Besteuerung in der Landwirtschaft. Wird die ESTV zur Spezialistin für Übereifer unter Missachtung des Föderalismus?

ShortId
25.3854
Id
20253854
Updated
14.11.2025 02:35
Language
de
Title
Besteuerung in der Landwirtschaft. Wird die ESTV zur Spezialistin für Übereifer unter Missachtung des Föderalismus?
AdditionalIndexing
04;2446;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Dossier der Besteuerung in der Landwirtschaft hat der Nationalrat das Postulat 23.4305 weitgehend unterstützt, das den Bundesrat beauftragt, eine Bestandsaufnahme der Entwicklung der Praxis in allen Kantonen durchzuführen und darzulegen, «ob eine Anpassung des Bundesrechts oder andere Massnahmen erforderlich sind, um die Härte gewisser Situationen zu mildern.»In seiner Stellungnahme zu diesem Postulat hatte der Bundesrat anerkannt, «dass die rechtliche Lage in Kantonen mit einem dualistischen System der Grundstückgewinnsteuer in Einzelfällen und namentlich im Bereich der Landwirtschaft zu schwierigen Situationen führen kann.»</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kanton Waadt kündigte eine Arbeitsgruppe des für die Besteuerung zuständigen Departements am 17. März 2025 einige Anpassungen seiner Praxis an, insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die ESTV dem Kanton Waadt mit, dass diese Praxisanpassungen nicht mit dem Bundesrecht übereinstimmten. Die ESTV hat den Kanton Waadt offenbar aufgefordert, eine Berichtigung in der «Feuille des Avis Officiels Vaudois» zu veröffentlichen, was in Steuerangelegenheiten eine ungewöhnliche Praxis ist.</p>
  • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 17.</span><span>&nbsp;</span><span>März 2025 am öffentlichen Seminar der Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI VD) von der Arbeitsgruppe und den Ergebnissen ihrer Arbeit Kenntnis genommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.</span></p><p><span>Die Intervention der ESTV ist gerechtfertigt, da die von der ACI VD eingeführte Lockerung der Praxis sich ausserhalb des geltenden Rahmens des Rechts und der Rechtsprechung bewegt, der gegebenenfalls die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.11</span></em><span>) sowie auf Verlangen die Anwendung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG (Steueraufschub bis zur nächsten Veräusserung) und von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>37</span><em><span>b</span></em><span> DBG (privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen im Falle einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit) vorsieht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.</span></p><p><span>Die Intervention der ESTV erfolgt im Rahmen ihres ordentlichen Aufsichtsauftrags (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>102 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>103 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG), der sämtliche Phasen der Veranlagung abdeckt. Wenn die nicht gesetzeskonforme Praxis lediglich eine relativ begrenzte Anzahl Steuerpflichtiger betrifft, kann die ESTV direkt handeln, indem sie dem jeweiligen Kanton allgemeine Weisungen erteilt. Der Einbezug des Eidgenössischen Finanzdepartements (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>103 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 DBG) ist Ausnahmesituationen vorbehalten, insbesondere dem Fall, dass die Veranlagungsarbeiten in einem Kanton (insgesamt oder grösstenteils) ungenügend oder unzweckmässig sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4.</span></p><p><span>Die sofortige Umsetzung der Lockerung (d.</span><span>&nbsp;</span><span>h. ab der Steuerperiode 2024) im Anschluss an das öffentliche Seminar machte eine schnelle Intervention sowie eine öffentliche Mitteilung erforderlich, um über die sofortige Aufhebung der infrage gestellten Praxis bezüglich der direkten Bundessteuer zu informieren. Die ESTV sah sich daher gezwungen, noch vor der für den Sommer 2026 vorgesehenen Verabschiedung des Berichts zum Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234305"><u><span>23.4305</span></u></a><span> zu intervenieren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5.</span></p><p><span>Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass die ESTV im Rahmen ihrer ordentlichen Kompetenzen gemäss dem DBG angemessen gehandelt hat. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6.</span></p><p><span>Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil von 2011 hat die ESTV die korrekte Umsetzung ihres Kreisschreibens Nr.</span><span>&nbsp;</span><span>38 in allen Kantonen überprüft. Insgesamt wurden die analysierten Veranlagungen als konform bewertet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7.</span></p><p><span>Der Bundesrat stellt fest, dass die Rechtsprechung weder systematisch zugunsten noch systematisch zuungunsten der ESTV ausfällt. Zum erwähnten Urteil 9C 680/2022 vom 24.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2024 ist anzumerken, dass es aufgrund einer Beschwerde der ESTV bezüglich einer wichtigen Grundsatzfrage (ohne Zusammenhang mit der Besteuerung in der Landwirtschaft) erfolgte, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedurfte.</span></p></span>
  • <ol><li>Wann und wie wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über die Arbeitsgruppe informiert, die vom Waadtländer Steuerdepartement eingesetzt wurde? Wurde sie auch über Ergebnisse informiert?</li><li>Warum hielt es die ESTV für notwendig, am 22. Mai 2025 mit einer schriftlichen Stellungnahme zu intervenieren?</li><li>Gehört die Aufforderung der ESTV an den Kanton Waadt, eine Berichtigung zu veröffentlichen, nicht zu den Massnahmen, die über die ordentliche Aufsicht der ESTV im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer hinausgehen und die in die Zuständigkeit des Departements – und nicht in diejenige der ESTV – fallen? Wer hat sich für die Zuständigkeit der ESTV und gegen die des Eidgenössischen Finanzdepartemens (EFD) entschieden? Wurde die Vorsteherin des EFD informiert?</li><li>Wurden das vom Nationalrat angenommene Postulat 23.4305 und die diesbezüglichen Erklärungen des Bundesrates in der Analyse der ESTV angemessen berücksichtigt?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Intervention der ESTV den kantonalen Handlungsspielraum respektiert und dass sie im oben angesprochenen politischen Kontext notwendig war?</li><li>Kontrolliert die ESTV die Praxis in den anderen Kantonen, die ein dualistisches System anwenden?</li><li>Erkennt der Bundesrat an, dass die von der ESTV in ähnlichen Fragen vertretenen sehr rigiden Positionen manchmal von der Justiz nicht gutgeheissen wurden (z.B. BGer 9C_680/2022 )?</li></ol>
  • Besteuerung in der Landwirtschaft. Wird die ESTV zur Spezialistin für Übereifer unter Missachtung des Föderalismus?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Dossier der Besteuerung in der Landwirtschaft hat der Nationalrat das Postulat 23.4305 weitgehend unterstützt, das den Bundesrat beauftragt, eine Bestandsaufnahme der Entwicklung der Praxis in allen Kantonen durchzuführen und darzulegen, «ob eine Anpassung des Bundesrechts oder andere Massnahmen erforderlich sind, um die Härte gewisser Situationen zu mildern.»In seiner Stellungnahme zu diesem Postulat hatte der Bundesrat anerkannt, «dass die rechtliche Lage in Kantonen mit einem dualistischen System der Grundstückgewinnsteuer in Einzelfällen und namentlich im Bereich der Landwirtschaft zu schwierigen Situationen führen kann.»</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kanton Waadt kündigte eine Arbeitsgruppe des für die Besteuerung zuständigen Departements am 17. März 2025 einige Anpassungen seiner Praxis an, insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die ESTV dem Kanton Waadt mit, dass diese Praxisanpassungen nicht mit dem Bundesrecht übereinstimmten. Die ESTV hat den Kanton Waadt offenbar aufgefordert, eine Berichtigung in der «Feuille des Avis Officiels Vaudois» zu veröffentlichen, was in Steuerangelegenheiten eine ungewöhnliche Praxis ist.</p>
    • <span><p><span>1.</span></p><p><span>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 17.</span><span>&nbsp;</span><span>März 2025 am öffentlichen Seminar der Steuerverwaltung des Kantons Waadt (ACI VD) von der Arbeitsgruppe und den Ergebnissen ihrer Arbeit Kenntnis genommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2.</span></p><p><span>Die Intervention der ESTV ist gerechtfertigt, da die von der ACI VD eingeführte Lockerung der Praxis sich ausserhalb des geltenden Rahmens des Rechts und der Rechtsprechung bewegt, der gegebenenfalls die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.11</span></em><span>) sowie auf Verlangen die Anwendung von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>18</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG (Steueraufschub bis zur nächsten Veräusserung) und von Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>37</span><em><span>b</span></em><span> DBG (privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen im Falle einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit) vorsieht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3.</span></p><p><span>Die Intervention der ESTV erfolgt im Rahmen ihres ordentlichen Aufsichtsauftrags (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>102 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>103 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 DBG), der sämtliche Phasen der Veranlagung abdeckt. Wenn die nicht gesetzeskonforme Praxis lediglich eine relativ begrenzte Anzahl Steuerpflichtiger betrifft, kann die ESTV direkt handeln, indem sie dem jeweiligen Kanton allgemeine Weisungen erteilt. Der Einbezug des Eidgenössischen Finanzdepartements (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>103 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 DBG) ist Ausnahmesituationen vorbehalten, insbesondere dem Fall, dass die Veranlagungsarbeiten in einem Kanton (insgesamt oder grösstenteils) ungenügend oder unzweckmässig sind.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4.</span></p><p><span>Die sofortige Umsetzung der Lockerung (d.</span><span>&nbsp;</span><span>h. ab der Steuerperiode 2024) im Anschluss an das öffentliche Seminar machte eine schnelle Intervention sowie eine öffentliche Mitteilung erforderlich, um über die sofortige Aufhebung der infrage gestellten Praxis bezüglich der direkten Bundessteuer zu informieren. Die ESTV sah sich daher gezwungen, noch vor der für den Sommer 2026 vorgesehenen Verabschiedung des Berichts zum Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234305"><u><span>23.4305</span></u></a><span> zu intervenieren.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5.</span></p><p><span>Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass die ESTV im Rahmen ihrer ordentlichen Kompetenzen gemäss dem DBG angemessen gehandelt hat. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6.</span></p><p><span>Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil von 2011 hat die ESTV die korrekte Umsetzung ihres Kreisschreibens Nr.</span><span>&nbsp;</span><span>38 in allen Kantonen überprüft. Insgesamt wurden die analysierten Veranlagungen als konform bewertet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7.</span></p><p><span>Der Bundesrat stellt fest, dass die Rechtsprechung weder systematisch zugunsten noch systematisch zuungunsten der ESTV ausfällt. Zum erwähnten Urteil 9C 680/2022 vom 24.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2024 ist anzumerken, dass es aufgrund einer Beschwerde der ESTV bezüglich einer wichtigen Grundsatzfrage (ohne Zusammenhang mit der Besteuerung in der Landwirtschaft) erfolgte, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedurfte.</span></p></span>
    • <ol><li>Wann und wie wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über die Arbeitsgruppe informiert, die vom Waadtländer Steuerdepartement eingesetzt wurde? Wurde sie auch über Ergebnisse informiert?</li><li>Warum hielt es die ESTV für notwendig, am 22. Mai 2025 mit einer schriftlichen Stellungnahme zu intervenieren?</li><li>Gehört die Aufforderung der ESTV an den Kanton Waadt, eine Berichtigung zu veröffentlichen, nicht zu den Massnahmen, die über die ordentliche Aufsicht der ESTV im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer hinausgehen und die in die Zuständigkeit des Departements – und nicht in diejenige der ESTV – fallen? Wer hat sich für die Zuständigkeit der ESTV und gegen die des Eidgenössischen Finanzdepartemens (EFD) entschieden? Wurde die Vorsteherin des EFD informiert?</li><li>Wurden das vom Nationalrat angenommene Postulat 23.4305 und die diesbezüglichen Erklärungen des Bundesrates in der Analyse der ESTV angemessen berücksichtigt?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Intervention der ESTV den kantonalen Handlungsspielraum respektiert und dass sie im oben angesprochenen politischen Kontext notwendig war?</li><li>Kontrolliert die ESTV die Praxis in den anderen Kantonen, die ein dualistisches System anwenden?</li><li>Erkennt der Bundesrat an, dass die von der ESTV in ähnlichen Fragen vertretenen sehr rigiden Positionen manchmal von der Justiz nicht gutgeheissen wurden (z.B. BGer 9C_680/2022 )?</li></ol>
    • Besteuerung in der Landwirtschaft. Wird die ESTV zur Spezialistin für Übereifer unter Missachtung des Föderalismus?

Back to List