Vertrag über die Energiecharta. Wie lässt sich das hartnäckige Festhalten rechtfertigen?
- ShortId
-
25.3843
- Id
-
20253843
- Updated
-
14.11.2025 02:42
- Language
-
de
- Title
-
Vertrag über die Energiecharta. Wie lässt sich das hartnäckige Festhalten rechtfertigen?
- AdditionalIndexing
-
66;52;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Widerspruch zu seinen Klimazielen und trotz des angekündigten oder tatsächlichen Austritts zahlreicher europäischer Staaten und der EU selbst kündigte der Bundesrat Ende 2024 an, im ECT bleiben zu wollen und gleichzeitig eine «Modernisierung» des Vertrags zur Vernehmlassung vorlegen zu wollen. Die Eröffnung der Vernehmlasung war für Frühling 2025 angekündigt.</p><p> </p><p>Der ECT soll Investitionen in fossile Energieträger schützen. In regelmässigen Abständen kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Stromkonzerne gegen Staaten vorgehen, die Massnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen ergreifen. Eines der jüngsten Beispiele ist das Schiedsgerichtsverfahren, das die Azienda Elettrica Ticinese gegen den deutschen Staat wegen des Verfahrens zur Schliessung eines Kohlekraftwerks in Lünen angestrengt hat.</p>
- <span><p><span>1.</span><span> </span><span>Mit der Modernisierung des Energiechartavertrags (Energy Charter Treaty, ECT) soll dieser an die aktuelle Vertragspraxis im Investitionsschutzrecht, an das sich wandelnde geopolitische Umfeld sowie an die heutigen Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit, Umwelt und Klima angepasst werden. Seit 2017 werden Verhandlungen geführt, um die Bestimmungen zum Investitionsschutz zu modernisieren und den Vertrag stärker den derzeit geltenden internationalen Umwelt- und Arbeitsabkommen, insbesondere dem Übereinkommen von Paris, anzunähern. Das Regulierungsrecht der Staaten ist gestärkt und die Transparenz der Streitbeilegungsverfahren verbessert worden. Im Weiteren wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, zugestanden, im Sinne des Klimaschutzes und zur Dekarbonisierung des Energiesystems auf ihrem Territorium den fossilen Energieträgern und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten den Investitionsschutz zu entziehen. In diesem Rahmen hat die Schweiz besonders klimaschädliche Formen von synthetischen Brennstoffen vom Schutz ausgenommen. Da die Schweiz zur Gewährleistung ihrer Versorgungssicherheit auf die internationale Zusammenarbeit angewiesen ist, hat sie ein Interesse daran, im Vertrag zu verbleiben und über verlässliche internationale Regeln für den Handel mit und den Transit von Energiequellen sowie für den Schutz von Energieinvestitionen zu verfügen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><span> </span><span>Das für Frühling</span><span> </span><span>2025 angekündigte Vernehmlassungsverfahren musste verschoben werden. Grund dafür war die hohe Arbeitsbelastung durch die Verhandlungen mit der EU über das Stromabkommen, die Vorbereitungen für dessen Umsetzung ins Schweizer Recht sowie die vom Bundesrat am 13.</span><span> </span><span>Juni</span><span> </span><span>2025 eröffnete öffentliche Konsultation zum EU-Paket. Der Bundesrat plant, die Vernehmlassung zur Modernisierung des ECT im Frühherbst</span><span> </span><span>2025 zu eröffnen. Seit November</span><span> </span><span>2024 gibt es keine neuen Entwicklungen, die den Standpunkt des Bundesrates zum modernisierten ECT infrage stellen würden. Der Vernehmlassungsentwurf wird eine Analyse der folgenden Punkte enthalten: Nutzen des modernisierten ECT für die Schweiz, Niveau des im Vertrag vorgesehenen materiellen Investitionsschutzes im Vergleich zu dem durch das schweizerische Investitionsrecht garantierten Niveau, Regulierungsrecht der Vertragsparteien des ECT und Vereinbarkeit der Änderungen des ECT mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Übereinkommen von Paris (SR</span><span> </span><em><span>0.814.012</span></em><span>).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Entscheid, ob die Revision des ECT dem fakultativen Referendum unterstellt wird, obliegt dem Parlament. Die Anforderungen werden in Artikel</span><span> </span><span>141 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>d Ziffer</span><span> </span><span>3 der Bundesverfassung geregelt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.</span><span> </span><span>Der ECT bietet Schweizer Investorinnen und Investoren die Möglichkeit, von sich aus ein Investor-Staat-Verfahren vor einem unabhängigen internationalen Schiedsgericht einzuleiten, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach dem ECT – insbesondere das Diskriminierungsverbot oder der Schutz vor unrechtmässigen Enteignungen – verletzt wurden. Da die Schweiz in diesem Fall Herkunftsstaat ist, ist der Bund nicht in diese Verfahren involviert und bezieht dazu keine Stellung.</span></p></span>
- <ol><li>Wie rechtfertigt der Bundesrat mit Blick auf den internationalen Kontext, in dem immer mehr Staaten den Engergiecharta-Vertrag (ECT) kündigen, den Verbleib der Schweiz in diesem Vertrag? Ist das nicht eine Form von hartnäckigem Festhalten an einem Instrument, das zu einer Politik der Förderung fossiler Energieträger aus dem letzten Jahrhundert passt?</li><li>Wann wird die auf den Frühling 2025 angekündigte Vernehmlassung zur «Modernisierung des ECT» eröffnet?</li><li>Wird die Vertragsänderung dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 der Bundesverfassung unterstellt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat gerichtliche Auseinandersetzungen von Elektrizitätsunternehmen mit Staaten, die Massnahmen zum Ausstieg aus fossilen Energieträgern ergreifen, beispielsweise den Rechtsstreit zwischen der Azienda Elettrica Ticinese und dem deutschen Staat? Sind solche Gerichtsverfahren den Klimazielen des Bundes dienlich?</li></ol>
- Vertrag über die Energiecharta. Wie lässt sich das hartnäckige Festhalten rechtfertigen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Widerspruch zu seinen Klimazielen und trotz des angekündigten oder tatsächlichen Austritts zahlreicher europäischer Staaten und der EU selbst kündigte der Bundesrat Ende 2024 an, im ECT bleiben zu wollen und gleichzeitig eine «Modernisierung» des Vertrags zur Vernehmlassung vorlegen zu wollen. Die Eröffnung der Vernehmlasung war für Frühling 2025 angekündigt.</p><p> </p><p>Der ECT soll Investitionen in fossile Energieträger schützen. In regelmässigen Abständen kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Stromkonzerne gegen Staaten vorgehen, die Massnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen ergreifen. Eines der jüngsten Beispiele ist das Schiedsgerichtsverfahren, das die Azienda Elettrica Ticinese gegen den deutschen Staat wegen des Verfahrens zur Schliessung eines Kohlekraftwerks in Lünen angestrengt hat.</p>
- <span><p><span>1.</span><span> </span><span>Mit der Modernisierung des Energiechartavertrags (Energy Charter Treaty, ECT) soll dieser an die aktuelle Vertragspraxis im Investitionsschutzrecht, an das sich wandelnde geopolitische Umfeld sowie an die heutigen Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit, Umwelt und Klima angepasst werden. Seit 2017 werden Verhandlungen geführt, um die Bestimmungen zum Investitionsschutz zu modernisieren und den Vertrag stärker den derzeit geltenden internationalen Umwelt- und Arbeitsabkommen, insbesondere dem Übereinkommen von Paris, anzunähern. Das Regulierungsrecht der Staaten ist gestärkt und die Transparenz der Streitbeilegungsverfahren verbessert worden. Im Weiteren wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, zugestanden, im Sinne des Klimaschutzes und zur Dekarbonisierung des Energiesystems auf ihrem Territorium den fossilen Energieträgern und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten den Investitionsschutz zu entziehen. In diesem Rahmen hat die Schweiz besonders klimaschädliche Formen von synthetischen Brennstoffen vom Schutz ausgenommen. Da die Schweiz zur Gewährleistung ihrer Versorgungssicherheit auf die internationale Zusammenarbeit angewiesen ist, hat sie ein Interesse daran, im Vertrag zu verbleiben und über verlässliche internationale Regeln für den Handel mit und den Transit von Energiequellen sowie für den Schutz von Energieinvestitionen zu verfügen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><span> </span><span>Das für Frühling</span><span> </span><span>2025 angekündigte Vernehmlassungsverfahren musste verschoben werden. Grund dafür war die hohe Arbeitsbelastung durch die Verhandlungen mit der EU über das Stromabkommen, die Vorbereitungen für dessen Umsetzung ins Schweizer Recht sowie die vom Bundesrat am 13.</span><span> </span><span>Juni</span><span> </span><span>2025 eröffnete öffentliche Konsultation zum EU-Paket. Der Bundesrat plant, die Vernehmlassung zur Modernisierung des ECT im Frühherbst</span><span> </span><span>2025 zu eröffnen. Seit November</span><span> </span><span>2024 gibt es keine neuen Entwicklungen, die den Standpunkt des Bundesrates zum modernisierten ECT infrage stellen würden. Der Vernehmlassungsentwurf wird eine Analyse der folgenden Punkte enthalten: Nutzen des modernisierten ECT für die Schweiz, Niveau des im Vertrag vorgesehenen materiellen Investitionsschutzes im Vergleich zu dem durch das schweizerische Investitionsrecht garantierten Niveau, Regulierungsrecht der Vertragsparteien des ECT und Vereinbarkeit der Änderungen des ECT mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Übereinkommen von Paris (SR</span><span> </span><em><span>0.814.012</span></em><span>).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Entscheid, ob die Revision des ECT dem fakultativen Referendum unterstellt wird, obliegt dem Parlament. Die Anforderungen werden in Artikel</span><span> </span><span>141 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>d Ziffer</span><span> </span><span>3 der Bundesverfassung geregelt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.</span><span> </span><span>Der ECT bietet Schweizer Investorinnen und Investoren die Möglichkeit, von sich aus ein Investor-Staat-Verfahren vor einem unabhängigen internationalen Schiedsgericht einzuleiten, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach dem ECT – insbesondere das Diskriminierungsverbot oder der Schutz vor unrechtmässigen Enteignungen – verletzt wurden. Da die Schweiz in diesem Fall Herkunftsstaat ist, ist der Bund nicht in diese Verfahren involviert und bezieht dazu keine Stellung.</span></p></span>
- <ol><li>Wie rechtfertigt der Bundesrat mit Blick auf den internationalen Kontext, in dem immer mehr Staaten den Engergiecharta-Vertrag (ECT) kündigen, den Verbleib der Schweiz in diesem Vertrag? Ist das nicht eine Form von hartnäckigem Festhalten an einem Instrument, das zu einer Politik der Förderung fossiler Energieträger aus dem letzten Jahrhundert passt?</li><li>Wann wird die auf den Frühling 2025 angekündigte Vernehmlassung zur «Modernisierung des ECT» eröffnet?</li><li>Wird die Vertragsänderung dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 der Bundesverfassung unterstellt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat gerichtliche Auseinandersetzungen von Elektrizitätsunternehmen mit Staaten, die Massnahmen zum Ausstieg aus fossilen Energieträgern ergreifen, beispielsweise den Rechtsstreit zwischen der Azienda Elettrica Ticinese und dem deutschen Staat? Sind solche Gerichtsverfahren den Klimazielen des Bundes dienlich?</li></ol>
- Vertrag über die Energiecharta. Wie lässt sich das hartnäckige Festhalten rechtfertigen?
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