Die Fluglärmgebühren sollen den Lärmbetroffenen zugutekommen

ShortId
25.3870
Id
20253870
Updated
14.11.2025 02:36
Language
de
Title
Die Fluglärmgebühren sollen den Lärmbetroffenen zugutekommen
AdditionalIndexing
48;52;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Mit der Gründung der Flughafen Zürich AG (FZAG) im Jahr 2001 ging der Airport Zurich Noise Fund (AZNF) vom Kanton Zürich auf die FZAG über. Er ist ein Instrument des Flughafens zur Finanzierung der durch Fluglärm anfallenden Kosten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 1 und 2: Da der AZNF seit einigen Jahren ausreichend alimentiert ist, um die Kosten für Lärm- und Anwohnerschutz sowie formelle Enteignungen zu decken, hat das Noise Fund Committee entschieden, die Erträge aus den Flugzeuglärmgebühren seit dem 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2021 nicht mehr dem Fonds zuzuweisen. Dadurch entsteht den Anspruchsberechtigten kein Nachteil. Sollten die effektiven Kosten für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bzw. Enteignungsentschädigungen den Bestand des AZNF übersteigen, wären diese Kosten zulasten der Konzernrechnung der Flughafen Zürich AG (FZAG) zu bezahlen, oder der Fonds wäre wieder zu äufnen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Gebühren am Flughafen Zürich richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip, das heisst, dass auch im sogenannten «Aviation-Bereich» die Erträge den Aufwand nicht übersteigen dürfen. Wenn Erträge aus den Lärmgebühren dem Aviation-Bereich zufliessen, müssen die übrigen Nutzergebühren, z. B. die Lande- oder Passagiergebühren, entsprechend gesenkt werden. Auch wenn Lärmgebühren in den AZNF fliessen, müssen sie dem Ertrag im Aviation-Bereich zugerechnet werden. Es findet somit keine versteckte Subventionierung des Flughafens statt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 4: Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sieht vor, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden müssen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgelegt, nach welchen Kriterien Enteignungsentschädigungen für Lärmbelastungen ausgerichtet werden müssen. Alle Versuche, die Voraussetzungen für Lärmentschädigungen in einem Gesetz zu regeln, sind aufgrund der komplexen Sachverhalte und Rechtsfragen bisher gescheitert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist, da sie nicht an die Bevölkerung zurückverteilt wird, keine Lenkungsabgabe, sondern nach überwiegender Meinung eine Kostenanlastungssteuer. Deshalb ist sie auf Stufe der Bundesverfassung geregelt (Art. 85 BV; SR 101). Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224426"><u><span>Interpellation 22.4426</span></u></a><span> ausgeführt hat, plant er derzeit keine neue Umweltabgabe im Luftverkehr. Vielmehr setzt der Bundesrat auf die Weiterführung der bestehenden klimapolitischen Instrumente (Emissionshandels-System, Kompensationspflicht etc.) sowie den Einsatz von nachhaltigen Flugtreibstoffen (Sustainable Aviation Fuels SAF). Eine Lenkungsabgabe auf Gesetzesstufe wurde in der Volksabstimmung vom Juni 2021 von der Schweizer Stimmbevölkerung abgelehnt. Die Neuauflage des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes richtete sich anschliessend nach dem Grundsatz, keine neuen Klimaabgaben einzuführen. </span></p></span>
  • <p>Um Flugstarts in der Nacht einzudämmen, erhebt der Flughafen Zürich Fluglärmgebühren. Mit den Zuschlägen für Abflüge vor allem nach 23 Uhr sollen die Airlines dazu gebracht werden, Verspätungen zu vermeiden. Gemäss Geschäftsbericht hat der Flughafen Zürich im Jahr 2024 insgesamt 16 Millionen Franken aus den Fluglärmgebühren generiert. Bis Ende 2020 flossen diese Einnahmen in den Airport of Zurich Noise Fund. Aus dem Fonds werden alle Kosten finanziert, die dem Flughafen im Zusammenhang mit Flug- und Betriebslärm entstehen: Schallschutzmassnahmen, Kosten für Lärm- und Überflugsentschädigungen sowie Kosten für Lärmmessungen und -berechnungen. Da der Lärmfonds bereits 328.5 Millionen Franken enthält, werden die Einnahmen aus den Lärmgebühren seit 2021 nicht mehr dem Lärmfonds zugewiesen, sondern dem Segment Flugverkehr im sogenannt regulierten Bereich des Flughafens Zürich. Mit den Lärmgebühren können also auch Investitionen in die Infrastruktur (z.B. Einrichtungen und Dienste im Bereich Check-in, Notfall- und Sicherheitsinfrastruktur, landseitige Erschliessung oder auch Betrieb und Unterhalt des Flugfelds und der Pisten) finanziert werden. Je mehr Nachtflüge und je höher die Lärmgebühren, desto mehr profitiert das Betriebsergebnis des Flughafens – ein Paradebeispiel für einen negativen Anreiz für Umweltschutz. Die Verwendung für die versteckte Subventionierung des Flughafens ist ein krasser Verstoss gegen das Verursacherprinzip.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Lärmgebühren nicht für Lärmschutzmassnahmen, sondern für Infrastrukturprojekte des Flughafen eingesetzt werden?</li><li>Wie müssten die rechtlichen Grundlagen angepasst werden, damit die Einnahmen aus den Lärmgebühren ausschliesslich für Massnahmen und Projekte im Bereich Lärmschutz genutzt werden können?</li><li>Welche rechtlichen Anpassungen wären notwendig, damit die Lärmgebühren für die Entschädigung von Gemeinden und Personen genutzt werden können, die von Fluglärm betroffen sind?</li><li>Wie steht der Bundesrat zum Vorschlag, in der Bundesverfassung eine Lenkungsabgabe für die Umweltauswirkungen des Flugverkehrs analog der LSVA zu verankern, und diese Einnahmen den betroffenen Gemeinden und der betroffenen Personen rückzuverteilen?</li></ol>
  • Die Fluglärmgebühren sollen den Lärmbetroffenen zugutekommen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Mit der Gründung der Flughafen Zürich AG (FZAG) im Jahr 2001 ging der Airport Zurich Noise Fund (AZNF) vom Kanton Zürich auf die FZAG über. Er ist ein Instrument des Flughafens zur Finanzierung der durch Fluglärm anfallenden Kosten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 1 und 2: Da der AZNF seit einigen Jahren ausreichend alimentiert ist, um die Kosten für Lärm- und Anwohnerschutz sowie formelle Enteignungen zu decken, hat das Noise Fund Committee entschieden, die Erträge aus den Flugzeuglärmgebühren seit dem 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2021 nicht mehr dem Fonds zuzuweisen. Dadurch entsteht den Anspruchsberechtigten kein Nachteil. Sollten die effektiven Kosten für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bzw. Enteignungsentschädigungen den Bestand des AZNF übersteigen, wären diese Kosten zulasten der Konzernrechnung der Flughafen Zürich AG (FZAG) zu bezahlen, oder der Fonds wäre wieder zu äufnen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Gebühren am Flughafen Zürich richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip, das heisst, dass auch im sogenannten «Aviation-Bereich» die Erträge den Aufwand nicht übersteigen dürfen. Wenn Erträge aus den Lärmgebühren dem Aviation-Bereich zufliessen, müssen die übrigen Nutzergebühren, z. B. die Lande- oder Passagiergebühren, entsprechend gesenkt werden. Auch wenn Lärmgebühren in den AZNF fliessen, müssen sie dem Ertrag im Aviation-Bereich zugerechnet werden. Es findet somit keine versteckte Subventionierung des Flughafens statt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 4: Artikel 26 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sieht vor, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden müssen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgelegt, nach welchen Kriterien Enteignungsentschädigungen für Lärmbelastungen ausgerichtet werden müssen. Alle Versuche, die Voraussetzungen für Lärmentschädigungen in einem Gesetz zu regeln, sind aufgrund der komplexen Sachverhalte und Rechtsfragen bisher gescheitert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist, da sie nicht an die Bevölkerung zurückverteilt wird, keine Lenkungsabgabe, sondern nach überwiegender Meinung eine Kostenanlastungssteuer. Deshalb ist sie auf Stufe der Bundesverfassung geregelt (Art. 85 BV; SR 101). Wie der Bundesrat in seiner Antwort zur </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224426"><u><span>Interpellation 22.4426</span></u></a><span> ausgeführt hat, plant er derzeit keine neue Umweltabgabe im Luftverkehr. Vielmehr setzt der Bundesrat auf die Weiterführung der bestehenden klimapolitischen Instrumente (Emissionshandels-System, Kompensationspflicht etc.) sowie den Einsatz von nachhaltigen Flugtreibstoffen (Sustainable Aviation Fuels SAF). Eine Lenkungsabgabe auf Gesetzesstufe wurde in der Volksabstimmung vom Juni 2021 von der Schweizer Stimmbevölkerung abgelehnt. Die Neuauflage des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes richtete sich anschliessend nach dem Grundsatz, keine neuen Klimaabgaben einzuführen. </span></p></span>
    • <p>Um Flugstarts in der Nacht einzudämmen, erhebt der Flughafen Zürich Fluglärmgebühren. Mit den Zuschlägen für Abflüge vor allem nach 23 Uhr sollen die Airlines dazu gebracht werden, Verspätungen zu vermeiden. Gemäss Geschäftsbericht hat der Flughafen Zürich im Jahr 2024 insgesamt 16 Millionen Franken aus den Fluglärmgebühren generiert. Bis Ende 2020 flossen diese Einnahmen in den Airport of Zurich Noise Fund. Aus dem Fonds werden alle Kosten finanziert, die dem Flughafen im Zusammenhang mit Flug- und Betriebslärm entstehen: Schallschutzmassnahmen, Kosten für Lärm- und Überflugsentschädigungen sowie Kosten für Lärmmessungen und -berechnungen. Da der Lärmfonds bereits 328.5 Millionen Franken enthält, werden die Einnahmen aus den Lärmgebühren seit 2021 nicht mehr dem Lärmfonds zugewiesen, sondern dem Segment Flugverkehr im sogenannt regulierten Bereich des Flughafens Zürich. Mit den Lärmgebühren können also auch Investitionen in die Infrastruktur (z.B. Einrichtungen und Dienste im Bereich Check-in, Notfall- und Sicherheitsinfrastruktur, landseitige Erschliessung oder auch Betrieb und Unterhalt des Flugfelds und der Pisten) finanziert werden. Je mehr Nachtflüge und je höher die Lärmgebühren, desto mehr profitiert das Betriebsergebnis des Flughafens – ein Paradebeispiel für einen negativen Anreiz für Umweltschutz. Die Verwendung für die versteckte Subventionierung des Flughafens ist ein krasser Verstoss gegen das Verursacherprinzip.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Lärmgebühren nicht für Lärmschutzmassnahmen, sondern für Infrastrukturprojekte des Flughafen eingesetzt werden?</li><li>Wie müssten die rechtlichen Grundlagen angepasst werden, damit die Einnahmen aus den Lärmgebühren ausschliesslich für Massnahmen und Projekte im Bereich Lärmschutz genutzt werden können?</li><li>Welche rechtlichen Anpassungen wären notwendig, damit die Lärmgebühren für die Entschädigung von Gemeinden und Personen genutzt werden können, die von Fluglärm betroffen sind?</li><li>Wie steht der Bundesrat zum Vorschlag, in der Bundesverfassung eine Lenkungsabgabe für die Umweltauswirkungen des Flugverkehrs analog der LSVA zu verankern, und diese Einnahmen den betroffenen Gemeinden und der betroffenen Personen rückzuverteilen?</li></ol>
    • Die Fluglärmgebühren sollen den Lärmbetroffenen zugutekommen

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