 VEV). Das schweizerische Vertretungsbüro in Ramallah ist für Visafragen von Personen aus dem </span><br><span>Gaza-Streifen zuständig. Es besteht die Möglichkeit, im Vorfeld einer Gesuchseinreichung bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung oder dem SEM um eine schriftliche Vorabklärung, eine sogenannte informelle Chancenberatung, zu ersuchen. Bei hinreichender Falldokumentierung können die Behörden Angaben zu den Erfolgsaussichten eines förmlichen Visumgesuchs machen. Erteilte humanitäre Visa gewähren einen Anspruch auf Einreise in die Schweiz. Das Verlassen des Herkunftsorts, die Vorsprache bei einer Schweizer Vertretung zur Identifikation und zum Erhalt des Visums sowie die Einreise in die Schweiz ist Sache der betreffenden Personen. Bei der aktuellen Lage im Gaza-Streifen gilt es zu berücksichtigen, dass selbst bei der Aussicht auf ein humanitäres Visum die Ausreise aus dem Gaza-Streifen für Einzelpersonen sehr schwierig ist. Die Schweiz kann die Ausreise von Personen aus dem Gaza-Streifen und ihre Weiterreise durch Drittstaaten nicht gewährleisten. Die Grenzverwaltung liegt in der Verantwortung der betroffenen Staaten respektive lokalen Behörden.</span></p></span>
- <p>Die Situation im Nahen Osten ist dramatisch. Noch immer wurden nicht alle Geiseln freigelassen. Die humanitäre Situation und Versorgungslage im Gazastreifen sind unhaltbar. Insbesondere für vulnerable Personen wie Kinder ist die Situation unzumutbar. Besonders dramatisch ist die Lage für Kinder, die ein oder zwei Elternteile im Krieg verloren haben und damit Waisen sind. Gemäss UNICEF sind bereits über 50'000 Kinder verwundet oder getötet worden. Die Anzahl Kinder, die Ein- oder beide Elternteile verloren haben, wird auf um die 40'000 geschätzt. Italien hat diese Woche 70 verwundete Kinder und ihre Angehörigen aufgenommen. Die Ausreise von insgesamt 700 Personen nach Italien wurde genehmigt.</p><p> </p><p>Vor dem Hintergrund der ausserordentlichen humanitären Lage im Gazastreifen und in Berufung auf die humanitäre Tradition der Schweiz, bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, bspw. unter Gewährung von humanitären Visa, besonders vulnerable Personen, wie Waisenkinder, die allenfalls auch einen Bezug zur Schweiz aufweisen, in die Schweiz zu evakuieren? </li><li>Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, verstärkt besonders vulnerable verletzte Personen, wie unbegleitete Kinder und Jugendliche, zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufzunehmen? </li><li>Hat der Bundesrat geprüft, ob von der Anforderung des persönlichen Erscheinens auf einer Schweizer Auslandvertretung für die Antragsstellung eines humanitären Visums angesichts der ausserordentlichen Umstände im Gazastreifen abgesehen werden kann? Welche Möglichkeiten haben Personen aus dem Gazastreifen, um ein humanitäres Visum zu stellen?</li></ol>
- Aufnahme von Waisenkindern und medizinische Behandlung von verletzten Kindern
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