Mutterschaftsurlaub. Warum ein nur unvollständiger Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche?
- ShortId
-
25.3867
- Id
-
20253867
- Updated
-
14.11.2025 02:38
- Language
-
de
- Title
-
Mutterschaftsurlaub. Warum ein nur unvollständiger Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche?
- AdditionalIndexing
-
28;2841;44;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1, 2, 5. Die Schweiz hat diese Bestimmung bereits 1877 im Fabrikgesetz eingeführt, um Mutter und Kind in einer besonders vulnerablen Zeit zu schützen. Seit dem Inkrafttreten 1966 ist dieser Schutz im Arbeitsgesetz (SR 822.11) verankert. Er entspricht dem 2014 von der Schweiz ratifizierten ILO-Übereinkommen Nr. 183 (SR 0.822.728.3), in dem sie sich verpflichtet, eine mindestens 6-wöchige Pflichtpause nach der Geburt zu gewähren (Art. 4 Ziff. 4).</span></p><p><span> </span></p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/251/de"></a><span>Das heute 8-wöchige Arbeitsverbot balanciert die verschiedenen Interessen von Gesundheitsschutz, Wirtschaftsfreiheit und Existenzsicherung aus. Medizinisch gelten diese sechs bis acht Wochen nach Niederkunft als sog. Wochenbett. Während dieser Zeit bildet der Körper der Mutter die Veränderungen durch die Schwangerschaft nach Niederkunft wieder zurück und eine Schonung der Mutter ist medizinisch indiziert. Zusätzlich dient diese Zeit nachweislich der Bindung zwischen Mutter und Kind. Nach Ablauf des 8-wöchigen Arbeitsverbots ist es der Mutter überlassen, wieder in die Arbeitswelt zurückzukehren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das EO-Register zeigt, wie viele Mütter pro Jahr eine Mutterschaftsentschädigung (MSE) bezogen haben. Die Anzahl Mütter, die auf ihren Anspruch verzichtet haben, geht daraus nicht hervor. Auswertungen haben gezeigt, dass die Mehrheit der Mütter ihren über die EO entschädigten Urlaub bezogen und nur wenige den Anspruch nicht geltend gemacht haben: so haben für Geburten im Jahr 2022 lediglich sechs</span><span> </span><span>Prozent der Mütter innerhalb von 1.5</span><span> </span><span>Jahren nach der Niederkunft keine Entschädigung durch die EO bezogen. Unklar ist, ob diese Mütter überhaupt keinen Urlaub bezogen haben oder ob dieser den Ausgleichskassen erst 1.5</span><span> </span><span>Jahre nach der Niederkunft gemeldet und entsprechend entschädigt wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Mütter beziehen die MSE in den meisten Fällen vollständig. Zwischen 2014 und 2023 waren es jährlich weniger als 600</span><span> </span><span>Mütter (unter 1</span><span> </span><span>% der Bezügerinnen), die weniger als 98</span><span> </span><span>Taggelder bezogen, zwischen 2021 und 2023 sogar weniger als 400</span><span> </span><span>Mütter. Bei den Müttern mit einem unvollständigen Bezug wurden zwischen 2014 und 2023 durchschnittlich zwischen 57 und 70 Taggelder bezogen, zwischen 2021 und 2023 rund 70 Taggelder.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Ausnahmeregelungen, die es den Müttern ermöglichen, vor Ablauf des Urlaubs an den Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne den Anspruch zu verlieren, bergen die Gefahr, dass der Mutterschutz aufgeweicht wird. Ausserdem könnte Druck auf die Mütter ausgeübt werden, die Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder aufnehmen zu müssen. Darauf hat der Bundesrat auch bei der 2023 eingeführten Ausnahmeregelung für Parlamentarierinnen hingewiesen (</span><a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2023/1357.pdf"><u><span>BBl</span></u><u><span> </span></u><u><strong><span>2023</span></strong></u><u><span> </span></u><u><span>1357</span></u></a><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Der Mutterschaftsurlaub dient – wie bereits erwähnt - dazu, den Mutterschutz zu gewährleisten. So kann sich die Mutter von der Geburt erholen und sich um das Neugeborene kümmern. Ausserdem verpflichtet das ILO-Übereinkommen Nr.</span><span> </span><span>183 die Vertragsstaaten nebst dem erwähnten sechswöchigen obligatorischen Urlaub (Art. 4 Ziff. 4), den Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14</span><span> </span><span>Wochen zu garantieren (Art. 4 Ziff. 1). Mit einem kürzeren Urlaub würde die Schweiz dem vorgesehenen Mutterschutz nicht mehr entsprechen und damit gegen eine zentrale Bestimmung des ILO-Übereinkommens Nr.</span><span> </span><span>183 verstossen und wäre verpflichtet, dieses zu kündigen.</span></p></span>
- <p>Nach Artikel 35a Absatz 3 des Arbeitsgesetzes dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Danach dürfen sie bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Das Erwerbsersatzgesetz sieht vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vor Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder aufnimmt. Die 14 Wochen sind somit zweigeteilt: in eine erste Phase, in der ein Arbeitsverbot gilt, und in eine zweite Phase, in der für den Abbruch des Urlaubs einzig das Einverständnis der Mutter erforderlich ist. </p><p>Der drohende Verlust des Anspruchs auf Entschädigung kann ein Schutz sein und verhindern, dass die Erwerbstätigkeit vorzeitig, auch nur punktuell, wieder aufgenommen wird. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hat 2023 daran erinnert, dass der Mutterschaftsurlaub auch dazu dienen soll, eine effektive Erholung zu gewährleisten sowie die Möglichkeit, sich dem Kind zu widmen. </p><p>Nach einer Geburt ist eine umfassende Erholungsphase notwendig. Eine Studie von <i>Science Advances</i> (2023) zeigt, dass die meisten Heilungsprozesse innerhalb der ersten zehn Wochen erfolgen, gewisse können jedoch bis zu einem Jahr andauern. Die Literatur zur kindlichen Entwicklung macht deutlich, dass die Anwesenheit der Mutter in den ersten Lebenswochen entscheidend ist (EKFF, 2021, S. 49).</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><ol><li>Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruht die Beschränkung des Arbeitsverbots auf die ersten acht Wochen nach der Geburt? </li><li>Warum gelten für ein und denselben Urlaub zwei Schutzregelungen? </li><li>Gibt es Daten zur Anzahl Frauen, die auf ihren Anspruch auf Entschädigung verzichten, um die Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder aufzunehmen -- aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsbereichen? </li><li>Anerkennt der Bundesrat, dass der drohende Wegfall der Entschädigung auch dem Schutz vor dem Druck einer vorzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit dient? </li><li>Aus welchem Grund wird die Verantwortung für diesen Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche ausschliesslich den Müttern aufgebürdet? </li><li>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass ein vorzeitiges Abbrechen des Mutterschaftsurlaubs der Gesundheit der Mutter und der Entwicklung des Kindes schaden würde? </li></ol>
- Mutterschaftsurlaub. Warum ein nur unvollständiger Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1, 2, 5. Die Schweiz hat diese Bestimmung bereits 1877 im Fabrikgesetz eingeführt, um Mutter und Kind in einer besonders vulnerablen Zeit zu schützen. Seit dem Inkrafttreten 1966 ist dieser Schutz im Arbeitsgesetz (SR 822.11) verankert. Er entspricht dem 2014 von der Schweiz ratifizierten ILO-Übereinkommen Nr. 183 (SR 0.822.728.3), in dem sie sich verpflichtet, eine mindestens 6-wöchige Pflichtpause nach der Geburt zu gewähren (Art. 4 Ziff. 4).</span></p><p><span> </span></p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/251/de"></a><span>Das heute 8-wöchige Arbeitsverbot balanciert die verschiedenen Interessen von Gesundheitsschutz, Wirtschaftsfreiheit und Existenzsicherung aus. Medizinisch gelten diese sechs bis acht Wochen nach Niederkunft als sog. Wochenbett. Während dieser Zeit bildet der Körper der Mutter die Veränderungen durch die Schwangerschaft nach Niederkunft wieder zurück und eine Schonung der Mutter ist medizinisch indiziert. Zusätzlich dient diese Zeit nachweislich der Bindung zwischen Mutter und Kind. Nach Ablauf des 8-wöchigen Arbeitsverbots ist es der Mutter überlassen, wieder in die Arbeitswelt zurückzukehren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das EO-Register zeigt, wie viele Mütter pro Jahr eine Mutterschaftsentschädigung (MSE) bezogen haben. Die Anzahl Mütter, die auf ihren Anspruch verzichtet haben, geht daraus nicht hervor. Auswertungen haben gezeigt, dass die Mehrheit der Mütter ihren über die EO entschädigten Urlaub bezogen und nur wenige den Anspruch nicht geltend gemacht haben: so haben für Geburten im Jahr 2022 lediglich sechs</span><span> </span><span>Prozent der Mütter innerhalb von 1.5</span><span> </span><span>Jahren nach der Niederkunft keine Entschädigung durch die EO bezogen. Unklar ist, ob diese Mütter überhaupt keinen Urlaub bezogen haben oder ob dieser den Ausgleichskassen erst 1.5</span><span> </span><span>Jahre nach der Niederkunft gemeldet und entsprechend entschädigt wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Mütter beziehen die MSE in den meisten Fällen vollständig. Zwischen 2014 und 2023 waren es jährlich weniger als 600</span><span> </span><span>Mütter (unter 1</span><span> </span><span>% der Bezügerinnen), die weniger als 98</span><span> </span><span>Taggelder bezogen, zwischen 2021 und 2023 sogar weniger als 400</span><span> </span><span>Mütter. Bei den Müttern mit einem unvollständigen Bezug wurden zwischen 2014 und 2023 durchschnittlich zwischen 57 und 70 Taggelder bezogen, zwischen 2021 und 2023 rund 70 Taggelder.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Ausnahmeregelungen, die es den Müttern ermöglichen, vor Ablauf des Urlaubs an den Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne den Anspruch zu verlieren, bergen die Gefahr, dass der Mutterschutz aufgeweicht wird. Ausserdem könnte Druck auf die Mütter ausgeübt werden, die Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder aufnehmen zu müssen. Darauf hat der Bundesrat auch bei der 2023 eingeführten Ausnahmeregelung für Parlamentarierinnen hingewiesen (</span><a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2023/1357.pdf"><u><span>BBl</span></u><u><span> </span></u><u><strong><span>2023</span></strong></u><u><span> </span></u><u><span>1357</span></u></a><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Der Mutterschaftsurlaub dient – wie bereits erwähnt - dazu, den Mutterschutz zu gewährleisten. So kann sich die Mutter von der Geburt erholen und sich um das Neugeborene kümmern. Ausserdem verpflichtet das ILO-Übereinkommen Nr.</span><span> </span><span>183 die Vertragsstaaten nebst dem erwähnten sechswöchigen obligatorischen Urlaub (Art. 4 Ziff. 4), den Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14</span><span> </span><span>Wochen zu garantieren (Art. 4 Ziff. 1). Mit einem kürzeren Urlaub würde die Schweiz dem vorgesehenen Mutterschutz nicht mehr entsprechen und damit gegen eine zentrale Bestimmung des ILO-Übereinkommens Nr.</span><span> </span><span>183 verstossen und wäre verpflichtet, dieses zu kündigen.</span></p></span>
- <p>Nach Artikel 35a Absatz 3 des Arbeitsgesetzes dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Danach dürfen sie bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Das Erwerbsersatzgesetz sieht vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vor Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder aufnimmt. Die 14 Wochen sind somit zweigeteilt: in eine erste Phase, in der ein Arbeitsverbot gilt, und in eine zweite Phase, in der für den Abbruch des Urlaubs einzig das Einverständnis der Mutter erforderlich ist. </p><p>Der drohende Verlust des Anspruchs auf Entschädigung kann ein Schutz sein und verhindern, dass die Erwerbstätigkeit vorzeitig, auch nur punktuell, wieder aufgenommen wird. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hat 2023 daran erinnert, dass der Mutterschaftsurlaub auch dazu dienen soll, eine effektive Erholung zu gewährleisten sowie die Möglichkeit, sich dem Kind zu widmen. </p><p>Nach einer Geburt ist eine umfassende Erholungsphase notwendig. Eine Studie von <i>Science Advances</i> (2023) zeigt, dass die meisten Heilungsprozesse innerhalb der ersten zehn Wochen erfolgen, gewisse können jedoch bis zu einem Jahr andauern. Die Literatur zur kindlichen Entwicklung macht deutlich, dass die Anwesenheit der Mutter in den ersten Lebenswochen entscheidend ist (EKFF, 2021, S. 49).</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><ol><li>Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruht die Beschränkung des Arbeitsverbots auf die ersten acht Wochen nach der Geburt? </li><li>Warum gelten für ein und denselben Urlaub zwei Schutzregelungen? </li><li>Gibt es Daten zur Anzahl Frauen, die auf ihren Anspruch auf Entschädigung verzichten, um die Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder aufzunehmen -- aufgeschlüsselt nach Tätigkeitsbereichen? </li><li>Anerkennt der Bundesrat, dass der drohende Wegfall der Entschädigung auch dem Schutz vor dem Druck einer vorzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit dient? </li><li>Aus welchem Grund wird die Verantwortung für diesen Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche ausschliesslich den Müttern aufgebürdet? </li><li>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass ein vorzeitiges Abbrechen des Mutterschaftsurlaubs der Gesundheit der Mutter und der Entwicklung des Kindes schaden würde? </li></ol>
- Mutterschaftsurlaub. Warum ein nur unvollständiger Schutz zwischen der 8. und der 14. Woche?
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