Kosten der Finma-Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter

ShortId
25.3863
Id
20253863
Updated
14.11.2025 02:40
Language
de
Title
Kosten der Finma-Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) am 1.1.2020 benötigen unabhängige Vermögensverwalter (nachfolgend: UVV) und Trustees für ihre gewerbsmässige Tätigkeit eine FINMA-Bewilligung (mit dreijähriger Übergangsfrist zur Gesuchseinreichung für bestehende Institute). </span><span>Da über die Hälfte der Bewilligungsgesuche erst in den letzten Monaten der Übergangsfrist eintraf, war 2023/2024 die Anzahl der zu bearbeitenden Gesuche sehr hoch, wobei von den bis Ende 2022 eingegangenen 1'699 Gesuchen mehr als 94% per 28.2.2025 abgeschlossen wurden (</span><span>vgl. FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025; abrufbar unter www.finma.ch &gt; Medien</span><span>).</span><a href="https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/8news/medienmitteilungen/2025/03/20250311-mm-abschluss-uvv.pdf?sc_lang=de&amp;hash=A6FC852DC4F2CA272A566FBFB026B10D"></a><span></span><span> </span><span>Seit 2023 kamen ca. 170 neue Bewilligungsgesuche sowie mehr als 3'400 Änderungsgesuche hinzu </span><span>(</span><span>Stand Ende Juni 2025</span><span>)</span><span>. Die bewilligte Aufsichtspopulation (UVV und Trustees) hat sich seit 2022 stark entwickelt: 31.12.2022: 670 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2022</span><span>, S. 34; </span><span>abrufbar unter www.finma.ch &gt; Dokumentation &gt; FINMA-Publikationen</span><span>); 31.12.2023: 1'187 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2023</span><span>, S. 28); 31.12.2024: 1'522 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2024</span><span>, S. 22).</span></p><p><strong><span>Zu 1: </span></strong><span>Die Kosten der FINMA zwecks Umsetzung der neuen Bewilligungspflicht gemäss FINIG in den Jahren 2023/2024 fussen u.a. auf folgenden Entwicklungen: sehr hohe Anzahl von bearbeiteten Bewilligungs- (über 1'000) und Änderungsgesuchen (über 2'500); hohe Anzahl von durch Aufsichtsorganisationen (nachfolgend: AO) an die FINMA zur Vorabklärung eskalierte Fälle; deutlicher Anstieg an Instituten unter intensiver FINMA-Aufsicht im zweiten Halbjahr 2024 (vgl. hierzu Antwort zu Fragen 3–5); Aufsichtshandlungen der FINMA zur Kontrolle der effektiven Umsetzung des Aufsichtssystems durch die fünf AO (vgl. auch FINMA Jahresberichte 2024, S. 63, und 2023, S. 70). Schliesslich ist für 2023/2024 die stark gestiegene Anzahl an beaufsichtigten Instituten, welche die Finanzierung der Aufsichtskosten dieses Aufsichtsbereichs mittragen, ein Faktor (per 31.12.2022: auf 670; per 31.12.2024: auf 1'522).</span></p><p><strong><span>Zu 2: </span></strong><span>Das gesetzliche Finanzierungssystem sieht vor, dass die Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig von den Beaufsichtigten pro Aufsichtsbereich zu tragen sind ohne Quersubventionierung zwischen den Aufsichtsbereichen. Die Kosten werden einzelnen Aufsichtsbereichen verursachergerecht zugeordnet, wobei die von einem Aufsichtsbereich verursachten Kosten, die nicht durch Gebühren individuell zurechenbar sind, durch alle Beaufsichtigten dieses Aufsichtsbereichs zu tragen sind (Art. 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG; SR 956.1]). Die AO gehören im Gegensatz zu den UVV und Trustees zu den Abgabepflichtigen der FINMA (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Die direkten Kosten des Aufsichtsbereichs AO setzen sich zusammen aus den Personal- und Betriebskosten, welche dem Bereich AO zugeordnet werden können. Dies betrifft den Aufwand der FINMA für Bewilligung und Aufsicht über die AO sowie für die Bewilligung, Genehmigung der Änderungen, intensive Aufsicht und Enforcement über die von den AO beaufsichtigten Institute, die nicht mittels Gebühren verrechnet werden können. Die Zweistufigkeit schafft somit Kosten auf FINMA- wie AO-Ebene. Die Weiterverrechnung dieser Kosten an die Institute erfolgt gestützt auf die Reglemente der AO. In der Aufbauphase eines neuen Aufsichtssystems ist es in der Natur der Sache, dass zwingende Grundsatzfragen abgeklärt werden müssen, die den ganzen Aufsichtsbereich betreffen und nicht mittels Gebühr einem einzelnen Institut direkt zur Last gelegt werden können.</span></p><p><strong><span>Zu 3–5:</span></strong><span> Für die Aufsicht von UVV und Trustees sieht das FINMAG ein zweistufiges Aufsichtsmodell vor: Die FINMA ist für die Bewilligung der UVV und Trustees sowie die Bewilligung von nachträglichen Änderungen von wesentlicher Bedeutung zuständig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 Verordnung über die Finanzinstitute [FINIV; SR 954.11]). Nach Bewilligungserhalt übernimmt eine AO die laufende Aufsicht (Art. 43</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 FINMAG). Die AO wiederum wird auch von der FINMA bewilligt und von ihr direkt beaufsichtigt (Art. 43</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 FINMAG). FINMAG, FINIG und FINIV stellen die Rollenverteilung zwischen FINMA und AO somit klar. Bereits mit dem Gesuch für eine Bewilligung ist der Nachweis einer Beaufsichtigung durch eine AO zu erbringen (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Mit der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) hat die FINMA diesen Prozess und die Kommunikation zwischen Gesuchsteller, FINMA und AO vereinfacht. Die Institute müssen ausserdem der AO und der FINMA Änderungen melden, wobei nur wesentliche Änderungen von Tatsachen von der FINMA bewilligt werden müssen und dem Gesuchsteller direkt durch die FINMA in Rechnung gestellt werden (Art. 8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 FINIV). Die EHP erleichtert auch diese Kommunikation.</span></p><p><span>Die FINMA und die AO koordinieren zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten ihre Aufsichtstätigkeiten (Art. 85 FINIV) und haben folglich einen engen Austausch. Ergeben sich aus der laufenden Aufsicht Probleme, eskaliert die AO die Fälle an die FINMA (Art. 43</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 FINMAG). Bis Ende 2024 wurden 29 Fälle zur Vorabklärung an die FINMA eskaliert, meist schwerwiegende Fälle mit hohem Aufwand (vgl. FINMA Jahresbericht 2024, S. 24, sowie FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025). Doppelspurigkeit hinsichtlich dieser Fälle gibt es keine.</span></p></span>
  • <p>Seit Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) im Jahr 2020 und der damit verbundenen neuen Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter (UVV) durch private Aufsichtsorganisationen (AO) zeigen sich erhebliche systemische Mängel. Ursprünglich sollte dieses zweistufige Modell den Anlegerschutz stärken und KMU-gerechte Proportionalität gewährleisten. In der Praxis jedoch führen explodierende Aufsichtskosten, Doppelspurigkeiten in den Prüfungen und überbordende Bürokratie. Insbesondere kleine Vermögensverwalter sehen sich mit unverhältnismässigen finanziellen und administrativen Lasten konfrontiert, welche ihre Existenz bedrohen. Mangels direkter Rechenschaftspflicht der FINMA gegenüber den UVV (etwa bei den Kosten) fehlt es zudem an Transparenz und Rechtsmitteln.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1.<strong> </strong>Ist der Bundesrat sich der massiven Zunahme der FINMA-Aufsichtskosten im Bereich der unabhängigen Vermögensverwalter bewusst? Die nicht direkt verursachten Gemeinkosten (Overhead) für diesen Aufsichtsbereich sind von CHF 1.86 Mio. im Jahr 2022 auf CHF 9.247 Mio. im Jahr 2024 angestiegen – das entspricht rund 75% der gesamten FINMA-Aufsichtskosten für UVV.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Entwicklung und die daraus resultierende Quersubventionierung zulasten der UVV, und welche Massnahmen sieht er vor, um die Kosteneffizienz der Aufsicht zu verbessern?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass es keine Doppelspurigkeiten zwischen der Prüfung durch die AO und der FINMA gibt? Nach FINMAG Art. 24 soll sich die Aufsichtstätigkeit auf risikoorientierte Prüfungen stützen und Doppelprüfungen vermeiden. In der Praxis kommt es jedoch ausschliesslich zu Mehrfachkontrollen: Die AO führen die Prüfungen der eingereichten Gesuche auf der EHP-Plattform durch, dennoch werden alle von einer AO genehmigten Gesuche auch ohne Verdacht erneut von der FINMA nochmals bearbeitet oder Fälle frühzeitig an die FINMA „eskaliert“.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Hält der Bundesrat diese doppelte Aufsicht für verhältnismässig und effizient?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Welche Schritte werden unternommen, um klare Kompetenzabgrenzungen zu gewährleisten, wie es FINMAG fordert?&nbsp;</p>
  • Kosten der Finma-Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) am 1.1.2020 benötigen unabhängige Vermögensverwalter (nachfolgend: UVV) und Trustees für ihre gewerbsmässige Tätigkeit eine FINMA-Bewilligung (mit dreijähriger Übergangsfrist zur Gesuchseinreichung für bestehende Institute). </span><span>Da über die Hälfte der Bewilligungsgesuche erst in den letzten Monaten der Übergangsfrist eintraf, war 2023/2024 die Anzahl der zu bearbeitenden Gesuche sehr hoch, wobei von den bis Ende 2022 eingegangenen 1'699 Gesuchen mehr als 94% per 28.2.2025 abgeschlossen wurden (</span><span>vgl. FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025; abrufbar unter www.finma.ch &gt; Medien</span><span>).</span><a href="https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/8news/medienmitteilungen/2025/03/20250311-mm-abschluss-uvv.pdf?sc_lang=de&amp;hash=A6FC852DC4F2CA272A566FBFB026B10D"></a><span></span><span> </span><span>Seit 2023 kamen ca. 170 neue Bewilligungsgesuche sowie mehr als 3'400 Änderungsgesuche hinzu </span><span>(</span><span>Stand Ende Juni 2025</span><span>)</span><span>. Die bewilligte Aufsichtspopulation (UVV und Trustees) hat sich seit 2022 stark entwickelt: 31.12.2022: 670 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2022</span><span>, S. 34; </span><span>abrufbar unter www.finma.ch &gt; Dokumentation &gt; FINMA-Publikationen</span><span>); 31.12.2023: 1'187 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2023</span><span>, S. 28); 31.12.2024: 1'522 (</span><span>FINMA Jahresbericht 2024</span><span>, S. 22).</span></p><p><strong><span>Zu 1: </span></strong><span>Die Kosten der FINMA zwecks Umsetzung der neuen Bewilligungspflicht gemäss FINIG in den Jahren 2023/2024 fussen u.a. auf folgenden Entwicklungen: sehr hohe Anzahl von bearbeiteten Bewilligungs- (über 1'000) und Änderungsgesuchen (über 2'500); hohe Anzahl von durch Aufsichtsorganisationen (nachfolgend: AO) an die FINMA zur Vorabklärung eskalierte Fälle; deutlicher Anstieg an Instituten unter intensiver FINMA-Aufsicht im zweiten Halbjahr 2024 (vgl. hierzu Antwort zu Fragen 3–5); Aufsichtshandlungen der FINMA zur Kontrolle der effektiven Umsetzung des Aufsichtssystems durch die fünf AO (vgl. auch FINMA Jahresberichte 2024, S. 63, und 2023, S. 70). Schliesslich ist für 2023/2024 die stark gestiegene Anzahl an beaufsichtigten Instituten, welche die Finanzierung der Aufsichtskosten dieses Aufsichtsbereichs mittragen, ein Faktor (per 31.12.2022: auf 670; per 31.12.2024: auf 1'522).</span></p><p><strong><span>Zu 2: </span></strong><span>Das gesetzliche Finanzierungssystem sieht vor, dass die Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig von den Beaufsichtigten pro Aufsichtsbereich zu tragen sind ohne Quersubventionierung zwischen den Aufsichtsbereichen. Die Kosten werden einzelnen Aufsichtsbereichen verursachergerecht zugeordnet, wobei die von einem Aufsichtsbereich verursachten Kosten, die nicht durch Gebühren individuell zurechenbar sind, durch alle Beaufsichtigten dieses Aufsichtsbereichs zu tragen sind (Art. 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMAG; SR 956.1]). Die AO gehören im Gegensatz zu den UVV und Trustees zu den Abgabepflichtigen der FINMA (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Die direkten Kosten des Aufsichtsbereichs AO setzen sich zusammen aus den Personal- und Betriebskosten, welche dem Bereich AO zugeordnet werden können. Dies betrifft den Aufwand der FINMA für Bewilligung und Aufsicht über die AO sowie für die Bewilligung, Genehmigung der Änderungen, intensive Aufsicht und Enforcement über die von den AO beaufsichtigten Institute, die nicht mittels Gebühren verrechnet werden können. Die Zweistufigkeit schafft somit Kosten auf FINMA- wie AO-Ebene. Die Weiterverrechnung dieser Kosten an die Institute erfolgt gestützt auf die Reglemente der AO. In der Aufbauphase eines neuen Aufsichtssystems ist es in der Natur der Sache, dass zwingende Grundsatzfragen abgeklärt werden müssen, die den ganzen Aufsichtsbereich betreffen und nicht mittels Gebühr einem einzelnen Institut direkt zur Last gelegt werden können.</span></p><p><strong><span>Zu 3–5:</span></strong><span> Für die Aufsicht von UVV und Trustees sieht das FINMAG ein zweistufiges Aufsichtsmodell vor: Die FINMA ist für die Bewilligung der UVV und Trustees sowie die Bewilligung von nachträglichen Änderungen von wesentlicher Bedeutung zuständig (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 Verordnung über die Finanzinstitute [FINIV; SR 954.11]). Nach Bewilligungserhalt übernimmt eine AO die laufende Aufsicht (Art. 43</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 FINMAG). Die AO wiederum wird auch von der FINMA bewilligt und von ihr direkt beaufsichtigt (Art. 43</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 FINMAG). FINMAG, FINIG und FINIV stellen die Rollenverteilung zwischen FINMA und AO somit klar. Bereits mit dem Gesuch für eine Bewilligung ist der Nachweis einer Beaufsichtigung durch eine AO zu erbringen (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Mit der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) hat die FINMA diesen Prozess und die Kommunikation zwischen Gesuchsteller, FINMA und AO vereinfacht. Die Institute müssen ausserdem der AO und der FINMA Änderungen melden, wobei nur wesentliche Änderungen von Tatsachen von der FINMA bewilligt werden müssen und dem Gesuchsteller direkt durch die FINMA in Rechnung gestellt werden (Art. 8 Abs. 2 FINIG, Art. 10 und 22 FINIV). Die EHP erleichtert auch diese Kommunikation.</span></p><p><span>Die FINMA und die AO koordinieren zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten ihre Aufsichtstätigkeiten (Art. 85 FINIV) und haben folglich einen engen Austausch. Ergeben sich aus der laufenden Aufsicht Probleme, eskaliert die AO die Fälle an die FINMA (Art. 43</span><em><span>b</span></em><span> Abs. 2 FINMAG). Bis Ende 2024 wurden 29 Fälle zur Vorabklärung an die FINMA eskaliert, meist schwerwiegende Fälle mit hohem Aufwand (vgl. FINMA Jahresbericht 2024, S. 24, sowie FINMA Medienmitteilung vom 11.3.2025). Doppelspurigkeit hinsichtlich dieser Fälle gibt es keine.</span></p></span>
    • <p>Seit Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) im Jahr 2020 und der damit verbundenen neuen Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter (UVV) durch private Aufsichtsorganisationen (AO) zeigen sich erhebliche systemische Mängel. Ursprünglich sollte dieses zweistufige Modell den Anlegerschutz stärken und KMU-gerechte Proportionalität gewährleisten. In der Praxis jedoch führen explodierende Aufsichtskosten, Doppelspurigkeiten in den Prüfungen und überbordende Bürokratie. Insbesondere kleine Vermögensverwalter sehen sich mit unverhältnismässigen finanziellen und administrativen Lasten konfrontiert, welche ihre Existenz bedrohen. Mangels direkter Rechenschaftspflicht der FINMA gegenüber den UVV (etwa bei den Kosten) fehlt es zudem an Transparenz und Rechtsmitteln.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1.<strong> </strong>Ist der Bundesrat sich der massiven Zunahme der FINMA-Aufsichtskosten im Bereich der unabhängigen Vermögensverwalter bewusst? Die nicht direkt verursachten Gemeinkosten (Overhead) für diesen Aufsichtsbereich sind von CHF 1.86 Mio. im Jahr 2022 auf CHF 9.247 Mio. im Jahr 2024 angestiegen – das entspricht rund 75% der gesamten FINMA-Aufsichtskosten für UVV.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Entwicklung und die daraus resultierende Quersubventionierung zulasten der UVV, und welche Massnahmen sieht er vor, um die Kosteneffizienz der Aufsicht zu verbessern?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass es keine Doppelspurigkeiten zwischen der Prüfung durch die AO und der FINMA gibt? Nach FINMAG Art. 24 soll sich die Aufsichtstätigkeit auf risikoorientierte Prüfungen stützen und Doppelprüfungen vermeiden. In der Praxis kommt es jedoch ausschliesslich zu Mehrfachkontrollen: Die AO führen die Prüfungen der eingereichten Gesuche auf der EHP-Plattform durch, dennoch werden alle von einer AO genehmigten Gesuche auch ohne Verdacht erneut von der FINMA nochmals bearbeitet oder Fälle frühzeitig an die FINMA „eskaliert“.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Hält der Bundesrat diese doppelte Aufsicht für verhältnismässig und effizient?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Welche Schritte werden unternommen, um klare Kompetenzabgrenzungen zu gewährleisten, wie es FINMAG fordert?&nbsp;</p>
    • Kosten der Finma-Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter

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