Sicherheiten von Mieterinnen und Mietern. Klare Bedingungen für die Verzinsung durch Banken und andere Unternehmen

ShortId
25.3857
Id
20253857
Updated
14.11.2025 02:37
Language
de
Title
Sicherheiten von Mieterinnen und Mietern. Klare Bedingungen für die Verzinsung durch Banken und andere Unternehmen
AdditionalIndexing
2846;24;1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Um ihre Interessen im Falle einer Insolvenz von Mieterinnen und Mietern bei Beendigung der Mietverhältnisse zu wahren, können Vermieterinnen und Vermieter nach Artikel&nbsp;257e des Obligationenrechts bei Abschluss von Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume Sicherheiten verlangen. Nach geltendem Recht dürfen bei der Miete von Wohnräumen höchstens drei Monatszinse als Kaution verlangt werden. Dieses Maximum wird heute üblicherweise eingefordert. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, welche Art von Sicherheiten zu leisten sind, wird in der Regel die geforderte Kaution bei einer Bank auf ein Sperrkonto – lautend auf die Namen der Mieterinnen oder der Mieter – einbezahlt.</p><p>&nbsp;</p><p>Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) zufolge gibt es in der Schweiz 2,4&nbsp;Millionen Miethaushalte, wobei die durchschnittliche Miete 1451&nbsp;Franken beträgt. Die Summe der Mietkautionen beläuft sich somit auf über 10&nbsp;Milliarden Franken. Werden die wenigen Mietverträge ohne oder mit reduzierten Sicherheiten und der wachsende Anteil der Mietkautionsversicherungen nicht eingerechnet, beläuft sich die Summe der Sicherheiten in Form von Mietzinsdepots bei Banken immer noch auf rund 8&nbsp;Milliarden Franken.</p><p>&nbsp;</p><p>Häufig können Mieterinnen und Mieter die Art der Sicherheiten nicht wählen. Auch schreiben die Vermieterinnen und Vermieter oder die Immobilienverwaltungen nicht selten vor, bei welcher Bank die Kaution hinterlegt werden muss.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Für Letztere sind die blockierten Sicherheiten eine äusserst stabile Finanzressource. Mietverträge haben eine Laufzeit von mehreren Jahren, und nur 2&nbsp;Prozent aller Kautionen werden in Anspruch genommen. So können Banken für sich selbst gewinnbringende Anlagen tätigen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sicherheiten werden durch die Banken jedoch schlecht oder aber gar nicht verzinst. So verlieren bereits die einzelnen Mieterinnen und Mieter über die Mietvertragsdauer einige Hundert Franken, gesamthaft geht es jedoch schweizweit um Hunderte Millionen Franken, die den Mieterinnen und Mietern entgehen und stattdessen den Banken zufliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dieser Missstand und die Tatsache, dass der letzte Bericht hierzu im Jahr 1999 – also vor mehr als 25&nbsp;Jahren – vom BFS in Auftrag gegeben wurde, rechtfertigen eine umfassende Analyse der Situation, damit die Behörden ein klares Bild erhalten und gegebenenfalls faire Massnahmen vorschlagen können.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Das Mietzinsdepot nach Artikel 257</span><em><span>e</span></em><span> Obligationenrecht bietet der vermietenden Vertragspartei eine finanzielle Absicherung und Schutz vor Ausfällen bei fehlender Zahlungsfähigkeit der Mieterschaft. Die zu leistende Sicherheit von bis zu drei Monatszinsen bei Wohnräumen kann indes ebenfalls den Interessen – gerade auch wirtschaftlich schlechter gestellter – Mietparteien dienen, indem sie bei der Wohnungsvergabe das Risiko einer negativen Auswahl infolge fehlender Zahlungskraft vermindert. Dadurch können sich für finanziell schwächere Haushalte die Chancen erhöhen, eine passende Wohnung zu finden.</span></p><p><span>Das mit der Errichtung eines Mietzinsdepots verbundene Verfahren ist bekannt, leicht verständlich und bei Wohnungs- und Geschäftsmieten etabliert. Die für die Hinterlegung der Mietzinssicherheit geltenden Konditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Jedoch muss der betreffende Betrag auf ein Mietzinskautionskonto einbezahlt werden, das zwingend auf den Namen der Mieterschaft lautet. Und nach Beendigung des Mietverhältnisses muss das geleistete Depot inklusive Zinsen wieder an die Mieterschaft zurückerstattet werden, wenn diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. </span></p><p><span>Wie im Postulat dargelegt, sind Handhabung und mögliche Alternativen bereits Gegenstand eines 1999 durch das BWO veröffentlichten Berichts über die durch die Mieterschaft zu leistenden Sicherheiten (</span><a href="https://www.bwo.admin.ch/de/publication?id=OXUZGVbBFgsD"><u><span>Link</span></u></a><span>). Seither hat die Anzahl der Miethaushalte und das Mietzinsniveau zugenommen, so dass auch die Summe der bei den Bankinstituten deponierten Mietzinssicherheiten angestiegen sein dürfte. Der Anteil der Mietzinsdepot-Konten am gesamten Sparguthaben in der Schweiz dürfte jedoch weiterhin von untergeordneter Bedeutung sein; 1999 wurde ein Anteil von 0,7 Prozent ausgewiesen.</span></p><p><span>Es trifft zu, dass das Mietzinsdepot insbesondere für geringverdienende Haushalte eine wirtschaftliche Belastung darstellt und dass die von den Banken angebotenen Konditionen gerade in der aktuellen Tiefzinsphase wenig attraktiv wirken. Aufgrund der im Durchschnitt langen Verweildauer der Mieterschaft in der Wohnung und der eher seltenen Beanspruchung der geleisteten Sicherheiten stellen die einbezahlten Mietzinsdepots relativ stabile Werte dar, die den Banken eine längerfristige Bewirtschaftung ermöglichen. Die Konkurrenz zwischen den Finanzinstituten und die grundsätzlich freie Wahl des Anbieters durch die Mietparteien bilden die Basis, dass die Marktkräfte zu angemessenen Konditionen führen. Voraussetzung ist auch, dass sich die Vertragsparteien darauf verständigen, dass die Mieterschaft allenfalls ein lukrativeres Angebot ausfindig machen und vorschlagen kann. Die Interessenverbände der Mietparteien und weitere Dienstleister können mit vergleichenden Informationen über die Angebote zur Transparenz und damit zum guten Funktionieren des Marktes in diesem Bereich beitragen. Der Bundesrat erachtet jedoch entsprechende Dienstleistungen nicht als öffentliche Aufgabe, zusätzliche Vorschriften für diesen privaten Markt nicht als angezeigt und den Aufwand für den vom Postulanten geforderten Bericht daher als nicht gerechtfertigt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen zur Problematik der Verzinsung von Sicherheiten, die Mieterinnen und Mieter bei Abschluss von Mietverträgen leisten. Der Bericht soll insbesondere die Verzinsung von Mietkautionen auf gesperrten Bankkonten behandeln. Er soll Massnahmen aufzeigen, die sicherstellen, dass Mieterinnen und Mieter bei der Hinterlegung von Mietkautionen bei Banken oder anderen Unternehmen fair behandelt werden.</p>
  • Sicherheiten von Mieterinnen und Mietern. Klare Bedingungen für die Verzinsung durch Banken und andere Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um ihre Interessen im Falle einer Insolvenz von Mieterinnen und Mietern bei Beendigung der Mietverhältnisse zu wahren, können Vermieterinnen und Vermieter nach Artikel&nbsp;257e des Obligationenrechts bei Abschluss von Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume Sicherheiten verlangen. Nach geltendem Recht dürfen bei der Miete von Wohnräumen höchstens drei Monatszinse als Kaution verlangt werden. Dieses Maximum wird heute üblicherweise eingefordert. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, welche Art von Sicherheiten zu leisten sind, wird in der Regel die geforderte Kaution bei einer Bank auf ein Sperrkonto – lautend auf die Namen der Mieterinnen oder der Mieter – einbezahlt.</p><p>&nbsp;</p><p>Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) zufolge gibt es in der Schweiz 2,4&nbsp;Millionen Miethaushalte, wobei die durchschnittliche Miete 1451&nbsp;Franken beträgt. Die Summe der Mietkautionen beläuft sich somit auf über 10&nbsp;Milliarden Franken. Werden die wenigen Mietverträge ohne oder mit reduzierten Sicherheiten und der wachsende Anteil der Mietkautionsversicherungen nicht eingerechnet, beläuft sich die Summe der Sicherheiten in Form von Mietzinsdepots bei Banken immer noch auf rund 8&nbsp;Milliarden Franken.</p><p>&nbsp;</p><p>Häufig können Mieterinnen und Mieter die Art der Sicherheiten nicht wählen. Auch schreiben die Vermieterinnen und Vermieter oder die Immobilienverwaltungen nicht selten vor, bei welcher Bank die Kaution hinterlegt werden muss.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Für Letztere sind die blockierten Sicherheiten eine äusserst stabile Finanzressource. Mietverträge haben eine Laufzeit von mehreren Jahren, und nur 2&nbsp;Prozent aller Kautionen werden in Anspruch genommen. So können Banken für sich selbst gewinnbringende Anlagen tätigen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sicherheiten werden durch die Banken jedoch schlecht oder aber gar nicht verzinst. So verlieren bereits die einzelnen Mieterinnen und Mieter über die Mietvertragsdauer einige Hundert Franken, gesamthaft geht es jedoch schweizweit um Hunderte Millionen Franken, die den Mieterinnen und Mietern entgehen und stattdessen den Banken zufliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dieser Missstand und die Tatsache, dass der letzte Bericht hierzu im Jahr 1999 – also vor mehr als 25&nbsp;Jahren – vom BFS in Auftrag gegeben wurde, rechtfertigen eine umfassende Analyse der Situation, damit die Behörden ein klares Bild erhalten und gegebenenfalls faire Massnahmen vorschlagen können.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Das Mietzinsdepot nach Artikel 257</span><em><span>e</span></em><span> Obligationenrecht bietet der vermietenden Vertragspartei eine finanzielle Absicherung und Schutz vor Ausfällen bei fehlender Zahlungsfähigkeit der Mieterschaft. Die zu leistende Sicherheit von bis zu drei Monatszinsen bei Wohnräumen kann indes ebenfalls den Interessen – gerade auch wirtschaftlich schlechter gestellter – Mietparteien dienen, indem sie bei der Wohnungsvergabe das Risiko einer negativen Auswahl infolge fehlender Zahlungskraft vermindert. Dadurch können sich für finanziell schwächere Haushalte die Chancen erhöhen, eine passende Wohnung zu finden.</span></p><p><span>Das mit der Errichtung eines Mietzinsdepots verbundene Verfahren ist bekannt, leicht verständlich und bei Wohnungs- und Geschäftsmieten etabliert. Die für die Hinterlegung der Mietzinssicherheit geltenden Konditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Jedoch muss der betreffende Betrag auf ein Mietzinskautionskonto einbezahlt werden, das zwingend auf den Namen der Mieterschaft lautet. Und nach Beendigung des Mietverhältnisses muss das geleistete Depot inklusive Zinsen wieder an die Mieterschaft zurückerstattet werden, wenn diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. </span></p><p><span>Wie im Postulat dargelegt, sind Handhabung und mögliche Alternativen bereits Gegenstand eines 1999 durch das BWO veröffentlichten Berichts über die durch die Mieterschaft zu leistenden Sicherheiten (</span><a href="https://www.bwo.admin.ch/de/publication?id=OXUZGVbBFgsD"><u><span>Link</span></u></a><span>). Seither hat die Anzahl der Miethaushalte und das Mietzinsniveau zugenommen, so dass auch die Summe der bei den Bankinstituten deponierten Mietzinssicherheiten angestiegen sein dürfte. Der Anteil der Mietzinsdepot-Konten am gesamten Sparguthaben in der Schweiz dürfte jedoch weiterhin von untergeordneter Bedeutung sein; 1999 wurde ein Anteil von 0,7 Prozent ausgewiesen.</span></p><p><span>Es trifft zu, dass das Mietzinsdepot insbesondere für geringverdienende Haushalte eine wirtschaftliche Belastung darstellt und dass die von den Banken angebotenen Konditionen gerade in der aktuellen Tiefzinsphase wenig attraktiv wirken. Aufgrund der im Durchschnitt langen Verweildauer der Mieterschaft in der Wohnung und der eher seltenen Beanspruchung der geleisteten Sicherheiten stellen die einbezahlten Mietzinsdepots relativ stabile Werte dar, die den Banken eine längerfristige Bewirtschaftung ermöglichen. Die Konkurrenz zwischen den Finanzinstituten und die grundsätzlich freie Wahl des Anbieters durch die Mietparteien bilden die Basis, dass die Marktkräfte zu angemessenen Konditionen führen. Voraussetzung ist auch, dass sich die Vertragsparteien darauf verständigen, dass die Mieterschaft allenfalls ein lukrativeres Angebot ausfindig machen und vorschlagen kann. Die Interessenverbände der Mietparteien und weitere Dienstleister können mit vergleichenden Informationen über die Angebote zur Transparenz und damit zum guten Funktionieren des Marktes in diesem Bereich beitragen. Der Bundesrat erachtet jedoch entsprechende Dienstleistungen nicht als öffentliche Aufgabe, zusätzliche Vorschriften für diesen privaten Markt nicht als angezeigt und den Aufwand für den vom Postulanten geforderten Bericht daher als nicht gerechtfertigt. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen zur Problematik der Verzinsung von Sicherheiten, die Mieterinnen und Mieter bei Abschluss von Mietverträgen leisten. Der Bericht soll insbesondere die Verzinsung von Mietkautionen auf gesperrten Bankkonten behandeln. Er soll Massnahmen aufzeigen, die sicherstellen, dass Mieterinnen und Mieter bei der Hinterlegung von Mietkautionen bei Banken oder anderen Unternehmen fair behandelt werden.</p>
    • Sicherheiten von Mieterinnen und Mietern. Klare Bedingungen für die Verzinsung durch Banken und andere Unternehmen

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